Schramberg im Mittelalter

Gerichtsbarkeit, Recht

In fränkischer Zeit gab es zur Wahrung des sozialen Friedens das Königsgericht und die Gerichtsbarkeit der Grafen als Stellvertreter des Königs, also die hohe Gerichtsbarkeit über die Verbrechen, die mit Tod oder Verstümmelung bestraft wurden. Die hohe Gerichtsbarkeit wurde im Verlauf des Mittelalters zur Blutgerichtsbarkeit. Daneben gab es die niedere Gerichtsbarkeit z.B. als Gerichtsbarkeit des Grundherrn. Das hohe und späte Mittelalter war - trotz Reichshofgericht und königlichen Landfrieden - geprägt von einer Zersplitterung und Feudalisierung der Gerichtsbarkeit mit ihren durchaus konkurrierenden (geistlichen und weltlichen, städtischen, grundherrlichen und dörflichen) Gerichten. Erst die spätmittelalterlichen Landesherrschaften erzielten auf dem Weg zur Vereinheitlichung der Gerichtsbarkeit Fortschritte.

Neben der Gerichtsbarkeit der Könige, Territorial- und Grundherren gab es die kirchlich-kanonische Jurisdiktion, die Disziplinar- und Schiedsgerichtsbarkeit (Send, archidiakonale, Offizial-, päpstliche Gerichtsbarkeit) im Rahmen des kanonischen Rechts.

Buhlmann, Mönchtum; LexMA