Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1057 April 26, Kaiserswerth:

Diplom König Heinrichs IV. - Zuweisung des Dürener Königshofs an das Bistum Verdun

Einen Tag nach der Privilegierung des Bremer Erzbischofs Adalbert (1043-1072) wies König Heinrich IV. (1056-1106) der Bischofskirche von Verdun den Königshof Düren zu, allerdings ohne die dortige Kirche, die der Aachener Marienkapelle gehörte.

(C.) Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Heinrich, begünstigt durch göttliche Gnade, König. Wenn wir uns bemühen, die dem Gottesdienst unterworfenen Orte nach der Sitte unserer königlichen und kaiserlichen Vorgänger zu bereichern und zu erhöhen, erhoffen wir uns den immer gegenwärtigen göttlichen Lohn. Daher sei dem [Dienst-] Eifer aller unserer und Christi Getreuen, sowohl der zukünftigen als auch der gegenwärtigen, angezeigt, dass Bischof Dietrich von Verdun, hoffend auf Förderung seiner Kirche, wegen eines gewissen Gutes an unsere Majestät herangetreten ist. Indem wir der lobenswerten Bitte mit Freigebigkeit beipflichten, haben wir wegen der Liebe zu Gott und zu seiner heiligen Mutter, für das Heil unseres Vaters seligen Angedenkens, des Kaisers und Augustus', und auf Vermittlung unserer geliebten Mutter, der Kaiserin und Augusta Agnes, eingedenk auch seines [des Bischofs] getreuen und vielfachen Dienstes, den er unserem Vater gut geleistet hat, den Hof, den er wünschte, mit Namen Düren im Gau Rurgau in der Grafschaft des Gerhard, der Stegula heißt, zum Nutzen der vorgenannten Kirche zu Eigentum gegeben und geschenkt außer einer Manse und zwei Dienstleuten und den Gütern, die unsere Vorfahren an die Kirche [Marienstift] in Aachen übergeben haben zum Nutzen der Brüder, das ist: die Kirche, die [gelegen] ist in diesem Ort Düren und zu diesem [Stift] nach kirchlichem Recht gehört, mit ganzem Nutzen und den neunten Teil aller Rechte, die zum herrschaftlichen Bezirk gehören. Alles Übrige aber mit allem Zubehör, das ist: mit den Hörigen beiderlei Geschlechts, den Flächen, den Gebäuden, den Ländereien, beackert und unbeackert, den Wiesen, den Weiden, den Feldern, den Wäldern, den Gewässern und Gewässerläufen, den Mühlen, den Jagden, den Sterbfallabgaben und Einnahmen, den Wegen und Pfaden, ausgesucht und vermessen, und mit allem Recht und Nutzen, der daher auf jede Weise erlangt werden kann, haben wir zum Nutzen der besagten Verduner Kirche zugestanden und versichert unter der Bedingung, dass der besagte Bischof und seine Nachfolger über das oben genannte Gut demnächst die freie Gewalt haben, [dies] innezuhaben, zu geben und zu tauschen oder was sie daher damit machen wollen. Und damit diese unsere königliche Schenkung fest und unveränderlich im ganzen Zeitalter erhalten bleibt, haben wir die somit aufgeschriebene Urkunde mit eigener Hand, wie unten zu sehen, bekräftigt und befohlen, sie durch den Eindruck unseres Siegels zu kennzeichnen.

 Zeichen des Herrn König Heinrich (M.) IV.

Ich, Kanzler Winither, habe statt des Erzkanzlers und Erzbischofs Liutbold rekognisziert. (SI.D.)

Gegeben an den 6. Kalenden des Mai [26.4.] im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1057, Indiktion 10, im 3. Jahr der Einsetzung des Herrn König Heinrich IV., im 1. des Königtums; verhandelt in (Kaisers-) Werth; im Namen Gottes glücklich und amen. [Buhlmann]

Originalurkunde, Siegel verloren gegangen; in Latein. Das Diplom wurde von einem Hilfsschreiber verfasst, der Text wurde ungleichmäßig auf dem Pergament niedergeschrieben. - MGH DHIV 19; RI HIV 107.