Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

[1230] Dezember 9, Speyer:

Diplom König Heinrichs (VII.)

In einer Urkunde vom 9. Dezember wohl 1230 entschied in der Rechtssache um die Rellinghauser Stiftsvogtei König Heinrich (VII.) zu Gunsten der Essener Frauengemeinschaft, wenn er auch dem mit dem Frauenstift Essen konkurrierenden Grafen Adolf I. von Altena-Mark (1199-1249) ein Einspruchsrecht einräumte. Burggraf Gernand I. war damals Leiter der staufischen Prokuration Kaiserswerth. Auch die Angelegenheiten um Rellinghausen und die Rellinghauser Stiftsvogtei fielen offensichtlich in die Verantwortung des Burggrafen, der damit auch an der unteren Ruhr Wirksamkeit entfaltete.

Heinrich, durch göttliche Gnade König der Römer und allzeit Augustus, allen Getreuen des Kaisertums, denen das vorliegende Schriftstück gezeigt wird, seine Gnade und alles Gute. Eindringlich begehren wir, zur Kenntnis aller Gegenwärtigen zu bringen, dass wir unsere geliebte Fürstin, die Essener Äbtissin, durch die Vollmacht unseres Beschlusses in den Besitz ihrer Vogtei [über] Rellinghausen setzen, aus der sie - gleichwie sie den Besitz der Vogtei beanspruchte - von Graf Adolf von der Mark mit Gewalt verdrängt wurde, und dass wir gewissenhaft klarstellen, die besagte Äbtissin in diesem Besitz gegen alle zu verteidigen. Wir wollen nämlich, dass, wenn der besagte Graf von der Mark bekräftigt, dass er ein gewisses Recht an der besagten Vogtei hat, er dies in unserer Gegenwart anzeigt, um das volle Recht zurückzuerhalten. Wir hindern nichtsdestotrotz diesen Grafen daran, damit er es nicht wagt, die besagte Äbtissin hinsichtlich ihres Besitzes der Vogtei in Rellinghausen, die von uns und vom Reich vergeben werden muss, in einem anderen Gericht außer vor uns zu belangen. Wir wollen auch, dass vor uns alles nach Recht behandelt wird. Außerdem bestimmen wir unter dem Mantel unserer Gnade und befehlen sehr fest, dass vor unserem Getreuen, dem (Kaisers-) Werther Burggrafen [Gernand I.], alle Dienstleute und Rechtsverletzer der Essener Kirche hinsichtlich aller Streitfälle mit geschuldeter Genugtuung dem Recht folgen und diesem [Burggrafen] gehorchen, wenn sie unserem Unwillen entgehen wollen.

Gegeben in Speyer an den 5. Iden des Dezember [9.12.], Indiktion 4 [wohl 1230]. (SP.D.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde; das Siegel des Königs ist abgefallen. - NrhUB II 174; DERKS, Gerswid und Altfrid, S.140; UB Essen I 56; RI H(VII) 4175.