Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1248 Dezember 5, Lager vor Kaiserswerth:

Diplom König Wilhelms von Holland

Anfang Dezember nahm König Wilhelm das in der Grafschaft Holland gelegene Zisterzienserkloster Ter Doest (bei Brügge) in seinen und des Reiches Schutz, befreite es von Zoll und Abgaben und restituierte der Abtei entfremdeten Besitz.

Wilhelm, durch die Gnade Gottes König der Römer und allzeit Mehrer des Reiches, allen Getreuen des Reiches, denen diese Urkunde gezeigt wird, seine Gnade und alles Gute. Es sei sowohl den Gegenwärtigen als auch den Zukünftigen bekannt, dass wir auf Vorschlag unseres Rates hin die Kirche Ter Doest des Zisterzienserordens und nicht zuletzt die Perso-nen, die dort unserem Schöpfergott dienen, in Nachahmung unseres Vaters Florens [IV.] hellen Angedenkens mit allen ihren Gütern, die in der Grafschaft Holland zusammengebracht worden sind, unter unseren und den besonderen Schutz des Reiches aufgenommen haben, indem wir ihnen zugestanden haben die Erlaubnis, [alles] frei zu verkaufen und zu kaufen, wie sie wollen; und sie mögen alles zum eigenen Nutzen Notwendige mit dem Schiff oder auf andere Weise befördern ohne jeglichen Zoll und ohne irgendwelche Besteuerungen, und immer frei ihres Weges gehen ohne jegliche Beeinträchtigung jenseits schlechter Gewohnheit sowohl von unserer Seite als auch von allen, die unsere Befugnis besitzen. Darüber hinaus stellen wir alle Ländereien, die sie in der besagten Grafschaft [Holland] und in Seeland und anderswo besitzen und die sie jederzeit erwerben, frei von Steuer, Abgabe und irgendwelcher Bede, in welcher Angelegenheit auch immer die Bede erhoben und mit welchem Namen sie bezeichnet wird; und wir gestehen auf ewig zu, dass sie [die Güter] frei bleiben sollen. Hinsichtlich der Ländereien aber, die sie noch erwerben werden und die in irgendeinem Amt liegen, geben wir diese Gnade und gestehen der Kirche und den vorgenannten Personen zu, dass, wann auch immer unsere Ländereien in Seeland Steuern und Beden entrichten, sie selbst von ihren schon genannten Ländereien den Steuereinnehmern und unseren Verwaltern die von uns festgesetzte Steuer und nicht mehr zahlen müssen und dazu angehalten sind ohne irgendeinen Aufschlag und ohne irgendeinen Widerspruch [von Seiten] der Schultheißen. Wir versichern ihnen durch königlichen Schutz das Gut in Albrandswaard in der Herrschaft Putten, was einstmals dieser Kirche gegen das Recht abhanden gekommen war und was sie nun zurückerlangt haben, auch den ganzen Besitz, den sie in unserer Herrschaft in Holland und Seeland innehaben, nämlich Karbbendijke mit dem Zubehör und Monsterhoek, Bommenee, Oosthoek, Heiligenberg, und auch ein Gut in Graauw in den Vier Ämtern Flanderns mit dem Zubehör, was sie bis jetzt rechtmäßig besitzen; und wir weisen an und befehlen unter Androhung unserer Ungnade, dass niemand es wage, durch Unbesonnenheit gegen diese von unserer Hoheit gegebenen Freiheiten der oft genannten Kirche anzugehen oder durch eine irgendwie verursachte Unruhe ihre schon genannten Besitzungen zu schä-digen oder auch irgendeinen Schaden oder irgendeine Last [ihnen] zuzufügen. Zum andau-ernden Gedächtnis an das Beschlossene haben wir befohlen, das vorliegende Privileg aufzuschreiben und mit dem Siegel unserer Hoheit zu kennzeichnen.

Gegeben im Jahr des Herrn tausendzweihundertachtundvierzig am Samstag innerhalb der Oktav des heiligen Apostels Andreas [5.12.] im Lager bei Kaiserswerth. (SP.) [Buhlmann]

Lateinische Urkunde in zwei Originalen; an einem Original hängt das Königssiegel. - OB Holland II 795; MGH DW 63; RI W 4949.