Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1056 März 7, Kaiserswerth:

Diplom Kaiser Heinrichs III. - Vergünstigungen für das Metzer Domkapitel

In Kaiserswerth bestätigte Kaiser Heinrich III. (1039-1056) dem Domkapitel der lothringischen Bischofs-stadt Metz die von Bischof Adalbero III. (1047-1072) (und dessen Vorgängern) den Kanoni-kern zugestandenen Vergünstigungen rechtlicher und wirtschaftlicher Art.

(C.) Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Heinrich, begünstigt durch göttliche Gnade, Kaiser der Römer und Augustus.

Es sei allen Getreuen der heiligen Kirche Gottes und unseren [Getreuen], sowohl den gegenwärtigen als auch den zukünftigen, bekannt, dass der ehrwürdige Metzer Vorsteher Adalbero unsere Gnade erbat und forderte, dass wir seinen Söhnen, den Kanonikern des heiligen Stefan und des heiligen Paulus, das Privileg, das seine Vorgänger jenen bezüglich der Dinge des heiligen Paulus und bezüglich deren Freiheit festsetzten und er selbst erneuert hatte, mit kaiserlicher Autorität versichern. Indem wir dieser gerechten Bitte zustimmen, gestehen wir auf Vermittlung unserer geliebten Ehefrau, unserer Kaiserin Agnes, und nicht zuletzt unseres Sohnes, König Heinrichs IV., den besagten Kanonikern zu und versichern, dass sie die Wahl des Leiters oder des Dekans, des Kantors und des Bibliothekars oder des Küsters der Kirche des heiligen Stefan durchführen können, dass sie nicht die Nachtwachen zu halten brauchen wegen des ewigen Gottesdienstes der Kirche außer bei Gefahr für die Stadt, dass sie ganz und gar frei sind von aller Beitreibung und Bereitstellung von Pferden für die Reisen der Bischöfe, dass sie in den eigenen Wohnungen keine Unterkunft für Reisende oder Ankommende oder selbst für den Herrscherempfang außer auf eigenem Wunsch ge-währen müssen und dass keine Herrschaftsgewalt es wage, aus anderem Grund in diese [Wohnungen] gewaltsam einzudringen, dass die Kanoniker die Weinberge im Bann besitzen und ohne Erlaubnis die Weinlese durchführen, weil alle nicht gleichzeitig und außer mit Er-laubnis das Stift verlassen dürfen und sie daher den Bann nicht wie die anderen zu beachten brauchen, dass weder die Diener der Brüder, die innerhalb der Klausur dienen, noch die Pfründner auf irgendeine Weise [die Vergünstigungen] des Banns auf die Stadt ausdehnen, aber sie selbst, wenn sie einmal etwas in der Art hergeben, durch den Herrn Bischof die Gerichtsbarkeit über ihre Leute haben, dass die Bischöfe den verstorbenen Brüdern nicht ihre Sachen wegnehmen dürfen, auch [dann nicht], wenn sie [die Brüder] irgendein Amt des Bi-schofs innehatten, aber dass jenen [den Brüdern] alles frei zur Verfügung steht. Wenn weiter irgendeiner der Brüder, was oft vorkommt, durch göttliches Urteil plötzlich stirbt und von den Seinen nicht auf den Tod vorbereitet werden kann, möge über dessen ganzen beweglichen Besitz die Gemeinschaft der Brüder zu dessen Seelenheil verfügen. Sie besitzen frei die Prägung eigener Münzen in Saarburg solcherart, dass [die Münzen] in Gewicht und Reinheit des Silbers von [denen] aus Metz nicht abweichen. Auf allen Mansen des heiligen Paulus empfängt niemand Unterkunft außer den Dienstleuten der Brüder. Was sie schließlich bisher besessen haben oder durch den schenkenden Gott erwerben werden oder was zu ihrer Herrschaft gehört oder den Brüdern als Lehen gegeben wurde, verletzt niemand von den Kanonikern oder deren Vögten beim Gerichtstermin, aber sie mögen alles ohne irgendeine Belästigung besitzen, so dass sie frei am heiligen Ort [des Stifts] Gott dienen und für uns oder unsere Nachfolger oder Könige oder Kaiser den alleinigen Herrn Jesus anzubeten vermögen. Und damit der Rechtsakt dieser unserer kaiserlichen Versicherung fest und unverletzlich im ganzen nachfolgenden Zeitalter bestehen bleibt, haben wir die daher aufgeschriebene Urkunde unten mit eigener Hand bekräftigt und befohlen, sie mit unserer Bulle, wie unten zu sehen, zu kennzeichnen.

Zeichen des Herrn Heinrich III., des unbesiegbarsten Königs (M.), des [dem Namen nach] zweiten Kaisers der Römer und Augustus. (SMP.)

Der Kanzler Winither hat statt des Erzkanzlers Liutbold rekognisziert.

Gegeben an den Nonen des März [7.3.] im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1056, Indiktion 9, im 27. Jahr aber der Einsetzung des Herrn König Heinrich III. bzw. des Kaisers [Heinrich] II., im 17. des Königtums, im 10. aber des Kaisertums; verhandelt glücklich in (Kaisers-) Werth beim heiligen Suitbert; amen. (B.D.) [Buhlmann]

Originaldiplom; die Bulle ist verloren gegangen; in Latein. Bei der Urkunde handelt es sich um die feierliche, kalligrafisch herausgehobene Ausfertigung eines zuvor in Koblenz ausgestellten Diploms Kaiser Heinrichs III. vom 27. Februar 1056; DHIII 368. - MGH DHIII 369; Stumpf 2495.