Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1051 [Juli 18/] August 20, Kaiserswerth:

Gefälschtes Diplom König Heinrichs III. - Schenkungen an das Kloster Brauweiler

In Kaiserswerth bestätigte Kaiser Heinrich III. (angeblich) dem Kloster Brauweiler die Schenkungen der polnischen Königin Richeza (?1063), der Tochter des rheinischen Pfalzgrafen Ezzo (996-1034), weiter die Vogteiverhältnisse, den Klottener Gerichtsbezirk und die Zollfreiheit der abteilichen Schiffe auf Mosel und Rhein.

(C.) Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Heinrich, begünstigt durch göttliche Gnade, Kaiser der Römer und Augustus. Wenn wir den Gott geweihten Orten, denen wir keine Wohltaten bringen, wenigstens das von anderen Christgläubigen Übergebene bestätigt haben, glauben wir, durch göttliche Eingebung fern von Zweifel belohnt zu werden. Daher möge die Menge unserer Getreuen, sowohl der gegenwärtigen als auch der zukünftigen, erfahren, dass eine gewisse ehrwürdige Frau mit Namen Richeza, einst Königin von Polen, zu ihrem Seelenheil und dem ihres Bruders Herzog Otto [III. von Schwaben] seligen Angedenkens übertragen hat an das Kloster des heiligen Nikolaus in Brauweiler ihren Besitz, der [gelegen ist] in ihrem Hof Klotten und an den anderen nachfolgend aufgeführten Orten, das sind: Cheuenich [Kaifenheim], Eller, Bremm, Kaisersesch, Masburg, Wirius, Kaveloch, Weiler, Pillig [?], Cochem, Kond, Merl und Reil, Enkirch, Lutzerath, Treis und Oedingen [?] mit Hufen und Hörigen, Weiden, Weinbergen, Gewässern und Gewässerläufen, ausgesucht und vermessen, mit Sterbfallabgaben und Einnahmen [sowie] mit allem Zubehör. Eingerichtet wurde so auch der Bezirk und der Bann dieses Gutes, wie sie selbst diesen zuvor besaß vom Gewässer Enderbach bis zum Gewässer Elz, damit keiner dort irgendeine Gewalt habe, es sei denn, der Abt dieses Ortes und dessen Meier setzen jemanden ein. Sie verlieh gewisse Arpennen Weinberge ihren Dienstleuten, d.h. sie übergab dem Propst Rupert zwei, dem Werner von Saalfeld zwei, dem Sigebodo von Odendorf zwei, dem Mundschenk Siegfried drei, dem Eppo von Altendorf zwei und Camerad [bei Cochem?] beim Herrenhof, dem Albert, dem Bruder des Winbold, zwei, dem Embricho von Geldestorp zwei, ihrem Geistlichen Ansfrid 14 Mansen mit ihren Hörigen zu Lutzerath und Wein, der Scozwin in Klotten heißt, seinem Bruder Ernst zwei Mansen mit Hörigen in Treis, auch Wolfher dort mit seinem Besitz, [alles] unter der Bedingung, dass, solange sie leben, sie die Güter oder Lehen der Kirche besitzen, nach dem Tod jener aber keiner ihrer Erben irgendetwas von diesen [Lehen] für sich gleichsam nach Erbrecht beanspruche oder besitze, sondern sie das Recht und das Eigentum des heiligen Nikolaus und des Abtes und der dort dienenden Brüder anerkennen, damit das, was der Abt für sich und die Brüder als nützlicher beurteilt, geschieht und angeordnet wird. Alle aber, die sie dem heiligen Nikolaus gab, übergab sie, damit niemand [von diesen] auswärtige, wenn nicht freie Frauen oder [Frauen] aus der Gewalt des heiligen Petrus in Köln oder des heiligen Nikolaus fortführt; wenn sie aber fremde Frauen heiraten, so heiraten deren Söhne wiederum Frauen aus der Gewalt des heiligen Nikolaus; wenn sie dies nicht tun, fällt ihr ganzes Erbe und alles, was sie besitzen, an das Kloster des heiligen Nikolaus, und keiner ihrer Erben hat Anspruch auf irgendetwas. Der Abt aber empfängt seine Rechte ohne die Gerichtsbarkeit des Vogtes und der Schöffen, wo auch immer in Brauweiler oder in Klotten sie diesem [Vogt] fehlt. Derselbe Abt des besagten Klosters überließ diesem [Vogt] das Gut als Lehen, nachdem sie selbst jenes in seine Gewalt überführt hatte; diesem zahlte sogleich der Hof Kaan und die Hofgenossenschaft dort 5 Pfund; sie übergab das Lehen des Ello als gewere und 6 Arpennen in Klotten, die Lehen des Grafen Sikko waren, und drei kleine Mansen, die Wizelin innehatte und auf denen er wohnte. Sie übergab auch ihre Burg Cochem dem Pfalzgrafen Heinrich, dem Sohn ihres Onkels, unter der Bedingung, dass, solange er lebt, er ein Verteidiger und Vogt über das Gut Klotten sein soll. Nach seinem Tod aber, wenn er selbst der Erben entbehre, soll der nächste Erbe der Herrin Königin Richeza die Vogtei über diese Güter innehaben; wenn aber auch diese Erben fehlen, teile der Kölner Erzbischof diese Vogtei dem zu, den der Abt und die Brüder wünschen. Dem Grafen Sikko aber, der diese Vogtei vom Pfalzgrafen auf Bitten der besagten Königin Richeza empfing, ordnete sie den [Vogtei-] Dienst zu drei Terminen des Jahres zu, für den hinsichtlich eines Gerichtstermins gegeben wird ein Maß Weizen und ein [Maß] Weizenmehl und 5 Schillinge statt des Fleisches oder Schweine oder Schafe im Wert von 5 Schillingen und soviel Wein, wie für diesen Dienst nötig, 5 Maß Hafer ? das sind bei zwei Gerichtsterminen 10 Maß Hafer ?, aber am Geburtstag des heiligen Johannes des Täufers auf der Wiese, die Summunt heißt, Grasnahrung [für die Pferde] und nichts mehr. Wenn aber der Abt im Herbst diesen [Vogt] dorthin herbeiruft, möge er ihm geben eine Mahlzeit und 30 Pfennige oder Brot, das soviel wert ist, zwei Bockfelle oder 20 Pfennige und Wachs [im Wert] von 20 Pfennigen und nicht mehr; dies schuldet der untere Hofverband Camerad. Aber wenn der Meier bezüglich der Gebäude und der Landwirtschaft dort einen Gerichtstermin hat, hat der Vogt keinen Anteil oder [keine] Gerichtsbarkeit [daran]. Aber diese Schenkung mit der Münze und dem Markt und dem Zoll und ohne die Eintreibung des Zolls sowie mit der Wiese, die Preuh genannt wird, durch unsere kaiserliche Hand und durch die Hand des Pfalzgrafen Heinrich, unter dessen Schutzgewalt sie [die Schenkung] bleibt, wurde gemacht in Anwesenheit des ehrwürdigen Kölner Erzbischofs Anno [II.; !] und vieler Fürsten des Königreiches; [die Schenkung] empfingen der Abt Tegeno ebendieses Klosters und Sikko, der besagte Graf und Vogt dort. Sie erflehten unsere kaiserliche Gnade, damit wir diese Güter [und Rechte] dem Nikolaus versichern und auf dass wir den Schiffen und Gütern des Abtes und der Brüder und der Hofgenossenschaft von Klotten und Mesenich auf dem Rhein oder der Mosel, wo immer es die Notwendigkeit erfordert, freie Berg- und Talfahrt ohne die Erhebung von Zoll übertragen. Wir haben deren Bitte zugestimmt und befohlen, diese Urkunde daher aufzuschreiben und mit unserem Siegel zu kennzeichnen.

