Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1056 [März], Kaiserswerth:

Verfälschte Urkunde Königin Richezas - Güterschenkung an das Kloster Brauweiler

In Kaiserswerth schenkte die polnische Königin Richeza († 1063) in Anwesenheit des Kaisers Heinrich III., des Kölner Erzbischofs Anno II. (1056-1075) und des rheinischen Pfalzgrafen Heinrich (1045-1060) dem Kloster Brauweiler ihr Gut Klotten mit Zubehör, bestimmte weiter die Ausdehnung des Klottener Gerichtsbezirks, die an Vogt und Schultheiß gehenden Leistungen sowie die Heiratsbeschränkungen für die Hörigen und bestätigte schließlich die Zollfreiheit der abteilichen Schiffe auf Mosel und Rhein.

(C.) Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Heinrich, begünstigt durch göttliche Gnade, Kaiser der Römer und Augustus.

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Es sei allen Söhnen der heiligen Kirche, sowohl den gegenwärtigen als auch den zukünftigen, bekannt, dass ich, Richeza, Königin von Polen, nach dem Tod meines Bruders seligen Angedenkens, des Herzogs Otto [III. von Schwaben], wegen dessen Seelenheils und meines [Seelenheils] und [des Seelenheils] mei-ner Eltern dem Grabkloster Brauweiler mein Gut, das Klotten heißt, durch die Hand des Pfalzgrafen Heinrich, des Sohnes meines Onkels, unter dessen nun bestehenden Schutz stellte und an das besagte Kloster [dies] übergeben habe Gott und dem heiligen Nikolaus auf der Insel des heiligen Suitbert (Kaisers-) Werth vor Kaiser Heinrich [III.] in Gegenwart des Kölner Erzbischofs Anno und vieler Fürsten des Königreichs; der Abt Tegeno dieses Klosters empfing dort [dies] von mir zum Nutzen der Gott und dem heiligen Nikolaus dienenden Mönche. Ich habe auch Sikko und andere meiner Vasallen mit dem Abt nach Klotten geschickt, die ihm [dem Abt] die Arpennen Weinberge und die Orte und alles zu diesem Gut Gehörende zeigten und in die Herrschaft des heiligen Nikolaus und seines Abtes überführten; die Namen der Orte sind diese: was ich in Kaifenheim habe; was in Eller zu[m Bistum] Speyer gehört und was ich dort an kleinen Mansen und Hörigen und Übrigem habe; in Bremm ähnlich; was ich in Kaisersesch, Masburg, Wirfus, Cabeloch, Sommet, Weiler, Cochem an kleinen Mansen und Hörigen und Arpennen habe; was ich so in Cond und Merl und Reil habe und in Enkirch; ähnlich, was zu Lutzerath gehört; was ich in Treis habe und zwei Brüder, Ernst und der Kleriker Ansfrid, mit allem Zubehör, das sie haben, auch den Wein, der schotzwyn genannt wird, in Klotten; drei Mansen in Oedingen und eine Wiese und was ich dort habe; ich habe Welfer von Malestreshusen dem heiligen Nikolaus gegeben mit allem, was er besitzt. Ich habe auch befohlen, ihm [dem Abt] die Grenzen zu weisen, die zu dem Bann und der Gerichtsbarkeit dieses Gutes gehören, nämlich: bis zum Bach Endert und bis zum Fluss Elz, damit keiner dort Macht ausübe außer dem Abt dieses Ortes und dem Meier, den der Abt selbst einsetzt. Auch den Dienst des Grafen Sikko, dem ich die Vogtei über dieses Gut anvertraut hatte, und der ihm nachfolgenden Vögte richte ich so ein, dass dem Vogt zu drei Terminen des Jahres für je eine Gerichtsversammlung gegeben wird ein Maß Weizen und ein [Maß] Winterweizen sowie fünf Schillinge für Fleisch oder Schweine oder Schafe, die fünf Schillinge wert sind, und dass gegeben wird soviel Wein, wie es zum Dienst gehört, weiter für zwei Gerichtsversammlungen zehn Scheffel Hafer. Am Geburtstag des heiligen Johannes des Täufers wird ihm [dies] auf der Wiese Summunt gegeben. Aber wenn der Meier bezüglich der Gebäude und der Landwirtschaft dort einen Gerichtstermin hat, hat der Vogt keinen Anteil oder [keine] Gerichtsbarkeit [daran]. Ähnlich auch bezüglich des Gerichtstermins, der buding heißt. Ich habe angeordnet, dass von der Münze, die in Klotten ist, der Herrschaft des Abtes und der Brüder ohne irgendeinen Widerspruch alles zukommt, was gemäß Recht ausgezahlt wird. Auch habe ich alle [Hörigen] dem