Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr I

796 Februar 24, Laupendahl:

Tradition des Heinrich - Schenkung von Grundbesitz im Heissi-Wald an Liudger

Die erste der die untere Ruhr betreffenden Traditionsurkunden beinhaltet eine Schenkung von Erbgut im nördlich der Ruhr gelegenen Heissi-Wald (Ortsnamen [Essen-] Heisingen und [Mülheim-] Heißen) durch Heinrich bei der Ruhr und ist nach der Ankunft des heiligen Liudger an der unteren Ruhr am 24. Februar 796 entstanden. Dieses Datum kann mithin als den Beginn der Werdener Geschichte angesehen werden.

<V Tradition des Heinrich bei der Ruhr>

Während jeder einzelne in der gegenwärtigen Welt lebt, muss er bedenken und vorsorgen, wie er seine Seele retten und nach dem irdischen und sterblichen Leben dieser Welt die ewige Ruhe gewinnen kann. Dies habe ich, Heinrich, in meinem Geist erwogen und in häufigen Überlegungen bedacht. [Daher] habe ich für mein Seelenheil und für ewigen Lohn an die Reliquien des heiligen Erlösers und der heiligen Maria, der ewigen Jungfrau, und zu Händen des Priesters Liudger, der diese Reliquien umsorgt, einen geringen Teil meines Erbes und meiner eigenen Arbeit übertragen; es ist dies im Wald, der Heissi genannt wird, am nördlichen Ufer des Flusses Ruhr ein ganzer Bifang, den ich dort vor kurzem zwischen dem Berg und jenem Fluss und von diesem gemeinschaftlichen Wald ausgeschieden habe. In ähnlicher Weise übertrage ich mein Recht zu fischen in der Ruhr und beschließe [die Schenkung] mit Weiden, Zugängen, Wasser und fließenden Gewässern, die zu jenem Ort gehören und die in jenem Ort benutzt werden können. Dies alles habe ich an die oben erwähnten Reliquien und in die Hände des schon genannten Priesters übergeben und wünsche, dass das Übertragene auf ewig sei und durch keinen Lauf der Zeiten irgendwie verändert werde. Vielmehr möge der oben erwähnte Priester Liudger dies alles als mein Almosen zum dauernden Nutzen der Kirche Gottes besitzen, haben, bebauen, ernten und dafür sorgen und Fürsorge tragen, dass es von Nutzen sei. Er möge die freie und sehr feste, von mir und allem [unabhängige] Gewalt haben, nach seinem Tod [dieses Geschenk an wen auch immer] zu übergeben und zu übertragen.

Wenn irgend jemand - ich selbst, was fern sei, oder ein anderer von den Erben oder von meinen Nachkommen oder jede beliebige Person von außerhalb -, angestachelt vom Teufel, was ich nicht glaube das es geschehen werde, versucht, gegen diese Übergabe anzugehen oder beabsichtigt, diese zu verletzen, so soll er überdies zwangsweise an den Herrn drei Pfund Gold und 10 Gewichte Silber zahlen; und so soll er gewiss nicht imstande sein, das einzunehmen, was zurückverlangt wird. Vielmehr möge diese Schenkung immerwährend fest und unveränderlich bleiben unter dieser vertrauenden Zusage.

Geschehen ist dies aber öffentlich im 28. Jahr des Königtums unseres sehr gottesfürchtigen Herrn und Königs Karl [796], an den 6. Kalenden des März [24.2.], im Ort, der Laupendahl genannt wird, vor den Zeugen und den Ausführenden, deren Namen unten geschrieben stehen. Und damit diese Schenkungsurkunde noch fester auf ewig bewahrt bleibt, habe ich Zeit, Tag und Ort, an dem sie festgehalten wurde, notiert. Ich, Thiatbald, der unbedeutende Priester, wurde gebeten, [die Urkunde] aufzuschreiben und zu unterschreiben.

Zeichen des Heinrich, der diese Schenkung vollzogen und durch eigene Hand versichert hat.

Zeichen seiner Ehefrau Hriattrud, die [dem] zustimmt und [dies] versichert.

Zeichen seines Sohnes Heribald, der [dem] zustimmt und [dies] versichert.

Zeichen jenes Sohnes Erik, der dasselbe macht.

Zeichen des Bernger, der nachstehend bestätigt. Zeichen des Klerikers Alubert.

Zeichen des Hludwin. Zeichen des Theganbald. Zeichen des Guntfrid.

Zeichen des Oodfinn. Zeichen des Hildebert. Zeichen des Winibert.

Zeichen des Diakons Castus. Zeichen des Radfrid. Zeichen des Landbert. [Buhlmann]

Lateinische Abschrift von kurz nach der Mitte des 9. Jahrhunderts; Cartularium Werdinense, f.35r, Liber privilegiorum maior, f.3r. - Blok 7; NrhUB I 6.