Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1248 Mai 1, Lager vor Kaiserswerth:

Diplom König Wilhelms von Holland

Über die Verhältnisse in der staufischen Prokuration Kaiserswerth während der Belagerung durch König Wilhelm von Holland (1247-1256) sind wir teilweise besser unterrichtet als über die in und bei Kaiserswerth in diesem Zeitraum. In einer Urkunde vom 1. Mai 1248, im Lager des Herrschers vor Kaiserswerth ausgestellt, bestätigte der König die Freiheiten und Rechte der Duisburger Bürger.

(C.) Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. + Wilhelm, durch die Gnade Gottes erwählter König und allzeit Mehrer des Reiches, allen Christgläubigen, sowohl den gegenwärtigen als auch den zukünftigen, auf ewig. Weil die Würde der königlichen Majestät angehalten ist, sich durch besondere Gnade allen ihren Getreuen zu widmen, die der königlichen Hoheit durch geschuldete und gehorsame Treue dienen, und diese [Getreuen] gnädig und mit ganzem Eifer gegen irgendeine Beschwernis zu verteidigen, ist sie angehalten, die gerechten und vernünftigen Bitten mit Milde zu erhören, damit dadurch sowohl diese als auch die übrigen Getreuen, denen der Schutz für diese [die Ersteren] ein Beispiel gibt, umso leidenschaftlicher dem königlichen Gehorsam unterworfen sind. Wir wollen, dass eure Gesamtheit kennen lernt, durch welche Gnade, durch welche Gefälligkeit wir alle unsere getreuen Bürger von Duisburg, die uns und den Unsrigen nach unserer Wahl vielfachen dankbaren Gehorsam treu entgegengebracht haben, achten, so dass wir einmütig diese [Bürger] mit ihren Sachen und Personen, wo immer sie bei ihren Handelsaktivitäten hinkommen, in unseren besonderen Schutz nehmen. Wir haben den frommen Geist zugewandt der Bestätigung der Rechte dieser [Bürger], die sie von alters her innehaben und die sie unter unseren frommen fürstlichen Vorgängern fest und unverletzlich bis in unsere Tage bewahrt haben. Wir neigen ihren frommen Bitten wegen ihres Schutzes und wegen des Hindernisses der ungerechten Beschwernis der Besteuerung durch verschiedene Zöllner zu. Wir haben genau betrachtet mit den Augen unserer Frömmigkeit das, was diese uns vorgelegt haben, nämlich alle Privilegien mit allen Inhalten und Rechten dieser [Bürger] von den meisten Kaisern und römischen Königen, unseren Vorgängern, viele Jahre zurückreichend, nämlich einhundert und mehr, sowohl den Vorvätern dieser Bürger als auch ihren Vätern bewilligt und diesen erteilt zu ihrem Schutz und ihrer Freiheit, nachdem sie und ihre Väter ihr ganzes Recht und die Rechte von alters her statthaft festgehalten haben: [Die Rechte] innerhalb ihrer Gerichtsbarkeit oder außerhalb, auf der Erde oder auf dem Wasser, sowohl beim Verlassen und Betreten ihres Forstes und Waldes, dessen Gebiet zu ihrem Ort gehört, als auch hinsichtlich der Steine und der Hölzer aus diesem Forst, die sie rechtmäßig gewinnen können zu ihrem eigenen Nutzen ohne Widerspruch von irgendeinem, wenn es notwendig ist, und so, dass sie von daher durch niemanden gezwungen oder bedrückt werden, dafür zu zahlen; außerdem [das Recht,] dass wer auch immer welcher Arbeit nachgeht und Besitzungen oder Lehen oder irgendwelche anderen Güter in der besagten Stadt innehat, die durch Kauf oder nach Erbrecht auf ihn gekommen und der städtischen Steuer unterworfen sind, die gemäß unserem Befehl erhoben wird von den Gütern, die er innerhalb und außerhalb der Mauern der besagten Stadt innehat, er der Gerichtsbarkeit dieses Ortes gemäß der alten Gewohnheit und dem Bürgerrecht unterliegt und dass keiner der Bürger in Duisburg seinen Mitbürger, der dem [Duisburger] Recht unterliegt, nach Xanten oder anderswohin zu irgendeinem Gericht zieht; auch [das Recht] in Bezug auf verschiedene Gebäude in der besagten Stadt, die um den Markt oder den Hof herum dem königlichen Nutzen dienen, und in Bezug auf die Freiheit vom Zoll sowohl bei der Burg (Kaisers-) Werth als auch an anderen Orten, sowohl zu Lande als auch zu Wasser, beim Herab- oder Herauffahren, damit sie [die Bürger] frei und ungestört sind von jeder ungleichen und ungerechten und gewaltsamen Besteuerung gemäß dem, was in den Privilegien enthalten ist. Weil dies unsere besagten Getreuen unserer Hoheit offenbart haben und demütig erbaten, dies durch unsere Erhabenheit zu bestätigen, findet unsere Güte in sorgfältiger und ausgezeichneter Begutachtung das, was durch besonderen kaiserlichen Bann der meisten unserer Vorgänger, sowohl der Könige als auch der Kaiser, vor hundert Jahren und mehr mit allem Inhalt und allen hier wiedergegebenen Rechten für diese [Bürger] bekräftigt worden war. Wir wollen daher in ganzer Treue und mit Güte den Spuren unserer Vorgänger, der getreuen römischen Fürsten, in allem folgen und billigen die besagten begutachteten Privilegien und bestätigen das Gebilligte durch die Autorität Gottes und unsere Autorität und setzen fest und befehlen unter dem Schutz unserer Gnade, dass niemand es wagt, diese Versicherung unserer Festsetzung zu brechen oder zu verändern. Wenn irgendeine Person, ob niedrig oder hoch, kirchlich oder weltlich, es wagt, aus Unbesonnenheit, was fern sei, gegen diesen unseren Befehl zu handeln oder anzugehen, so sei ihr bekannt, dass sie wahrhaftig und unzweifelhaft die Ungnade unserer königlichen Majestät auf sich zieht. Zum Beweis und zur Festigung dieser unserer Versicherung und Gnade den besagten Bürgern gegenüber haben wir befohlen, das vorliegende, daher aufgeschriebene Schriftstück durch die Befestigung unserer königlichen Bulle zu sichern, [zusammen] mit den Zeugen, die dabei waren und die unten aufgeführt sind und deren Namen diese sind: Erzbischof Konrad von Köln, unser Fürst, der adlige Mann Graf Dietrich [VI.] von Kleve, Graf Otto [II.] von Geldern, Graf Wilhelm [IV.] von Jülich, Herzog Walram [II.] von Limburg, Graf Adolf [IV.] von der Mark und seine zwei Söhne, Herr Arnold von Diest, Wilhelm von Grimberg, Heinrich von Vorne, Giselbert von Amstal, Nikolaus Persim, Ogirus, Getreue und unsere Familiaren.

Gegeben im Lager vor (Kaisers-) Werth, am Tag der heiligen Walburgis [1.5.] im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1248, Indiktion fünf, im ersten Jahr unseres Königtums. (SP.D.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde, Siegel verloren gegangen; Pergament. - DW 30.