Quellen zur Geschichte Gerresheims

1313 Januar 24:

Urteilsspruch über den Zehnt des Gerresheimer Hofs Goltberg

Es geht um den Zehnt des im Gerresheimer Besitz befindlichen Hofes Goltberg. Der Zehnt wurde dem Kaiserswerther Stift durch ein geistliches Gericht zuerkannt. Der Streit um den Zehnt in Goltberg ergab sich aus den (vermeintlichen) Ansprüchen der Ritterfamilie von Dern. Der Derner Hof, ein Haupthof der Grundherrschaft des Gerresheimer Stifts, war am Ende des 13. Jahrhunderts ein Erblehen dieser Familie von Niederadligen, die zudem den Hof Goltberg bei Mettmann besaßen und Ansprüche auf den dortigen Zehnt anmeldeten. Rechte des Kaiserswerther Stifts an der Mettmanner Pfarrei gab es indes schon früh, sie gehen mindestens bis in das beginnende 10. Jahrhundert zurück. Und so war die Zuweisung des Zehnts an das Kanonikerstift durch ein kirchliches Gericht nur folgerichtig.

Allen, die das Vorliegende sehen werden, die Dechantin .. und der Konvent der Kirche zu Gerresheim Gruß mit Kenntnisnahme der Wahrheit. Ihr mögt wissen, dass Heinrich von Dern und Hermann, Brüder, Gertrud und Petronella, deren Schwestern, und die Kinder der besagten Gertrud insgesamt und einzeln anerkannt haben, dass sie ganz und gar kein Recht haben an dem Zehnt des Hofes in Goltberg, den die besagte Gertrud innehat, und [an dem Zehnt] der anderen zum Hof gehörenden Güter. Über diesen Zehnt haben die ehrwürdigen Männer, der Dekan .. und das Kapitel der (Kaisers-) Werther Kirche, mit dem besagten Heinrich gestritten; dieser Zehnt ist durch endgültige Gerichtsurteile zuerst des Dekans und Archidiakons .. der Kölner Kirche und später des Offizials .. ebenda dem besagten Dekan .. und dem Kapitel zuerkannt und dem besagten Heinrich und den Seinen rechtmäßig aberkannt worden; und die Brüder und Schwestern des besagten .. und die Kinder der Gertrud haben insgesamt und einzeln unter dem geforderten und gewöhnlichen Halmwurf aufgekündigt [ihr Recht] an dem besagten Zehnt, den ihre Vorfahren als Rente von dem besagten Dekan .. und dem Kapitel oder dessen Beamten für gewöhnlich besaßen; und sie selbst oder ihre Erben werden weder jemanden für die besagte Rente auswählen noch diese in Zukunft an sich ziehen, weil sie [die Rente] aus der Gnade und nicht aus dem Recht he-raus erfolgte; aber sie gaben [das Recht] über dies alles auf aus freiem und selbstgewähltem Willen, und sie mag bzw. sie mögen daraufhin den besagten Hof und die Güter besitzen, und sie wird bzw. sie werden geben sowohl den großen als auch den kleinen Zehnten - wie allgemein die übrigen Leute - den besagten [Kaiserswerther] Herren oder dem Beamten .. am Hof Schwarzbach nach geschuldeter Gewohnheit völlig ohne Betrug, Hinterlist und Übel gemäß dem Vorausgeschickten. Dies geschah in Anwesenheit des Pfarrers Winrich, des Hermann genannt Stedinc und des Hermann von Gerresheim, Kanoniker unserer oben genannten Kirche, des Pfarrers Johannes von Mettmann, des Ritters Vustung von Schöller, des Vogtes Erwin von Mettmann und vielen anderen, hierzu besonders gerufener und gebetener Zeugen. Wir haben veranlasst, zum Zeugnis dieser Sache das Geschäftssiegel unserer Kirche auf Bitten der Brüder .. und der Schwestern durch die anwesenden vorgenannten Freien anzuhängen. Und wir .., alle Vorgenannten und jeder einzelne, haben unter dem besagten Siegel, das durch die Anwesenden auf unsere Bitten hin angehängt wurde, anerkannt, dass das Vorausgeschickte insgesamt und einzeln wahr ist.

Geschehen und gegeben am Tag des seligen Apostels Timotheus [24.1.] im Jahr des Herrn 1300 dreizehn. (SP.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde, besiegelt. - UB Kw 133.