Zeichen des Herrn Heinrich III., des unbesiegbarsten Königs (M.), des zweiten Kaisers der Römer und Augustus (SMP.)

Ich, Winither, habe statt des Erzkanzlers Bardo rekognisziert.

Gegeben an den 13. Kalenden des September [20.8.] im Jahr der Fleischwerdung des Herrn eintausend 51, Indiktion 4, im 24. Jahr der Einsetzung des Herrn König Heinrich III. und des zweiten Kaisers [dieses Namens], im 14. Jahr aber des Königtums, im 5. des Kaisertums; verhandelt wurde dies glücklich im Namen des Herrn auf der Insel des heiligen Suitbert in (Kaisers-) Werth. Die Zeugen dieser Sache sind diese: Erzbischof Anno, Propst Luizo, Propst Rupert, Pfalzgraf Heinrich, Graf Sikko, Gerhard, Berenger, Gozwin, Starkri, Rutger, Embricho, Eppo, Winbold, Ansfrid, Heimo, Ansfrid. [Buhlmann]

Urkundenfälschung aus der Zeit um 1263; in Latein. Ein echter Kern der im Diplom getroffenen Verfügungen ergibt sich aus einer verfälschten Urkunde der Königin Richeza von wahrscheinlich März 1056; RhUB I 96. - NrhUB I 186; MGH DHIII 273b); RhUB I 91b); STUMPF 2413.