Quellen zur Geschichte Gerresheims

1322 Juli 23:

Schiedsspruch für den Hof Hubbelrath

Den Wandel in der Gerresheimer Grundherrschaft des hohen Mittelalters zeigt die nachstehende Urkunde an. Zunächst ist von einer allgemeinen Gefährdung der stiftischen Grundherrschaft durch die Meier, die Leiter der Fronhofsverbände, auszugehen. Nach der Urkunde, in der Graf Adolf VI. von Berg (1308-1348) - er fungiert hier als Kirchenvogt - einen Schiedsspruch seines Onkels und Vorgängers Wilhelm I. (1296-1308) wiederholt, darf der Meier des Hofes Hubbelrath, der Ritter Ludekin von Winkelhausen, dieses Amt nur noch 30 Jahre ausüben; stirbt er vor dieser Zeit, so folgt ihm einer seiner Söhne nach. Sind die 30 Jahre um, so fällt der Hubbelrather Hof an den Konvent zurück; Hubbelrath war ja ein Fronhof des Konvents. Offensichtlich sollte mit diesen Bestimmungen der Erblichkeit und Entfremdung stiftischer Höfe durch die Meier vorgebeugt werden:

Adolf allen, die das vorliegende [Schriftstück] lesen und davon hören werden, Heil und das Erkennen der Wahrheit. Alle – sowohl die Gegenwärtigen als auch die Zukünftigen – mögen erfahren, dass der Streit und die Auseinandersetzung zwischen den ehrwürdigen [Stifts-] Frauen, der Äbtissin und dem Gerresheimer Konvent, auf der einen Seite und dem Ritter Ludekin von Winkelhausen auf der anderen über die Verwaltung des Hofes in Hubbelrath vor dem adligen Mann, dem Herrn Wilhelm, unserem Onkel seligen Angedenkens und Grafen von Berg, verhandelt wurde und der genannte Herr Wilhelm mit Beschluss der Rechtskundigen und seiner Ritter gefunden hat, dass der genannte Ludekin kein Recht am vorgenannten Hof und dessen Zubehör oder an seiner Verwaltung hat oder durch Erbschaft haben wird, weil die Herrin Äbtissin und der Konvent die Entscheidung des besagten Herrn Grafen erbeten haben und mit diesem in der bereitwilligen Entscheidung und im Urteil mit Zustimmung der anderen Prozesspartei und durch dessen Lossagung vom ganzen Recht auf die Verwaltung des genannten Hofes, von der er behauptete, sie zu haben oder zu bekommen, [wie folgt] übereingekommen sind:

Unser vorgenannter Herr und unser Onkel, der Graf Wilhelm von Berg, hat das derartige Urteil gutgeheißen und verkündet, dass Ludekin von seinen zwei Söhnen Johann und Ludekin den, den er möchte, der Äbtissin und dem Konvent übergibt und er von diesen um den Vorteil des Friedens und der Eintracht willen und aus der Gunst ihrer Anordnung den Hof und die Verwaltung in Hubbelrath vom jetzigen Zeitpunkt für die folgenden dreißig Jahre - und nicht länger - ununterbrochen erhält und er, wenn er [nur] bis zu sovielen Jahren [vor den dreißig] überlebt, ansonsten seinen wahren Erben folgen lassen kann und muss; [dies geschieht] unter der auferlegten Bedingung, dass jener, der die Verwaltung des Hofes ausübt, für jedes Jahr und bestimmte Monate schuldige Abgaben und geschuldeten Dienst von Hof oder Verwaltung den zuvor genannten Stiftsfrauen leistet und zahlt und er alles, was er an Getreide hergeben wird, vom Ertrag dieses Hofes bekommt und mit Sorgfalt reinigt und dem Konvent darreicht und ablöst. Übrigens wird derselbe Konvent die Gebäude dieses Hofes in Ordnung halten, der Meier aber die Dächer; wenn aber der Meier dies vergisst und den genannten Stiftsfrauen die geschuldeten Abgaben in irgendeinem Jahr nicht leistet, verliert er die Gunst und die ihm gegebenen und zugestandenen Jahre, unbeschadet auch der durch Beschluss der Stiftsfrauen – der Äbtissin und des Konvents – diesem Hof zustehenden Wälder, die besonders dem Konvent zugeordnet sind und waren, insofern dass dennoch der genannte Hof allein das Notwendige in den besagten Wäldern holt und bekommt. Wenn aber die zuvor genannten dreißig Jahre vergangen sind, fallen der schon erwähnte Hof und die Verwaltung frei an den besagten Konvent zurück. Geschehen ist dies und verkündet im Jahr des Herrn 1306 durch die anwesenden Personen: Herrn Ernst von Rennenberg, Dekan der bedeutenderen Kölner Kirche, Heinrich von Horst, Dietrich der Ältere von Eller, Dietrich der Jüngere, Gottschalk von Kalkum, Albert von Holthausen, Dietrich von Leuchtenberg, Rittern, und vielen anderen Getreuen.

Und wir, Graf Adolf von Berg, weil wir eine derartige Anordnung und Bestimmung zwischen den besagten Parteien nicht gefunden haben, die der adlige Mann, unser Herr Onkel, der Graf Wilhelm von Berg, unser Vorgänger, angefertigt und angeordnet, besiegelt und schließlich bekräftigt haben könnte, haben die vorliegende Urkunde auf Bitten der ehrwürdigen Stiftsfrauen, der Herrin Äbtissin Kunigunde, unserer Schwester, und des ganzen Konvents, auf der einen Seite und des Ludekin von Winkelhausen, dem durch sie der besagte Hof als Meier zugewiesen wurde, auf der anderen mit der Befestigung unseres Siegels und in Zeugenschaft aller Anwesenden bekräftigt.

Gegeben im Jahr des Herrn 1322, am Tag nach [dem Festtag] der heiligen Maria Magdalena [23.7.]. [Buhlmann]

Originalurkunde auf Deutsch. - Harless, Urkunden, S.79f, Nr.2.