Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1231 März 9, Werden:

Werdener Urbareintrag

Die urbarielle Überlieferung der Benediktinerabtei (Essen-) Werden an der unteren Ruhr beinhaltet im großen Privilegienbuch (12. Jahrhundert, Mitte) ein Heberegister der Höfe des Werdener Abtes, das u.a. von späterer Hand (13. Jahrhundert) um Informationen zu den Rechten von Inhabern der abteilichen Erbämter (Mundschenk, Truchsess, Marschall, Kämmerer) ergänzt wurde. Hinsichtlich des Truchsessenamtes heißt es unter Nennung des an der rechtlichen Festsetzung beteiligten Kaiserswerther Burggrafen Gernand I., des Leiters der staufischen Prokuration an Rhein und unterer Ruhr:

<Über das Amt des Truchsessen>

Weil es einen Streit gab zwischen Abt Gebhard [von Grafschaft, Abt von Werden, 1226-1251] und seinem Truchsess Wescelin hinsichtlich seines Rechts [der Erträge], ist dieses von unseren Dienstleuten und Amtsträgern, nämlich Truchsess Wescelin von Sulco, Marschall Johannes, Gottschalk und Gottschalk, Albrand, Gottschalk, Winrich, Hermann, Arnold, Hermann [und] Johannes, festgesetzt worden. Wenn der Abt in seiner Kemenate eine Zusammenkunft abhält, wird dem Truchsess sein Recht [im Zusammenhang mit den Aufgaben des Truchessenamts] gegeben. Wenn der Abt aber im Refektorium eine Zusammenkunft abhält, wird dem Truchsess nichts gegeben. Wenn der Abt sich irgendwo in der Stadt Werden auf eigene Kosten aufhält außer im Refektorium, wird der Truchsess sein Recht erhalten. Wenn außerdem der Pfarrer von Neukirchen oder Clemensborn [den Filialkirchen des Klosters in Werden] oder irgendeiner der Freunde des Abtes diesen, ohne dass dem Abt Kosten entstehen, unterhält, wird der Truchsess nichts erhalten. Wenn es aber geschieht, dass der Abt sich außerhalb der Stadt aufhält und das ihm gereichte Brot nicht in seiner Bäckerei in Werden hergestellt wurde, wird der Truchsess nichts erhalten. Wenn das ihm ge-reichte Brot in seiner Bäckerei in Werden hergestellt wurde, erfreut sich der Truchsess seines Rechts. Anwesend waren bei dieser Einigung und Festsetzung: Propst Gerhard, Prior Hermann, Kellner Gerhard, Küster Hermann, Philipp, Pfarrer Dietrich von Neukirchen, Priester Herger von Clemensborn, Burggraf Gernand von (Kaisers-) Werth, Vogt Wilhelm von Kalkum; die Dienstleute der Kirche Otto von Kettwig, Goswin, der Bruder des Vogtes, die Brüder Simon und Sveter von Oefte, Heinrich Primo, Siegfried von Rüttenscheid und Stefan von Scheven und viele andere.

Geschehen ist dies im Jahr des Herrn 1231 in Werden in der Kemenate des Abtes an den 7. Iden des März [9.3.]. [Nachtrag:] Das Recht des Truchsessen ist festgesetzt worden von den besagten Amtsträgern. [Buhlmann]

Abschrift einer lateinischen Urkunde im Großen Privilegienbuch des Klosters Werden aus dem 13. Jahrhundert. - KÖTZSCHKE, Urbare Werden A, S.243f.