Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

[um 1230/40]:

Schlichtung eines Streits betreffend Rechte des Grafen von Dortmund in Dortmund

Der Kaiserswerther Burggraf Gernand I. schlichtete zusammen mit Graf Adolf I. von Altena-Mark irgendwann in den 1230er-Jahren "in Essen, im Säulengang der Hauptkirche, der Paradies genannt wird", einen Streit zwischen dem Grafen Konrad (II.) von Dortmund (1219-1249) und den Bürgern der staufischen Königsstadt Dortmund betreffend die Verfügungen über Erbschaften von Besitz ohne Erben bzw. über herrenlose Tiere. Die in Verwaltung Gernands stehende staufische Prokuration wirkte also über ihren engeren geografischen Bereich um Kaiserswerth und Duisburg hinaus.

Weil wir Sterbliche sind und nicht lange leben können, ist es schlau, Ereignisse dem Beistand der Buchstaben anzuvertrauen. Von daher sei allen Christgläubigen, sowohl den gegenwärtigen als auch den zukünftigen, bekannt, dass ein gewisser Streit zwischen dem Herrn Grafen Konrad [von Dortmund] auf der einen Seite und den Dortmunder Bürgern auf der anderen entstanden ist über das [Vorgehen], wonach er selbst oder sein Richter innerhalb der Stadt Dortmund, wenn an jenem Ort ein Todesfall geschah, über das Habe aus der Erbschaft richten oder dem Gericht vorstehen wollte, und dass dieser Streit so lange anhielt, bis der berühmte Mann Graf Adolf von der Mark und der Burggraf Gernand von (Kaisers-) Werth, auch andere achtbare und scharfsinnige Männer an einem liebenswerten Tag in Essen zusammenkamen, um den vorgenannten Streit auf ewig als nichtig zu beenden, und dass dort diese Zusammenkunft aus Urteilern entschied, dass das besagte Gericht so in Zukunft arbeiten soll, wie es bis dahin gearbeitet hat, damit weder der Graf noch die Bürger von ihrem Recht abweichen müssen, weil diesbezügliche Gerechtigkeit sich gewohnheitsmäßig ergibt. Außerdem entschieden sie [die Urteiler], dass, wenn irgendein Mensch, der keinen Erben hat, in einem Hause eines Dortmunder Bürgers stirbt, der Graf nicht sogleich über die Güter des Verstorbenen verfügt, hingegen diese ohne irgendeine Beschlagnahme innerhalb eines ganzen Monats im Haus verbleiben, in dem der Mann gestorben ist, bis zu dem Tag, an dem dieser Mann beerdigt wird. Wenn aber der Mann, der gestorben ist, ein Fremder ist, so sollen seine Güter ohne irgendeine Beschlagnahme im Haus des Gastfreundes, in dem der Fremde verstorben ist, mit Zeugnis aufbewahrt und über ein ganzes Jahr und einen Tag verwahrt werden, und wenn jener Gastfreund sich als nicht vertrauenswürdig und geeignet erweist, die besagten Güter aufzubewahren, soll er Bürgen stellen hinsichtlich der treuen Aufbewahrung jener Güter bis zum besagten Termin; wenn er aber dies weder machen will noch auf irgendeine Weise [machen] kann, sollen die besagten Güter von dem Haus, im den sie sind, weggebracht werden und mit Zustimmung woanders untergebracht und aufbewahrt werden bis zum besagten Termin. Darüber hinaus entschieden sie [die Urteiler], dass ein Pferd oder irgendein Tier oder ein Stück Vieh, wenn es sich zufällig verirrt, frei umherstreifen kann über sechs Wochen und ab der Hälfte dieser Zeit dies in den Kirchen verkündet werden soll; und wenn innerhalb der besagten Wochen der Besitzer jenes Tiers nicht eintrifft, kann der Graf jenes frei für sich beanspruchen. Wenn aber das Pferd oder irgendein Tier zwischen zwei Personen aus dem Ort [Dortmund] oder vom [Königs-] Hof verpfändet ist und keiner jener [Personen] sich für jenes [Tier] einsetzen will, so sollen sich auch die Bürger nicht auf irgendeine Weise diesbezüglich einmischen.

Öffentlich geschehen und entschieden in Essen im Säulengang der Hauptkirche, der Paradies genannt wird, in Anwesenheit von geeigneten und vertrauenswürdigen Männern, nämlich: Johannes Dobbo; Arnold von Didinghofen, Vogt Hermann von Kalkum; genannt Gruthere; Herbord, Bruder dieses Grafen; Ludwig von Waltrop und viele andere Ritter mehr; Dietrich von Lünen, Arnold der Geistliche, Gerhard unter den Weiden, Heinrich von Kelinghusen, Radulf Radevang, Ludger von Allen, Johann genannt Blage, Hermann Ibe, Berthold Caput, Engelbert Sudermann, Hildebrand Trabe, Werner beim Graben, Werner im Westen, Albert von Berghoven, Bruno der Schwarze, Heinrich genannt Hufnagel und viele andere Dortmunder Bürger mehr. [Buhlmann]

Unbesiegelte lateinische Originalurkunde; eine Datierung fehlt, eine ungefähre zeitliche Einordnung ergibt sich aus den in der Urkunde genannten Personen. - UB Dortmund I 77; UB Essen I 57.