Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1051 August 20, Kaiserswerth:

Angebliches Diplom Kaiser Heinrichs III. - Schenkungen an das Kloster Brauweiler

Zu den mittelalterlichen Fälschungen von frühen Urkunden des Klosters Brauweiler gehört auch ein angebliches Diplom Kaiser Heinrichs III. (1039-1056), das in Kaiserswerth ausgestellt worden sein soll.

(C.) Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Heinrich, begünstigt durch göttliche Gnade, Kaiser der Römer und Augustus. Gleichwie die, die ihre weltlichen Güter den Kirchen Gottes überlassen, daran glauben, für sich die Ewigkeit zu empfangen, hoffen auch wir, dieselbe Belohnung zu erlangen, wenn wir das, was geschenkt wird, mit unserer Verteidigung und Autorität bekräftigen. Daher wollen wir allen Christi und unseren Getreuen, sowohl den zukünftigen als auch den gegenwärtigen, bekannt machen, dass Pfalzgraf Erenfrid bei uns erschienen ist und vor den Ersten des Königreichs durch Versicherung übertragen und durch Übertragung versichern wollte Gott und dem heiligen Nikolaus [Kloster Brauweiler] seinen Besitz in Brauweiler mit anderen zu diesem Besitz gehörenden, nachfolgend aufgeführten Orten: Lövenich, Freimersdorf, Cunengestorph, Dansweiler, Glessen, Kirchdorf, Sinthern, Manstedten, Ichendorf, Schlenderhahn, mit allem ihren Zubehör, das sind: Hörige beiderlei Geschlechts, Grundstücke, Gebäude, Ländereien, bebaut und unbebaut, Wege und Pfade, Wiesen, Weiden, Wälder, Jagden, Gewässer und Gewässerläufe, Mühlen, Fischteiche, Einkünfte und Abgaben, ausgesucht und ausgewählt, und mit allem Nutzen, der in jeder Weise gefunden werden kann. Zu dem richtete er auch den Bezirk und den Bann dieses Gutes, wie er vormals unterschieden wurde, ein, [und zwar:] vom Weg, der Jakobsweg heißt, bis zu dem Weg Hespath und zurück vom Weg Hespath bis zur Königsstraße und von der Königsstraße entlang des Bachlaufs, der Fischbach heißt, bis hinüber zum Fluss, der Erft heißt; und er bestimmte, dass dort niemand irgendein Recht oder irgendeine Gewalt habe außer dem Abt dieses Ortes und dessen Meier, wen auch immer er einsetzt. Innerhalb dieses Besitzes übergab er vier Wälder, deren Namen Widdau, Haneputze, Asp und Bram sind, der besagten Kirche, von denen er zwei, nämlich Widdau und Haneputze, allein der Hofgemeinschaft der Kirche, die Zins zahlt, zur Unterstützung zuwies, so dass kein Auswärtiger irgendein Recht daran habe. Die übrigen zwei, nämlich Asp und Bram, ebenso frei und vollständig, wies er der Kammer des Abts zu, dem er auch einzig zwei Sümpfe - der eine zwischen Sinthern und Glessen, der andere am Fluss Erft vom Eichenwald bis zur Brücke Turre, mit solchen Recht zuwies, dass niemand außer dem Abt es wage, irgendeine Gewalt darin auszuüben, und niemand es wage, dort außer dem Abt und den Brüdern zu fischen. Über die Wiesen im Bezirk, der gewöhnlich Copelewede heißt, aber, die er selbst dort hat oder die später den Brüdern des besagten Klosters zugestanden werden können und von denen er zwei dem seligen Petrus [Erzbistum Köln] gegeben hat - eine in Tomburg, die zweite am Fluss Erft -, bestimmte er, diese in solcher Ruhe zu besitzen, dass sie in keiner Weise durch das Recht irgendjemandes beeinträchtigt werden sollen. Weil aber jenen Wald, der wegen seiner Größe Ville genannt wird, der besagte Graf Erenfrid und sein Bruder Hezilo zu gemeinsamen Nutzen besaßen, übergaben sie in unserer Gegenwart und der unserer Fürsten und Getreuen diesen Nutzen geteilt an zwei Klöster, Graf Erenfrid seinen Teil dem seligen Nikolaus, dessen Bruder aber seinen dem seligen Cornelius [Kloster Kornelimünster] mit dem Gut Berchem; sie setzten diesbezüglich fest, dass keiner im besagten Wald irgendeine Gewalt oder irgendein Recht habe außer den Brüdern und jenen Hufenbauern der oben genannten Klöster, die aus den Gütern Zerstörtes am Kirchenbau sichern und befestigen müssen, oder jenen, denen die Äbte selbst aus Barmherzigkeit dies zugestanden haben. Kein Auswärtiger darf die Erlaubnis haben, darin [in der Ville] gleichsam Gerichtsbarkeit auszuüben außer jenen, die gewöhnlich Werlude heißen und denen die besagten Äbte dies für das ihnen zu zahlende Getreide bestätigt haben unter der Bedingung, dass, wenn diese Leute irgendetwas Gegenteiliges unternehmen, es den Äbten selbst zukommt, sie abzusetzen und andere, die sie wollen, statt diesen einzusetzen. Wenn irgendwer aber es wagt, in jenem Wald irgendetwas gegen die Bestimmung dieser [Äbte] zu tun und der Forstbeamte des Abts von Brauweiler dies entdeckt und ein Pfand zurückbehält, so sollen beide Äbte dieses zu gleichen Teilen aufteilen, umgekehrt gilt dies für den Abt des heiligen Cornelius, wenn dessen Forstbeamter dasselbe entdeckt; und nichts soll dem Vogt mitgeteilt werden. Und damit dies alles gültig und unveränderlich auf ewig bestehen bleibt, haben wir, indem wir durch eigene Hand dies versichert haben, befohlen, diese Urkunde aufzuschreiben und durch den Eindruck unseres Siegels zu kennzeichnen. Wenn dies aber irgendjemand versucht zu brechen, so unterliege er dem Zorn Gottes, des heiligen Petrus und aller Heiligen; und ihm sei bekannt, dass er einhundertfünfzig Pfund reinsten Goldes zu zahlen hat, unserer Kammer einhundert, dem Erzbischof aber fünfzig.

Gegeben an den 13. Kalenden des September [20.8.] im Jahr der Fleischwerdung des Herrn eintausend 51, Indiktion 4, im 24. Jahr der Einsetzung des Herrn König Heinrich III. und des zweiten Kaisers [dieses Namens], im 14. Jahr aber des Königtums, im 5. des Kaisertums; verhandelt wurde dies glücklich im Namen des Herrn auf der Insel des heiligen Suitbert in (Kaisers-) Werth. Die Zeugen dieser Sache sind diese: Erzbischof Anno, Propst Luizo, Propst Rupert, Pfalzgraf Heinrich, Graf Sikko, Gerhard, Berenger, Gozwin, Starkri, Rutger, Embricho, Eppo, Winbold, Ansfrid, Heimo, Ansfrid.

Zeichen des Herrn Heinrich II., des unbesiegbarsten Königs und Kaisers der Römer und Augustus. (SI.) (SMP.)

Ich, Winitherius, habe statt des Erzkanzlers Bardo rekognisziert. [Buhlmann]

Lateinische Fälschung des 13. Jahrhunderts; Pergament. - MGH DHIII 400; RhUB I 93.