Quellen zur Geschichte Gerresheims

1311 [vor Oktober/November]:

Inkorporation der Pfarrkirche Meiderich

Eine Reihe von Pfarrkirchen - Linz, Meiderich, Mintard und Pier - gehörten im Mittelalter dem Gerresheimer Stift. Das Stift besaß hier das Patronatsrecht. 1311 wurde der Frauengemeinschaft durch den Kölner Erzbischof Heinrich II. von Virneburg (1306-1332) die Kirche in (Duisburg-) Meiderich inkorporiert.

Im Namen des Herrn amen. Heinrich, durch die Gnade Gottes Erzbischof der heiligen Kölner Kirche, Kanzler des heiligen Reiches in Italien, den geschätzten Töchtern und Söhnen in Christo, der Äbtissin und dem Konvent der weltlichen Kirche des heiligen Hippolyt in Gerresheim in seiner Diözese immerwährendes Heil im Herrn. Die pastorale Sorge um das Wohlergehen, die die göttliche Fügung in bezug auf die Kirchen unserer Stadt und der Diözese uns auferlegt, verlangt von uns, Anordnungen zum Seelenheil der Untergebenen zu treffen und so für jene hinsichtlich der Notwendigkeiten Sorge zu tragen, damit sie durch den göttlichen Gehorsam, dem sie unterworfen sind, imstande sind, besonnener am Glauben festzuhalten. Wohl weil von euch an uns die Nachricht gekommen ist, dass ihr von den Erträgen eurer Kirche zusätzlich zum bisher beobachteten Mangel einer angemessenen Fürsorge bei der Zahl eurer Pfründen in dieser Kirche nicht angemessen unterhalten werden könnt, und nachdem ihr uns somit eure ergebenen Bitten übermittelt habt, haben wir mit unseren Kirchenoberen in Erwägung dieser Dinge vorsorglich entschieden und fügen zugleich nach dem Willen und Beschluss unseres Kölner Kapitels, des Erzdiakons des Ortes und des Pfarrers dieser Kirche, Hermann von Deutz, dauerhaft euch oder der Gerresheimer Kirche die Pfarrkirche unserer Diözese in Meiderich ein, mit der dein, Äbtissin von Gerresheim, Präsentationsrecht bei Vakanz verbunden ist, zur Mehrung und Ergänzung der Pfründen eurer Kanoniker und Stiftsfrauen für die ununterbrochene Weiterführung der göttlichen Religionsausübung. Wir inkorporieren [diese Kirche] unter der Bedingung, dass jener Pfarrer Hermann von nun an und nach ihm irgendeiner, der gemäß Präsentationsrecht der Gerresheimer Äbtissin oder einer anderen Stiftsdame Pfarrer wird, den kleinen Zehnt jener Kirche in Meiderich völlig und den dritten Teil des großen Zehnts in Meiderich mit allem Vorteil und nicht zuletzt die Spenden und die Äcker, die der Kirche in Meiderich von alters her zukommen, erhält und besitzt für den Dienst und die Verwaltung dieser Kirche, für die zu unterhaltende Herberge und nicht zuletzt für die Zehnten [bei Visitationen] der Gesandten oder Boten des apostolischen sowie unseres und unserer Nachfolger Bischofssitzes, der Erzdiakone und Dekane des örtlichen [kölnischen] Sendgerichts und anderer, bereit-zustellen und herbeizuschaffen von der erwähnten Kirche gemäß der Leistung und alten Besteuerung, die jener Kirche bis jetzt gewohnheitsmäßig auferlegt worden ist und die sie zu zahlen hat und von der wir wollen, dass sie vom besagten Pfarrer angefordert wird und nicht von anderen. Die übrigen zwei Teile des großen Zehnts in Meiderich sind zum Nutzen eurer Kirche in Gerresheim zwischen den Stiftsfrauen und den Kanonikern einfach gleich aufzuteilen zur Vermehrung und Unterstützung eurer Pfründen und fallen mit Ausnahme der ganzen aufzubringenden Kosten oder des Dienstes an die Kirche in Gerresheim. Und von den besagten Erträgen der Kirche in Meiderich wird der entsprechende Anteil über die alten Erträge hinaus nur denen von euch eures Standes zugeteilt, die im Gerresheimer Stift leben und den göttlichen Dingen zugetan sind, solange die besagten Erträge hereinkommen. Andernfalls sollen die [angeblichen] Empfänger des Ertragsanteils durch wie immer beschaffene Art und Weise davon ausgeschlossen werden. Wir vertrauen deshalb dir, Äbtissin, und danach dir, Stiftsdame, [die Verfolgung] die[ser] Betrüger(innen) an, damit ihr diese Bedingungen unter Bezeugung des göttlichen Namens unverletzlich beachtet. Wenn aber die Kirche in Meiderich vakant ist, wählt die Gerresheimer Äbtissin eine nach dem Herkommen geeignete und einsichtige Person aus, die das 25. Lebensjahr überschritten hat, macht sie innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Beginn ihrer Verwaltung an, zum Priester und ist dort persönlich anwesend, damit sie umso sorgfältiger für den, dem sie die Herde anvertraut, Sorge tragen kann, andernfalls diese Kirche gemäß den kirchlichen Bestimmungen ohne Pfarrer bleibt. Damit aber die Bestimmungen ewig fortbestehen, haben wir die vorliegende, deswegen aufgezeichnete Urkunde durch unser Siegel und das unseres Kölner Kapitels und des Erzdiakons dieses Orts befestigt.

Gegeben und geschehen zu Köln im Jahr des Herrn 1311. [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde mit den drei, an roten Seidenfäden befestigten Siegeln des Kölner Erzbischofs Heinrich II., des Domkapitels und des Archidiakons Philipp von Xanten. - Harless, Urkunden, S.77f, Nr.1.