Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1057 [April 23], Kaiserswerth:

Diplom König Heinrichs IV. - Immunität des Bistums Utrecht

Nach dem Tod Kaiser Heinrichs III. (1056) folgte dessen unmündiger Sohn Heinrich IV. (1056-1106) im deutschen Königtum nach. Bei einem Aufenthalt Heinrichs IV. in Kaiserswerth bestätigte der Herrscher dem Bistum Utrecht und dessen Bischof Wilhelm I. (1054-1076) die Immunitätsprivilegien sowie die Zehnt- und Zollverleihungen seiner königlichen und kaiserlichen Vorgänger. Die Privilegienvergabe kam dabei auf Vermittlung der Agnes von Poitou (†1077), der Mutter Heinrichs IV. und damaligen Regentin, zustande.

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Heinrich, begünstigt durch göttliche Gnade, König.

Wenn wir gegenüber den dem Gottesdienst geweihten Orten guten Willen zeigen, dann glauben wir ohne Bedenken, dass uns die ewige Seligkeit zukommen wird. Daher sei dem Eifer aller unserer Getreuen, sowohl der gegenwärtigen als auch der zukünftigen, bekannt gemacht, dass der ehrwürdige Bischof Wilhelm der Utrechter Kirche, die errichtet wurde zu Ehren des heiligen Martin und der anderen Heiligen, unseren Blicken zeigte gewisse Urkunden der vorausgegangenen Könige, nämlich: Pippin, Kaiser Karl seligen Angedenkens, nicht zuletzt Kaiser Ludwig der Fromme und dessen gleichlautender Sohn, Zwentibold auch und Konrad [I.], die Kaiser Otto [I.] und Heinrich [II.]; in diesen [Urkunden] steht, dass sie [die Könige] der besagten Kirche des heiligen Martin zugestanden hatten den ganzen Zehnt von den Hörigen, Besitzungen und Zöllen und vom Handel und von jeder Sache, soweit sie als königlicher Zins das Recht des Fiskus einforderte, und dass die Leute dieser Kirche unter der Gewalt und dem Schutz dieser Kirche stehen und dass niemand es wage, den Bann oder eine Buße oder ein Vorhaben, das von diesen giscot genannt wird, [diesen] aufzuerlegen oder anzulasten. Sie haben auch vorgeschrieben und streng befohlen, dass kein öffentlicher Richter und niemand mit richterlicher Gewalt sowie kein Sachwalter des Staates es wagt, Rechtsfälle anzuhören, Strafen zu verhängen, Unterkunft und Sachmittel zu verlangen, Bürgen wegzubringen oder Leute dieser Kirche, ob frei oder hörig, unrechtmäßig in Anspruch zu nehmen, einzudringen in die Kirchen oder Landwirtschaften oder übrigen Besitzungen, die die Kirche zum jetzigen Zeitpunkt in den Gauen und Landschaften innerhalb der Gewalt des Königreichs jener [Könige] rechtmäßig und vernünftig innehat und besitzt oder die später die göttliche Güte vermehren will zu Gunsten des Rechts dieses heiligen Ortes; keine Eintreibungen und unerlaubte Eingriffe sollen geschehen zu ihren [der Könige] und zu zukünftigen Zeiten, und niemand wage, das, was oben gedacht wurde, ganz und gar zu verletzen. Und sie gestanden dieser Kirche völlig zu das, was von den besagten Dingen das Recht des Fiskus einfordert, damit dies in ewiger Zeit dieser [Kirche] zur Vermehrung und Unterstützung des Gottesdienstes zukomme. Zur Befestigung dieser Sache aber - damit dies wahrer geglaubt und fester überdacht wird - forderte der besagte Bischof von uns, dass wir der Sitte der vorgenannten Könige folgen und beschließen, eine Urkunde unserer Autorität wegen der Liebe zu Gott und der Ehrerbietung gegenüber dem heiligen Martin für diese Kirche zu veranlassen. Wegen dessen Bitten haben wir wegen des Wunsches um göttlichen Lohn und zum Andenken an unseren Vater Heinrich [III.] und unseren Großvater Konrad [II.], den Kaisern, die dasselbe mit ihren Urkunden bestätigten, und nicht zuletzt auf Vermittlung unserer geliebten Mutter Agnes, der Kaiserin und Augusta, freigebigst zugestimmt und verordnet und streng befohlen, dass wir von diesem Tag an der oft genannten Kirche in allen Dingen die Immunität zugestehen und als ewiges Recht anweisen, gleichwie im Übrigen unsere königlichen und kaiserlichen Vorgänger den Kirchen Gottes die Immunität zugestanden hatten. Und damit diese Urkunde fester sei, haben wir jene durch eigene Hand befestigt und befohlen, sie durch unser Siegel zu kennzeichnen.

Zeichen des Königs Heinrich IV.

Ich, Kanzler Winither, habe statt Erzkanzlers und Erzbischofs Liudbold rekognisziert.

Gegeben an den 9. Kalenden des März [21.2., statt richtig: Mai, 23.4.] im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1056, Indiktion 10, im 3. Jahr aber der Einsetzung König Heinrichs IV., im 1. des Königtums; verhandelt glücklich in (Kaisers-) Werth im Namen Gottes. [Buhlmann]

Urkundenabschrift in einem Schenkungsbuch des endenden 12. Jahrhunderts und in späteren Chartularen; in Latein. Die Datierung der Urkunde muss wegen der Anwesenheit König Heinrichs IV. in Kaiserswerth im April 1057 auf den 23. April lauten. Das Diplom ist wahrscheinlich eine Empfängerausfertigung, die (eventuell schon mundiert?) der königlichen Kanzlei in Kaiserswerth vorgelegt wurde. - MGH DHIV 13; Oorkondenboek Utrecht I 218; Stumpf 2533, 2539a; RI HIV 101.