Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1257 Mai 27, Köln:

Diplom König Richards von Cornwall - Privilegierung der Stadt Köln

Die Beziehungen zwischen Kaiserswerth und dem Königtum blieben auch unter König Richard von Cornwall erhalten. Dazu gehörte auch, dass Richard am 27. Mai 1257 in Köln (nicht nur) den Kölner Bürgern die Zollfreiheit in Kaiserswerth bestätigte. Er griff damit auf Privilegierungen der Könige Heinrich VI., Philipp von Schwaben und Otto IV. vom 25. März 1190, 30. April 1207 bzw. 30. November 1212 zurück.

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit amen. Richard, von Gottes Gnaden König der Römer und allzeit Mehrer des Reiches, auf ewig. Das, was aus dem sicheren Wissen und der unverfälschten Freigebigkeit der vergöttlichten römischen Kaiser und Könige, unserer Vorgänger, den bewährten Getreuen des Reiches für ihre Verdienste zugestanden wurde, verdient die geschuldete Versicherung durch die Freigebigkeit der königlichen Majestät. Es mögen daher die Zukünftigen wie auch die Gegenwärtigen wissen, dass wir die Privilegien unserer geliebten getreuen Kölner Bürger, der Getreuen des Reiches, die ihnen von den römischen Kaisern und Königen sowie den Kölner Erzbischöfen gewährt wurden und die vor uns vorgelesen wurden, u.a. in gewissen Auszügen aus diesen Privilegien gesehen und gehört haben, wobei [die Auszüge] nachstehend festgehalten wurden in diesen Worten, nämlich dass die Bürger der Stadt Köln und Neuss und der anderen Städte, die sich frei unter der Herrschaft des Kölner Erzbischofs befinden, bei Boppard keinen außer dem hergebrachten Zoll zahlen, d.h. sie zahlen für ein Schiff beliebiger Größe - sei es klein oder groß - nur zwei Pfennige und einen Halbpfennig Kölner Münze Zoll. In (Kaisers-) Werth aber sind sie von allem Zoll befreit und entbunden. Auch in der Stadt am Rhein, die Duisburg heißt, gilt das, was seit der Zeit der Kaiser Friedrich [I.] und Heinrich [VI.], unserer Vorgänger, gemäß dem alten Recht dieser Stadt [Köln] gilt unter der auferlegten Bedingung, dass, wenn irgendeiner der besagten Bürger oder der anderen besagten Bürger angeklagt ist, nicht die eigenen Waren zu befördern, steht es ihm frei, in diesen besagten drei Städten [Boppard, Duisburg, Kaiserswerth] durch zu leistenden Eid, dass [die Waren] seine sind, dies zu bekräftigen ohne jeglichen Verzug und Hindernis, wenn zufällig irgendjemand es wagt, sie [die Kaufleute] aufzuhalten oder zu behindern, sei es innerhalb der Markttage oder außerhalb. Ebenso befestigen wir ihnen [den Bürgern] alle Freiheiten, Rechte [und] Privilegien, die ihnen von den vergöttlichten römischen Kaisern und Königen, unseren Vorgängern, oder von den Erzbischöfen oder von irgendwelchen Personen gerecht und fromm zugestanden wurden, und nicht zuletzt sowohl die Güter als auch die erprobten und ehrwürdigen Gewohnheiten. Ebenso [gilt], wenn es geschieht, dass wir ein Heer nahe Köln führen und versorgen müssen, dass ihre Höfe oder Güter nicht durch Plünderung oder Verwüstung in Mitleidenschaft gezogen werden. Ebenso führen wir keine bewaffneten Leute nach Köln außer denen, die für die Bewachung unserer Person notwendig sind in einer Anzahl von zweihundert Bewaffneten. Wir führen auch kein Heer hierhin und berufen keinen Hoftag hier ein. Wir werden sie [die Stadt Köln] weder durch Exkommunikation noch mit anderen Mitteln zwingen zur Teilnahme an unseren Feldzügen, wenn uns geholfen werden muss; wir werden dafür sorgen, dass gegen ihren Willen nichts ihr [an Abgaben] gewaltsam entzogen wird. Wir versichern hingegen auch jene Freiheit, dass keiner der Bürger dieser Stadt von jemandem außerhalb Kölns wegen eines