Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1249 April 18, [Köln]:

Urkunde des Kölner Erzbischofs

Auch gegenüber dem Kölner Erzbischof Konrad von Hochstaden befand sich Burggraf Gernand II. von Kaiserswerth in einem Abhängigkeitsverhältnis, ablesbar an der Unterstellung von Burggraf (und dessen Familie) und Kaiserswerther Pfalz unter den Schutz des Kölner Prälaten bei gemeinsamem politischen Handeln.

Allen Christgläubigen, die den Brief sehen werden, Konrad, durch die Gnade Gottes Erzbischof der heiligen Kölner Kirche, Erzkanzler des heiligen Reiches für Italien, Heil und Erkennen der Wahrheit. Weil ja die göttliche Gnade uns zur Spitze der [geistlichen] Würden gebracht hat, so dass wir uns nicht für den Letzten der Glieder des Reiches halten, lenken wir durch Verdienst auf das, wodurch das Reich Zuwachs erfährt, und stehen denen mit Rat und Hilfe bei, die wir als dem Reich gegenüber treu und demütig finden. Weil daher unser gelieb-ter und getreuer (Kaisers-) Werther Burggraf Gernand bis jetzt eine solche Reinheit der Treue gegenüber der Ehre des Reiches bewahrt hat, dass er somit für die Verdienste die erwünschte Belohnung und zugleich den Schutz erhalten soll, sind wir auf Rat unserer Ge-treuen mit Wunsch und Zustimmung unseres Kapitels mit diesem [Gernand] übereingekom-men, dass derselbe G[ernand] [seine] Person, die Besitztümer und die Burg (Kaisers-) Werth unter unseren Schutz stellt. Und wir haben ihn mit den Besitztümern und der Burg in unseren Schutz und den der Kölner Kirche aufgenommen, so dass er selbst uns persönlich und in der Burg beisteht gegen jeden Menschen außer unserem Herrn Wilhelm, dem erlauchtesten König der Römer. Und wir werden ihn [Gernand] verteidigen gegen jeden Menschen außer unserem besagten Herrn König, dem wir zusammen mit dem Burggrafen den geschuldeten Gehorsam leisten wollen. Hinzugefügt sei, dass, wenn der Fall des Todes des Herrn König W[ilhelm] eintritt oder dessen freiwilliger Rücktritt und wir uns einer anderen Person [als Kö-nig] zuwenden, dieser Burggraf mit der Burg sich derselben [Person] zuwendet. Und wenn, was wir nicht glauben, es geschieht, dass sich der Herr Fr[iedrich II.] mit der Kirche einigt, werden wir mit diesem keine Eintracht oder Aussöhnung halten oder bewahren, außer der besagte Burggraf ist mit uns für die Einigung, so dass der Burggraf in diesem Recht und in der Herrschaft über die Burg (Kaisers-) Werth verbleibt, in der er und sein Vater bis jetzt ver-blieben sind. Außerdem wollen wir, dass durch den vorliegenden Brief festgelegt wird, dass wir diesem Burggrafen und seiner Frau sowie seinem Neffen Roric und dem Bruder des Burggrafen Friedrich Rat und Hilfe gewähren, damit wir dies alles, was ihnen von unserem Herrn König zugestanden und vom Herrn König selbst, dem Herrn Erzbischof S[iegfried] des Mainzer Bischofssitzes und von uns mit Siegel befestigt wurde, unverletzlich bewahren sollen. Wir legen auch fest, dass wir und unsere Nachfolger alles Vorgenannte dem besagten Burggrafen, seiner Frau, dem Roric und dem Bruder dieses Burggrafen gegenüber einhalten müssen; und der Burggraf und seine Frau, Roric und der Bruder des Burggrafen müssen das oben Festgelegte gegenüber unseren Nachfolgern wie gegenüber uns einhalten. Zur Feststellung von alldem und zur Festigkeit der Stärke haben wir veranlasst, den vorliegenden Brief aufzuschreiben und durch unser Siegel und das des Burggrafen und das des Kölner Kapitels zu bekräftigen.

Geschehen und gegeben im Jahr des Herrn 1200 neunundvierzig am Sonntag vor dem Fest-tag des seligen Georg [18.4.]. (SP. Erzbischof Konrad) (SP. Burggraf Gernand) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde, besiegelt durch den Kölner Erzbischof und den Kaiserswerther Burggrafen. - NrhUB II 348; REK III 1463.