heiligen Nikolaus gegeben und so übertragen, dass keiner [von den Hörigen] auswärtige oder etwa freie Frauen aus der Gewalt des heiligen Petrus in Köln wegführt. Wenn sie auswärtige Frauen heiraten, geht ihr ganzes Erbe und alles, was sie besitzen, an das Kloster des heiligen Nikolaus, und keiner der Erben hat daran Anteil. Wenn sie aber Frauen aus der Gewalt des heiligen Petrus in Köln wegführen, so heiraten deren Söhne wiederum Frauen aus der Gewalt des heiligen Nikolaus; wenn sie dies nicht tun, fällt ihr ganzes Erbe und alles, was sie besitzen, an die Herrschaft des heiligen Nikolaus und des Abtes. Auf meine Anfrage verlieh mir der besagte Abt dasselbe Gut als Lehen, nachdem er selbst jenes in seine Herrschaft einbezogen hatte. Ihm habe ich sofort übergeben den Hof Kaan und die Hofgenossenschaft, die dort fünf Pfund zahlt, sowie sechs Arpennen in Klotten und zwei kleine Mansen, auf denen Wizelin gewohnt hat. Es übergab auch der Kaiser Heinrich dem besagten Abt und dessen Nachfolgern und den Gott und dem heiligen Nikolaus dienenden Brüdern die Zollfreiheit an den Flüssen Rhein und Mosel bei freier Berg- und Talfahrt, wo auch immer es die Notwendigkeit an Gütern erfordert, die sie aus unserer Großzügigkeit heraus in der Gegenwart besitzen oder in Zukunft hinzuerwerben können; Ähnliches [gilt] auch für die Hofgenossenschaft von Klotten. Ich habe auch übergeben meine Stadt Cochem mit allem dazu Gehörendem dem besagten Pfalzgrafen Heinrich, damit er Verteidiger und Vogt über dieses Gut Klotten und über alles dazu Ge-hörende sei. Aber nach dessen Tod wird der, der ein Erbe in nächster Verwandtschaft ist, Vogt dieses Gutes und des Zubehörs. Und wenn er selbst [Pfalzgraf Heinrich] oder seine Nachfolger irgendein Unrecht gegenüber dem heiligen Nikolaus begehen, möge der Abt dem Kölner Erzbischof die Urkunde zeigen. Wenn der einmal nicht kann oder, was fern sei, nicht will, diesem [heiligen Nikolaus] Recht zu verschaffen, möge er, um Klage zu führen, die Urkunde dem Kaiser der Römer zeigen. Damit dies in Ewigkeit gültig und unveränderlich bleibt, haben wir veranlasst, diese Urkunde aufzuschreiben und durch den Eindruck unseres Siegels zu kennzeichnen. Ich habe diese Urkunde, die vom Scholaster Eberhard vom heiligen Petrus in Köln auf Befehl des Herrn Erzbischof Anno geschrieben wurde, veranlasst in Gegenwart des Herrn Kaiser Heinrich und desselben Erzbischofs und vieler Fürsten des Königreichs auf der Insel des heiligen Suitbert; [die Urkunde] wurde von allen gelobt, und der Kaiser versicherte [sie] auf meine Bitte durch seine Autorität und befahl, [sie] durch sein Siegel zu kennzeichnen. Wenn irgendwer versucht, diesen Beschluss und die rechtmäßig geschehene Übertragung zu verletzten oder zu schwächen, möge er sich den Zorn des allmächtigen Gottes und des heiligen Nikolaus und aller Heiligen zuziehen; und wenn er nicht wieder zu Verstand kommt, so möge er mit dem Teufel und dessen Engeln verbunden sein und niemals am ewigen Leben teilhaben.

Verhandelt wurde dies im Jahr der Fleischwerdung des Herrn eintausend 56, Indiktion 8, auf der Insel des heiligen Suitbert, als sich Heinrich, der zweite Kaiser dieses Namens, dort aufhielt, im 18. Jahr seines Königtums, im 10. aber des Kaisertums. Dies sind die Zeugen dieser Sache: Erzbischof Anno, Propst Luizo, Propst Rupert, Pfalzgraf Heinrich, Graf Sikko, Gerhard, Beringer, Gozwin, Starchri, Rutger, Embrico, Eppo, Winbold, Ansfrid, Heimo, Ansfrid. [Buhlmann]

Abschriften der Urkunde aus dem 16. und 18. Jahrhundert; in Latein. Der Urkundentext, der über große Teile echte Angaben liefert, wurde wahrscheinlich um die Mitte des 13. Jahrhunderts verfälscht. Verbindungen bestehen zur echten Urkunde Königin Richezas vom 7. September 1054 und zum gefälschten Diplom Kaiser Heinrichs III. vom 20. August (18. Juli) 1051; RhUB I 91, 95. Kaiserswerth war wohl wirklich Ort des Rechtsaktes Richezas. - MrhUB I 343; RhUB I 96; REK I 850.