Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1227:

Urkunde der Essener Frauengemeinschaft

Adelheid (Aleidis, 1216-1237), die Äbtissin des Essener Frauenstifts, sowie "der gesamte Konvent in Essen" einigten sich gemäß der nachstehenden Übereinkunft mit dem Ritter und Meier (villicus) Hermann über das weitere Vorgehen hinsichtlich des durch Brand geschädigten stiftischen Hofes in (Essen-) Borbeck. Danach bürgte eine Reihe von Leuten aus dem Umfeld des Stifts für Hermann und Arnold von Limbeck unter der Maßgabe, bei Eidbruch der beiden ins Einlager (als Bürgenhaftung) nach Kaiserswerth sich zu begeben müssen. Eine wichtige Rolle spielte bei dem erzielten Kompromiss der Ritter Arnold vom Gymnich, der damals für das Reich die Essener Stiftsvogtei verwaltete. Hervorzuheben ist zudem die Bezeichnung Kaiserswerths als insula beati Suiberti, que vulgo Kunincswerde dicitur, als "Königswerth".

Wir, Adelheid, durch Gottes Gnade Äbtissin, und der gesamte Konvent in Essen, machen allen Christgläubigen, die das vorliegende Schriftstück sehen oder hören werden, bekannt, dass vor unserer Gegenwart und vor der Vogtei unserer Kirche, die von Seiten des Reiches von Arnold von Gymnich verwaltet wird, ein Ritter Hermann auf unseren Hof in Borbeck aufgelassen hat und die Schäden, die er aus dem Brand des besagten Hofes erlitten hatte, ersetzt haben wollte, wobei [den Brand] Rutger, der Sohn des Marschalls, verursacht hatte. Unter Vermittlung des Propstes von Xanten, des besagten A[rnold] von Gymnich und des Gerhard von Horst, Ritter, haben wir endlich darin übereingestimmt, dass der besagte Hermann zur Wiedergutmachung des erwähnten Schadens von der nächsten Vigil des Margarethentages an [12.7.] für ein Jahr den besagten Hof bewirtschaften soll unter der Bedingung, dass er unsere Einkünfte, die er für das vorangegangene Jahr zurückbehielt, nicht zu zahlen braucht außer 5 Mark, die er am nächsten Festtag des heiligen Andreas [30.9.] zahlen muss. Für das zu Zahlende bürgen Gerhard von Horst, Heinrich von Eickenscheidt, Otto von Witten, Ritter. Während er im laufenden Jahr die Einkünfte der Äbtissin nicht zu zahlen braucht, dient er dem Konvent mit allen Erträgen des Konvents; für das folgende Jahr ist er angehalten, sowohl die Einkünfte der Äbtissin als auch des Konvents gänzlich zu leisten.

Außerdem versprachen durch gegebenen Eid der oft genannte Hermann und Arnold von Limbeck, Ritter, dass jenseits der festgelegten Zeitgrenze, d.h. von der nächsten Vigil des Margarethentages bis ein Jahr später, ohne unsere Zustimmung der benannte Hermann das Amt der Meiers am Hof Borbeck nicht mehr beansprucht. Darüber hinaus gaben Heinrich und Wilhelm von Eickenscheidt, Verno von Ehrenzell, Walkin von Kiuenhorst, Otto von Witten, Winemar von Grimberg, Gottfried Buddo und Udo von Loin den Eid, dass sie selbst, falls Hermann und Arnold, Ritter, ihren Eid verletzen sollten, zur Insel des heiligen Suitbert, die für gewöhnlich Königswerth [Kunincswerde] heißt, kommen sollen und von dort nicht zurückkehren, solange der oft genannte H[ermann] vom besagten Hof wegbleibt [entgegen dem], wie er es im vorstehenden Eid versprochen hatte. Wenn es außerdem geschieht, dass der besagte H[ermann] in der Zeit als Meier den Weg allen Fleisches geht [stirbt], erhält dessen Ehefrau mit demselben Recht diesen Hof. Damit daher durch Verdrehung von unserer oder einer entgegengesetzten Seite nicht Zwietracht entsteht, haben wir veranlasst, das vorliegende Schriftstück durch unsere Siegel, das [Siegel] des Xantener Propstes Gottfried [und] das des Arnold von Gymnich, des Verwalters des Reiches, zu befestigen.

Geschehen ist dies aber im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1227. (SP. Äbtissin Adelheid von Essen) (SP. Arnold von Gymnich) (SP.D.) [Buhlmann]

Beschädigte lateinische Originalurkunde; die ursprünglich drei Siegel sind abgefallen. - TROß, Urkundensammlung, Nr.XVIII, S.254f; UB E I 53; RI H(VII) 4091.