Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1255 Januar 3, Kaiserswerth:

Diplom König Wilhelms von Holland

Als Anhänger der Stauferherrscher in Italien (Ghibellinen) hatte Ezzelin da Romano (†1259), Sohn eines tuszischen Grafen, verheiratet mit der unehelichen Tochter Selvaggia (†1244) Kaiser Friedrichs II., nach dem Tod des Kaisers (1250) und König Konrads IV. (1254) einen schweren politischen Stand gegen Staufergegner (Guelfen) und Papst. Ihm gelang als vom Papst "überführten Häretiker" - dennoch, seine weitgehend autonome Herrschaft in der Mark Treviso zu behaupten. Er wurde aber beim Versuch, Mailand zu erobern, getötet (1259). König Wilhelm verfügte Anfang Januar 1255 bestätigend, an Ezzelins Bruder Alberich da Romano (†n.1260) den Besitz Ezzelins zu übertragen.

Wilhelm, durch die Gnade Gottes römischer König und allzeit Mehrer des Reiches, allen Getreuen des heiligen römischen Reiches, die diese Urkunde sehen werden, seine Gnade und alles Gute. Die Waage rechter Gerichtsbarkeit hält Maß durch ein gerechtes Urteil, weil sie die den Tugenden würdigen Belohnungen und die den Pflichten entsprechenden Hilfen entgeltet. So nämlich folgt aus der vergeltenden Ordnung Gerechtigkeit, aus Gehorsam gleich-sam Gnade und aus Unrecht Strafe; Beispiele für Verdienste zeigen den Gleichgültigen Belohnung und Gunst, während die Furcht vor Vergeltung die entfachte Verkehrtheit der Nachahmung bändigt. Gehorsam freilich gründet im andauernden Gedächtnis an besonderer und erprobter Treue, die unser geliebter Getreuer Alberich da Romano in den Notwendigkeiten vergangener Zeiten der heiligsten römischen Kirche, unserer Mutter, und uns andauernd und gern erwies. Er mischte sich gewaltsam ein in die falsche Dreistigkeit und die hartnäckige Frechheit des [Bruders] Ezzelin da Romano, der mit den Söhnen der Finsternis gegen das Licht rebellierte, von der Gemeinschaft der Gläubigen in ruchloser Anmaßung abwich und diese Mutter Kirche und uns durch viele Ungerechtigkeiten vielfach herausforderte. Indem wir daher endlich die Taten beider [Brüder gegeneinander] abwägen, haben wir es für würdig befunden, dass von den Ergebnissen ihres [politischen] Vorgehens her die Gottergebenen einen Teil kosten und die Unfrommen einen Teil schmerzlich erkennen, damit das, was an Taten schlecht in die Strafe der Schuld herabgezogen wurde, gut zu Verdiensten heranwächst unter Vermehrung des Lohns. Der Papst, unser heiligster Vater, verdammte [Ezzelin] als Häretiker, weil [dies]er damals über den katholischen Glauben schlecht dachte und aus sicherer Erwägung heraus Misstrauen erweckte, und bestimmte, gemäß den verhängten Bestimmungen gegen Häretiker [ihn] zu verfolgen, wie wir aus einem Brief des Papstes damals ausführlicher gehört haben. Wir haben [daher] dem Ezzelin [seine] Burgen, Orte, Ländereien, Besitzungen, Gerichtsbarkeiten, Lehnsleute, Hörige und deren Vermögen sowie alle seine Güter durch königliche Autorität ganz und gar entzogen und ihn selbst zum Verlust alles Vorgenannten verurteilt. Dem Alberich haben wir aus unserer Freigebigkeit heraus zuerkannt alles und jedes, was diesem [Ezzelin] gehörte, mit der ganzen Fülle des Rechts. Wir haben daher dem Alberich übergeben unseren Brief, der mit unserem königlichen Siegel befestigt und durch seinen besonderen Boten abgeholt wurde. Weiter hatte der Papst den besagten Ezzelin, während der beharrliche Starrsinn und die schauerliche Schlechtigkeit dieses Ezzelin überhandnahmen, als überführten Häretiker am Gründonnerstag [9.4.1254] in Gegenwart des gläubigen Volkes, das aus unterschiedlichen Teilen der Welt an die Schwellen der Apostel in Rom gewohnheitsmäßig zusammengeströmt war, verurteilt, indem er ihn exkommunizierte und ausschloss, damit er mit [allen] verurteilten Häretikern die jenen auferlegte Strafe der Verdammnis empfängt. Wir vermerken sorgfältiger die Beständigkeit ausgezeichneter Treue, die derselbe Alberich unserer Hoheit zeigt, und erneuern durch den Wortlaut des Vorliegenden den durch uns erfolgten Besitzentzug des verurteilten Ezzelin. Wir versichern durch die Autorität unserer Hoheit dem besagten Alberich die geschehene Bestätigung aller besagten Güter, soweit dies in unserem Brief ausführlicher geschildert wird, und entscheiden, dass alles und jedes Vorgenannte die Kraft ewiger Festigkeit erlangt. Zum Zeugnis dieser Sache haben wir befohlen, den vorliegenden Brief von daher aufzuschreiben und mit dem Siegel unserer Majestät zu befestigen.

Gegeben in (Kaisers-) Werth an den Nonen des Januar [3.1.], Indiktion 13, im Jahr des Herrn tausend 254. [Buhlmann]

Lateinische Urkundenabschrift von 1318, notariell beglaubigt. - BÖHMER, Acta imperii selecta, Nr.371; MGH DW 333; RI W 5213.