Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1057 April 25, Kaiserswerth:

Diplom König Heinrichs IV. - Verleihung einer ostfriesischen Grafschaft an das Erzbistum Bremen

Neben den Privilegien für das Bistum Utrecht stellte König Heinrich IV. (1056-1106) in Kaiserswerth dem Erzbischof Adalbert von Bremen-Hamburg (1043-1072) eine Urkunde aus, in der er der erzbischöflichen Kirche die Grafschaft in den ostfriesischen Gauen Hunesga und Fiuilga verlieh und zudem die Einrichtung zweier Märkte mit Zoll und Münze in Winsheim und Garrelsweer erlaubte.

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Heinrich, begünstigt durch göttliche Gnade, König.

Wenn wir uns darum sorgen, die dem Gottesdienst unterworfenen Orte nach der Sitte unserer königlichen und kaiserlichen Vorgänger zu bereichern und zu erhöhen, glauben wir gewiss an den uns zukünftig zustehenden ewigen Lohn. Daher möge der [Dienst-] Eifer aller unserer und Christi Getreuen, sowohl der zukünftigen als auch der gegenwärtigen, wissen, dass wir für das Heil unseres Vaters seligen Angedenkens, König Heinrichs III., [dem Namen nach] des zweiten Kaisers der Römer und Augustus', und auf Vermittlung unserer geliebten Mutter, der Kaiserin und Augusta Agnes, und nicht zuletzt wegen der Bitte und des ergebenen und treuen Dienstes des ehrwürdigen Erzbischofs Adalbert der Hamburger Kirche, die errichtet wurde zu Ehren des heiligen Erlösers und dessen heiligster Mutter und Jungfrau Maria, übertragen und geschenkt haben zum Nutzen dieser Kirche und zu Eigentum eine gewisse Grafschaft unseres Rechts in den Gauen Hunesga und Fiuilga mit demselben Recht und Nutzen, den unsere Vorgänger besaßen und den er [Adalbert] von daher auf irgendeine Weise in Zukunft vermehren kann. Darüber hinaus bewilligten wir demselben Erzbischof die Erlaubnis und die Möglichkeit, in dieser Grafschaft zwei Märkte zu errichten, einen in Winsheim und den anderen in Garrelsweer, mit Münze und Zoll sowohl zu Wasser als auch zu Lande mit dem ganzen Bannbezirk, der zum Markt und zur königlichen Amtsgewalt gehört, so dass kein Richter oder Steuereinnehmer oder irgendeine andere Person außer nach Belieben des besagten Erzbischofs es wage, in diese unsere königliche Schenkung einzudringen oder Unruhe zu stiften. Wir haben diese Schenkung aber auf solche Weise versichert, dass der besagte Erzbischof und seine Nachfolger hinsichtlich der besagten Rechte somit die freie Gewalt haben, [diese] innezuhaben, oder was jene zum Nutzen der vorgenannten Kirche von daher machen wollen. Und damit diese unsere königliche Schenkung fest und unveränderlich im ganzen Zeitalter erhalten bleibt, haben wir die daher aufgeschriebene Urkunde mit eigener Hand, wie unten zu sehen, bekräftigt und befohlen, sie durch den Eindruck unseres Siegels zu kennzeichnen.

Gegeben an den 7. Kalenden des Mai [4.] im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1057, Indiktion 10, im dritten Jahr der Einsetzung des Herrn König Heinrich IV., im ersten des Königtums; verhandelt in (Kaisers-) Werth; im Namen Gottes glücklich und amen. [Buhlmann]

Urkundenabschrift in einem verbrannten Chartular der Bremer Bischofskirche aus dem Anfang des 14. Jahrhunderts; in Latein. - MGH DHIV 18; Stumpf 2450; RI HIV 106.