Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1248 [November 10 - Dezember 11/14], Lager vor Kaiserswerth:

Diplom König Wilhelms von Holland

Am 8. Oktober 1247 war die Verpfändung der Nimwegener Pfalz an Graf Otto II. von Geldern durch König Wilhelm erfolgt. Der Herrscher bestätigte - bei Erhöhung des Pfandwertes von 10000 auf 16000 Mark - am 15. Juni 1248 im Lager vor Aachen die Reichspfandschaft, um sie im letzten Monat der Kaiserswerther Belagerung nochmals zu bestätigen.

Wilhelm, durch die Gnade Gottes König der Römer und allzeit Mehrer des Reiches, allen, die das vorliegende Schriftstück sehen werden, das Erkennen der Wahrheit. Wie dem Verdienst der königlichen Hoheit und Macht daran gelegen sein muss, Verbrecher und Rebellen schonungslos zu bestrafen, ziemt es sich ihr, gegenüber den Wohlwollenden und Gehorsamen begünstigende Gnade walten zu lassen. Daher gilt es, dass wir, indem wir die beständige Treue und treue Beständigkeit erwägen, die unser Getreuer und Verwandter Graf Otto von Geldern und Zutphen unserer Hoheit und dem Reich gegenüber zeigt, als Lohn und Belohnung für seine gewissenhaften Bemühungen und den Gehorsam mit Rat der Fürsten die Burg Nimwegen mit allem Zubehör - den Städten, Orten, Äckern, bearbeitet und unkultiviert, Wäldern, Weiden, Gewässerläufen, Fischereien, Vasallen, Ministerialen, Hörigen, Freigelassenen sowie allen Rechten, die zu dieser Burg gehören - für sechzehntausend Mark reinsten und rechtmäßigen Silbers diesem Grafen und seinen Erben verpfändet haben; und wir gestehen ihm und seinen Nachfolgern zu, das besagte Geld als Lehen von uns und unseren Nachfolgern erhalten zu haben, bis wir diesem Grafen oder seinen Erben das besagte Geld vollständig zurückbezahlt haben. Alle Einnahmen und Erträge dieser Burg aber, die wir ihm und seinen Erben als Geschenk gegeben haben, stehen ihm und seinen Erben als nicht zu verrechnender und vollständiger Anteil für alle Ausgaben zu, die außerhalb und innerhalb der besagten Burg für Gebäude und Befestigungen aufgewendet werden. Wir fügen auch hinzu, dass, wenn der vorgenannte Graf den Weg allen Fleisches ohne einen Sohn als Erben geht, wir der ältesten Tochter nicht allein die Burg mit dem Zubehör als Besitz unter den vorge-nannten Bedingungen zugestehen, sondern alle anderen Güter, die ihre Vorgänger oder ihr Vater bis jetzt vom Reich her besessen haben, dieser Tochter als ewigen Besitz von uns und unseren Nachfolgern nach Lehnrecht bewilligen. Darüber hinaus haben wir den Zoll bei Lobith mit allen Lehngütern oder anderem, was der besagte Graf und seine Vorgänger bis zu diesen Zeiten vom Reich besessen haben, ihm und seinen rechtmäßigen Erben freigebig und ruhig - so wie alles auch derselbe Graf bis jetzt besitzt - als ewigen Besitz zugestanden. Keinem Menschen ist es aber erlaubt, diese unsere Verfügungen zu brechen oder durch Leichtfertigkeit zu verletzen. Wer dies wagt, dem sei bekannt, dass er sich unseren Unwillen zuzieht. Damit aber diese unsere Bewilligung auf ewig Kraft behält, haben wir veranlasst, das vorliegende Schriftstück von daher aufzuschreiben und mit der Befestigung unseres Siegels zu bekräftigen.

Geschehen und gegeben im Lager vor (Kaisers-) Werth im Jahr des Herrn tausendzweihundertachtundvierzig. (SP.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde; besiegelt. Der Zeitraum für die Urkundenausstellung ergibt sich aus dem Itinerar des Königs. - MGH DW 62; NrhUB II 317, Anm.2; RI W 4948.