Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1242 Mai 17 - Juli 13:

Inkorporierung von Wichemer Kirche und Pfarrei

Propst Hermann von Kaiserswerth war Kaplan des Kölner Erzbischofs Konrad von Hochstaden (1238-1261) und fungierte in der nachfolgenden Urkunde auch als Leiter des Zyfflicher Stifts. Das (Kranenburg-Zyfflicher) Martinsstift war am Beginn des 11. Jahrhunderts als Kanonikergemeinschaft entstanden und befand sich im hohen Mittelalter unter der Vogtei der Grafen von Kleve. Der Pfründenaufbesserung für die Kanoniker sollte nun die Inkorporierung von Pfarrei, Zehnt und Kirche Wichem dienen.

Konrad, durch die Gnade Gottes Erzbischof der heiligen Kölner Kirche, Erzkanzler des heiligen Reiches für Italien, allen, die vorliegende Schriftstück sehen werden, auf ewig. Unsere Geliebten, der Dekan und das Kapitel der Zyfflicher Kirche, haben uns gebeten, dass wir, weil ihre Pfründen bis jetzt zu ärmlich sind, um davon bequem zu leben, es für würdig befinden, den Kirchenzehnten in Wichem, dessen größerer Teil zum Tisch des Propstes gehört, obgleich er schon seit geraumer Zeit dem Nutzen der Propstei entfremdet ist und von Laien besessen wird und den sie - wie uns offenkundig bekannt ist - von diesen [Laien] zurückgekauft haben, und den restlichen Teil, der zur Pfarrei oder zum Bezirk der besagten Kirche gehört, mit aller Unversehrtheit zur allgemeinen Verbesserung der Pfründen der Kanoniker mit dieser Kirche zu vereinigen, unbeschadet des Rechts aller, deren Recht diesbezüglich betroffen ist, nämlich des Archidiakons, des Dekans des Stifts und nicht zuletzt Wilhelms, der nun Pfarrer der besagten Kirche ist. Wir neigen daher den Bitten der Mangel Erleidenden zu und vereinigen im Beisein unseres Kapitels, mit Zustimmung des Propstes Hermann dieser Kirche und auf Rat unserer Prioren die besagte Kirche in Wichem und den gesamten Zehnten mit dem genannten Zyfflicher Kapitel zur allgemeinen Verbesserung der Pfründen und versichern dies als ewigen Besitz, so dass endlich nach dem Tod oder Weggang des besag-ten Wilhelm, des Pfarrers dieser [Kirche Wichem], dieses Kapitel die besagte Kirche mit einem von seinen Kanonikern oder einem anderen rechtmäßig eingesetzten Vikar besetzen kann, der von den Einkünften der besagten Kirche so hinlänglich versorgt wird, dass er ge-wissenhaft unterstützt wird und uns, unseren Nachfolgern, dem Archidiakon und dem Dekan des Stifts gegenüber unsere und deren Rechte beachtet. Damit aber dies gültig und unverändert bestehen bleibt, haben wir veranlasst, das vorliegende Schriftstück durch unser Siegel und die unserer Kirche, des für das Stift [zuständigen] Archidiakons und des Propstes H[ermann] zu befestigen.

Geschehen ist dies in Gegenwart des Propstes C., des Dekans und Archidiakons G. der Domkirche, des Propstes Ar., des Dekans Hermann, des Scholasters Heinrich, des Schatzmeisters A. von St. Gereon in Köln und von vielen anderen mehr. Im Jahr des Herrn 1242 an den 16. Kalenden des Juni [17.5.]. [Buhlmann]

Wahrscheinlich wurde die nachstehende Urkunde zeitlich vor dem vorstehenden Textstück ausgestellt, jedoch erst später durch den Erzbischof besiegelt, der zwischenzeitlich in Gefangenschaft geraten war.

Allen, die das Vorliegende sehen werden, Konrad, durch Gottes Gnade Leiter der heiligen Kölner Kirche und Erzkanzler für Italien, Heil im Urheber des Heils.

Unsere Geliebten, der Dekan und das Kapitel der Zyfflicher Kirche, baten uns, dass, weil deren Pfründen bis heute karg sind, so dass sie davon nicht ausreichend leben können, wir es für würdig befinden, zur allgemeinen Verbesserung der Pfründen der Kanoniker mit dieser Kirche [Zyfflich] zu vereinen zur Gänze den Zehnten der Kirche in Wichem, dessen größerer Teil zum Tisch des Propstes gehört, obwohl er der Propstei schon vor langer Zeit entfremdet und von Laien besessen wurde, dieser aber jenen abgekauft wurde, wie uns glaubwürdig mitgeteilt wurde, bis auf den Rest, der zur Pfarrei bzw. zum Pfarramt der besagten Kirche [Wichem] gehört; [diese Vereinigung soll geschehen] unter Beachtung der Rechte all derer, die diesbezüglich über Rechte verfügen: der Diözesan, der Archidiakon, der Dekan des Ortes [Zyfflich] und nicht zuletzt Wilhelm, der zurzeit Pfarrer dieser Kirche [Wichem] ist. Wir neigen daher den Bitten dieser [Kanoniker] hinsichtlich dessen, dass sie Mangel leiden, zu und erlauben nach dem Zeugnis des vorliegenden Schriftstücks und gewähren, dass auf Wunsch und mit Zustimmung des Propstes sie [die Kanoniker] den besagten Zehnten und die Kirche zur allgemeinen Verbesserung der Pfründen auf ewig erlangen können.

Damit darüber in Zukunft keine Zweifel entstehen und damit unsere vorgenannte Erlaubnis gültig bleibt und beachtet wird, haben wir veranlasst, den vorliegenden Brief aufzuschreiben und durch unser Siegel und gleichfalls durch das [Siegel] des Propstes zu befestigen.

Geschehen ist dies im Jahr des Herrn tausendzweihundertundzweiundvierzig am [Fest-] Tag der Margarethe [13.7.]. [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde zweifelhafter Echtheit, besiegelt mit den Siegeln von Kölner Erzbischof, Kölner Domdekan und Kaiserwerth-Zyfflicher Propst Hermann, der zudem erzbischöflicher Kaplan und Kanoniker am Xantener Stift gewesen war (Urkunde vom 7. Januar 1249), bzw. lateinische Urkundenabschrift. - NrhUB IV 662, 662, Anm.; UB Geldern/Zutphen I 630; REK III 1053f.