Quellen zur Geschichte Gerresheims

1318 März 13, Bonn:

Inkorporation der Pfarrkirche Pier

Der Kölner Erzbischof Heinrich II. von Virneburg (1306-1332) inkorporiert die Kirche in Pier sowohl der Gerresheimer Frauengemeinschaft als auch dem Kölner Ursulastift.

Im Namen des Herrn amen. Heinrich, durch die Gnade Gottes Erzbischof der heiligen Kölner Kirche, Erzkanzler des heiligen Reiches für Italien, allen Christgläubigen, die das Vorliegende sehen werden, auf ewig ewiges Heil im Herrn. Wir versuchen, soviel zu erreichen wie uns möglich ist, den Unterhalt der uns unterstellten Kirchen zu vermehren, damit je mehr dem göttlichen Gehorsam verpflichtete Personen dieser [Kirchen] den Reichtum der Pfründen spüren, umso mehr sie dem Gottesdienst verpflichtet sind. Weil freilich die Kirchen der heiligen Hippolyt in Gerresheim und der heiligen Jungfrauen in Köln bis heute geringe und elende Einnahmen haben, verlassen nicht wenige aus Mangel an Verpflegung diese Kirchen und finden sich bei ihren Eltern ein und ernähren sich von diesen. Wir begehren, solch einem Mangel abzuhelfen und dass unser Gedächtnis und das unserer Vorgänger von nun an zweimal im Jahr in diesen Kirchen feierlich begangen wird, und inkorporieren auf Rat unserer in Christus Geliebten, des Dekans und des Kölner Kapitels, die Pfarrkirche unserer Diözese in Pier, deren Patronatsrecht bei den geliebten Äbtissinnen in Christus, den Kirchen in Gerresheim und der heiligen Jungfrauen in Köln abwechselnd liegt, diesen Kirchen auf ewig durch das vorliegende [Schriftstück], unbenommen der Rechte des apostolischen Stuhls und seiner Legaten, unserer [Rechte] und der unserer Nachfolger und anderer, die nach Recht und Gewohnheit von der Kirche in Pier Erträge und andere Dienste bisher gewohnt zu haben waren; dazu kommen das Bereitzustellende, die Zahlungen und das durch die Unterbringung bisher zu Beachtende für den Pfarrer dieser Kirche bei der Präsentation durch die Äbtissinnen, soweit bei ihnen der Wechsel [in der Präsentation] eintritt, wenn die Kirche vakant ist, und beim Einsetzen durch den Erzdiakon des Ortes. Wir wollen, dass soviel von den Einkünften dieser Kirche übrigbleiben, dass der Pfarrer die vorerwähnten Lasten dieser Kirche angemessen zu tragen befähigt ist. Die übrigen Einnahmen über den vorerwähnten fallen aus der obengenannten Inkorporation anteilmäßig an die besagten Kirchen zur Vermehrung des täglichen Unterhalts für die Gottesdienste; wir wollen nicht, dass diese [Einnahmen] zu anderen Zwecken als die vorerwähnten genutzt werden. Wir wollen, dass die Verteilung der besagten Einkünfte gemäß dem Vorerwähnten von unserem geliebten Propst Heidenreich von St. Severin in Köln durchgeführt wird, damit sie gleich sei. Wir haben deshalb befohlen, das Vorerwähnte unverletzlich und immer zu beachten. Wir wollen auch, dass der Vikar in der besagten Kirche in Pier, der dort sich schon dauerhaft aufhält, damit es ihm nicht einfällt zu betteln, die besagte Kirche an seinen Tagen erlangt und leitet. Zum Zeugnis dieser Sache haben wir veranlasst, dass unser Siegel zusammen mit dem Siegel unseres Kölner Kapitels an das vorliegende [Schriftstück] anzuhängen.

Gegeben zu Bonn am Vortag des seligen Papstes Gregor [13.3.], im Jahr des Herrn 1300 achtzehn. [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde. - NrhUB III 169.