Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr I

799 Januar 18, Werden (Tiefenbach):

Tradition des Hludwin - Schenkung von Erbgut und Bifang in Werden an Liudger

Ein Mann namens Hludwin schenkt ein Erbgut und einen Bifang - das ist ein aus dem gemeinsamen Wald ausgesondertes, gerodetes Landstück - an Liudger. Das Besondere daran ist: Das Erbe liegt "im Ort, der Werden heißt" (in loco nuncupante UUerethinum). Wir haben es also hier mit der ersten Erwähnung des Ortsnamens "Werden" zu tun. Danach setzt eine doch sehr reiche Überlieferung dieses Namens ein, u.a. als Uuerthina, Uuerdina oder Werthina. Die Bedeutung des Ortsnamens ist klar, wenn man "Werth" als "Insel", "Ufer", allgemein als eine erhöhte, vom Wasser im Allgemeinen nicht gefährdete Örtlichkeit interpretiert.

<II Tradition des Hludwin zu Werden>

Ich begehre allen sowohl Gegenwärtigen als auch Zukünftigen bekannt zu machen, wie ich, Hludwin, Sohn eines gewissen Thiaterus, im Namen des Herrn für das Heil meiner Seele und für ewigen Lohn den ganzen Teil meines Erbes im Ort, der Werden heißt, gegeben habe an die Reliquien des heiligen Erlösers und dem ehrwürdigen Mann, Abt Liudger, der gewohnt ist, diese Reliquien immer mit sich zu tragen; [das Erbe] ist beackertes Land bis zum Fluss Ruhr und zwischen zwei Bächen, die dem Berg entspringen und in den Fluss Ruhr fließen; der eine [Bach] wird Tiefenbach [Diapanbeci] genannt, der andere liegt im östlichen Teil und hat keinen Namen. Und ich will, dass das Geschenkte auf ewig sei und zu keinen Zeiten verändert werde; aber dieser ehrwürdige Abt Liudger möge diese Schenkung, die jüngst als mein Bifang ausgeschieden wurde, zusammen mit jenem Land, das dort schon beackert ist, ganz und gar beständig innehaben, besitzen zum Nutzen der Kirche Gottes und von mir und allen meinen Erben die freie und festeste Verfügung haben, von nun an alles [damit] machen zu können und noch zu seinen Lebzeiten wen auch immer zu bestimmen, der nach seinem Tod jenes [Land] sorgfältig bebaut und zum Nutzen der Kirche Gottes daraus etwas macht.

Wenn aber irgend jemand, was ich nicht glaube, dass es sein wird, - ich selbst, was fern sei, oder irgendeiner meiner Erben oder irgendeine beauftragte Person -, es wagt, gegen diese Schenkung anzugehen, so verfällt er zuerst dem Zorn des himmlischen Gottes, wird von der Gemeinschaft aller Kirchen verbannt und ist darüber hinaus gezwungen, an den Besitzer 5 Pfund Gold und 10 Pfund Silber zu zahlen; und so möge er nicht fähig sein, das zu beanspruchen, was er gefordert hat; aber diese feste und unveränderliche Schenkung möge auf ewig bestehen bleiben kraft dieses Vertrages.

Geschehen ist dies aber öffentlich im 31. Königsjahr des frommsten Königs Karl [799] an den 15. Kalenden des Februar am Ort [18.1.], der Tiefenbach oder Werden heißt, vor den die Hand Hebenden, deren Namen unten stehen. Ich habe Tag, Ort und Zeit notiert, an der ich geschrieben habe. Ich, Thiatbald, ein demütiger Priester, bin gebeten worden, dies zu schreiben und zu unterschreiben.

Zeichen des Hludwin, der diese Schenkung mit gebietender Hand vollzog und durch eigene [Hand] unten bekräftigt hat.

Zeichen des Reginbert. Zeichen des Thiatbald.

Zeichen des Thiatherus. Zeichen des Frithurad.

Zeichen des Frithubald. Zeichen des Frithubrand.

Zeichen des Reginbald. Zeichen des Theganrid. [Buhlmann]

Lateinische Abschrift von kurz nach der Mitte des 9. Jahrhunderts; Cartularium Werdinense, f.32v, Liber privilegiorum maior, f.2r. - Blok 13; NrhUB I 11.