Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1247 Dezember 29, Lager vor Kaiserswerth:

Diplom König Wilhelms von Holland

In einem dritten Diplom König Wilhelms für die geistliche Kommunität Middelburg geht es um die Zuweisung von Kirchenzehnten und Land, das an der Küste (durch Eindeichung) gewonnen wurde, einschließlich einer Abgabenbefreiung von Land im "Amt von Oostkapelle".

Wilhelm, durch die Gnade Gottes erwählter König der Römer und allzeit Mehrer des Reiches. Weil aus der Schwäche des Menschseins und aus der Missachtung der lang dauernden Zeit heraus von der Erinnerung der Menschen das ewig Dauerhafte, was mit Notwendigkeit den Späteren zur Kenntnis gebracht werden soll, öfter entgleitet, außer wenn es durch zuverlässige Schriftstücke bekräftigt wird, haben wir das, was nachstehend wiedergegeben ist, für würdig befunden, der Schrift anvertraut zu werden, wie es sich für die beste Vergegenwärtigung von Taten gehört. Wir machen den dies Lesenden bekannt, dass, weil die Küste des Meeres und die Gewinnung von Land, das durch Anschwemmung an der Küste wächst, aus alter und erprobter Gewohnheit heraus beim Landesherrn liegt und sowohl die Zehnten als auch das Land als unser Land zu unserer Herrschaft gehören, haben wir die Neulandzehnten, die wir dem Hugo, dem Sohn des Balduin, und seinen Genossen verkauft haben, und nicht zuletzt den Landzuwachs den Geliebten in Christus, dem Abt und dem Konvent in Middelburg, für das Seelenheil unserer Eltern frei und vollständig geschenkt, damit wir uns durch deren Gebete dem Herrn empfehlen. Wir schließen gänzlich aus die ganze Gerichtsbarkeit irgendeiner Kirche oder einer Person, wenn sie behauptet, sie [die Gerichts-barkeit] zu haben, über die wir entscheiden, dass sie keine ist, und dass [diesbezüglich] die volle Gewährleistung gegen wen auch immer vom besagten Abt und dem Konvent geleistet wird. Wir haben darüber hinaus dem besagten Abt und dem Konvent zugestanden eine halbe havena [Flächenmaß] Land, das zum Amt von Oostkapelle gehört in duobus polris [?] vor dem Hof von Duno, auf ewig frei und vollständig von jeglichem Anspruch und jeglicher Be-steuerung. Überhaupt keinem Menschen ist es erlaubt, diese Urkunde unserer Bewilligung und Schenkung zu brechen oder dagegen im Übermut anzugehen. Wer es wagt, dies zu versuchen, dem sei bekannt, dass er sich unserem Unwillen und [unserer] Ungnade auf ewig gegenübersieht.

Gegeben ist dies im Lager bei (Kaisers-) Werth an den 4. Kalenden des Januar [29.12.] im Jahr der Gnade 1247, Indiktion fünf. (SP.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde in zweifacher Ausfertigung; das Königssegel ist bei einer der Urkunden erhalten geblieben. - OB Holland II 726; MGH DW 7; RI W 4896.