innerhalb Kölns oder im Stadtgebiet begangenen Vergehens oder Verbrechens vor Gericht gezogen werden kann. Ebenso dürfen wir im Gebiet des Erzbischofs oder der Kölner Kirche keine Befestigungen oder Burgen ohne deren Zustimmung errichten oder er-richten lassen von irgendjemandem, wenn er auch uns sehr vertraut ist. Ebenso [gilt], dass die Schöffen und alle Kölner Bürger weder wegen Schulden noch wegen Bürgschaften für den jeweiligen Erzbischof oder für irgendeine andere Person an Leib oder Sachen geschädigt, festgehalten oder auf irgendeine Weise beschwert werden dürfen. Ebenso [gilt], dass keiner der Kölner Bürger für ein innerhalb Kölns oder im Stadtgebiet, dem Burgbann, begangenes oder nachgesagtes Vergehen oder Verbrechen von uns oder unseren Nachfolgern oder irgendjemanden vor Gericht gezogen werden darf. Hingegen mögen wir oder unsere Nachfolger in unserer Kölner Pfalz [den gerichtlichen Vorsitz] führen und dort urteilen in Übereinstimmung mit dem Urteil der Schöffen. Wir achten daher auch auf die Treue und ehr-liche Aufopferung, die unsere geliebten treuen edlen Kölner Bürger unserer Person und der Ehre des Reiches unermüdlich entgegenbringen, und versichern nach dem Empfang der Gehorsamseide, die sie uns und dem Reich darbrachten, alle ihre Privilegien, die in diesen enthaltenen Abschnitte und insbesondere die vorgenannten Auszüge durch unsere königliche Autorität, indem wir allem oben Angemerktem hinzufügen, dass weder von uns noch von unseren Nachfolgern hinsichtlich eines innerhalb Kölns oder im Stadtgebiet begangenen Vergehens oder Verbrechens diese Bürger zu irgendeinem Rechtsverfahren oder einer Rechtsinstanz oder auch durch unsere Autorität oder die unserer Nachfolger außerhalb der Kölner Mauern herbeigerufen werden dürfen. Und wir versprechen, dass wir dies alles mit guten Glauben beachten werden, indem wir durch unsere königliche Autorität unterbinden und aufs Schärfste befehlen, dass niemand es wagt gegen diese unsere Erneuerung und Versicherung anzugehen. Wenn aber irgendwer dies versucht, möge er wissen, dass er sich die schwere Beleidigung unserer Majestät zuzieht. Damit aber unsere besagte Erneuerung und Versicherung die Kraft der Festigkeit auf ewig behält, haben wir befohlen, das vorliegen-de Schriftstück durch das Siegel unserer königlichen Majestät zu sichern. Die Zeugen dieser Sache sind: unsere geliebten Fürsten Konrad von Köln und Gerhard von Mainz, Erzbischöfe, Bruno von Osnabrück, Simon von Paderborn und Nikolaus von Cambrai, Bischöfe, und Abt Albert vom Kloster Werden, ebenso Dekan Goswin von der Kölner Domkirche, Thesaurar Philipp von derselben Kirche und Propst Otto von der Aachener Kirche; ebenso Herzog Walram von Limburg, sein Bruder Graf Adolf von Berg, Graf Wilhelm von Jülich und dessen Bruder Walram, Johannes von Avesnes und dessen Bruder Balduin, Graf Johannes von Schauenberg, Waldgraf Konrad und dessen Sohn Emicho, Raugraf Konrad, Gottfried von Sayn und Gerhard von Neuenahr, Grafen; ebenso Herr Gerhard von Randenrath, Herr Kon-rad von Mülenark, Herr Philipp von Münzenberg, Werner von Bolanden, Wirich von Dune, Gerhard von Landskron, Friedrich und Arnold, Burggrafen von Landskron; und viele andere Adlige und Dienstleute mehr.

Gegeben zu Köln durch die Hand des Bischofs N[ikolaus] von Cambrai, des geliebten Fürsten und unseres Kanzlers, statt des das Erzkanzleramt für Deutschland führenden ehrwürdigen Vaters, des Erzbischofs Gerhard von Mainz, im Jahr des Herrn 1200 siebenundfünfzig am 17. Tag des Mai [17.5.], Indiktion 15. (SP.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde; besiegelt. - ENNEN u.a., Quellen II, Nr.372; NrhUB II 239; RI RC 5304.