Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

910 Juli 26, Bierstadt:

Diplom König Ludwigs IV. - Bestätigung von Kaiserswerther Lehen

Knapp sechs Jahre nach der Königsurkunde vom 3. August 904 bestätigte auf Bitten des Grafen (und Laienabtes) Konrad, des späteren Königs Konrad I. (911-918), und des Bischofs Thioto von Würzburg (908-931) König Ludwig das Kind (900-911) dem Kaiserswerther Priester (und Propst) Folker dessen Kaiserswerther Lehen als Eigentum auf Lebenszeit.

(C.) Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Ludwig, durch göttliche Gnade, König. Wir begehren, dass zur Kenntnis aller unserer Getreuen, der gegenwärtigen wie auch der zukünftigen, gelange, dass unsere Getreuen, der ehrwürdige Bischof Thioto und nicht zuletzt Konrad, unser getreuer und geliebter Graf und Verwandter, zum Gipfel unserer Hoheit gekommen sind und durch beharrliches Verlangen forderten, dass wir zur Vergeltung ewigen Lohns einem gewissen frommen Priester namens Folker [Foldger] den Besitz seines Lehens, das er von der Abtei des seligen Bekenners Christi Suitbert her am heutigen Tag besitzt, bis zum Ende seines Lebens als Eigentum zuerkennen. Wir neigten den Bitten dieser [Getreuen] freimütig zu und haben diesem Priester Folker guten Leumunds alle besagten Besitzungen im Gellepgau in der Grafschaft des Grafen Konrad selbst gemäß der Aufforderung und dem Rat jener [Getreuen] als Besitz nach Eigentumsrecht geschenkt. Und wir haben von daher befohlen, diese Urkunde aufzuschreiben, durch die wir wollen und fest befehlen, dass der erwähnte ehrwürdige Priester Folker diese Güter seines besagten Lehens, solange er lebt, zu Nutzen und Ertrag und mit Vollmacht innehat und besitzt. Nachdem er aber dieses gegenwärtige Leben verlassen hat, fällt dies alles in Recht und Herrschaft dieses Klosters zurück. Und damit diese Urkunde unserer Befestigung und Versicherung von niemanden verletzt wird oder es niemand wagt, [sie] zu verletzen, sie hingegen fest und unveränderlich bis zur vorherbestimmten Zeit erhalten bleibt, haben wir jene mit unserer Hand befestigt und befohlen, unterhalb zu siegeln.

Zeichen des Herrn Ludwig (MF.), des erlauchtesten Königs.

Ich, Kanzler Salomon, habe statt des Erzkaplans Pilgrim rekognisziert und (SR.) (SI.)

Gegeben an den 7. Kalenden des August [26.7.] im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 910, Indiktion 13, im 11. Jahr aber des Königtums des frömmsten Königs Ludwig. Verhandelt bei St. Brigida [Bierstadt]; in Christi Namen selig [und] amen. [Buhlmann]

Besiegelte Originalurkunde, in Latein; Pergament. - MGH DLK 73; NrhUB I 85; RhUB II 188; UB Kw 5; RI LK 2065.