Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1248 April 25, Lager vor Kaiserswerth:

Diplom König Wilhelms von Holland

Über die Verhältnisse in der staufischen Prokuration Kaiserswerth während der Belagerung durch König Wilhelm von Holland (1247-1256) sind wir teilweise besser unterrichtet als über die in und bei Kaiserswerth in diesem Zeitraum. In der folgenden, im Lager des Herrschers vor Kaiserswerth ausgestellten Urkunde geht es um die Bestätigung eines Marienborn genannten Geländes am Ruhrufer als Besitz der Frauengemeinschaft Duissern.

Wilhelm, durch die Gnade Gottes erwählter König und allzeit Mehrer des Reiches. Wir schwanken nicht, dem Schöpfergott dankbaren und gefälligen Gehorsam zu erweisen, wenn wir beabsichtigen, geistliche Personen und deren Klöster in gewissenhafter Sorge zu fördern, und uns darum kümmern, sie durch reichlich fließende Schenkungen zu erweitern, indem wir sie durch den Schutz der königlichen Majestät begünstigen. Es sei deshalb sowohl dem gegenwärtigen Zeitalter als auch der nachfolgenden Zukunft bekannt gemacht, dass wir, indem wir den Spuren unserer Vorgänger, der Kaiser und Könige, glücklich folgen, ein Landstück, d.h. einen unbebauten Ort, der gelegen ist am Ufer der Ruhr und Marienborn heißt und der zum kaiserlichen Hof in Duisburg gehört und den auch der einstige Herr Kaiser Friedrich [II.] und der Burggraf Gernand [I.] von (Kaisers-) Werth in seinem Namen dem Kloster von Duissern zuwiesen, demselben Kloster und den dort dem Herrn Gott dienenden Sanktimonialen durch königliche Autorität zugestehen und schenken zu freiem Gebrauch und ewigem Eigentum unter der Bedingung, dass von nun an jährlich achtzehn Pfennige Kölner Währung dem besagten Hof in Duisburg zu zahlen sind. Wir bewilligen dazu diesen [Sanktimonialen], dass sie das besagte Landstück für ihre Bedürfnisse bis zu einem angrenzenden Berg ausweiten können. Wir bestimmen und befehlen streng mit der Unbeschränktheit unserer Gnade, dass da niemand ist, der es aus Unbesonnenheit wagt, das oft genannte Kloster und dessen Leute hinsichtlich des besagten Grundstücks zu stören oder ihnen Schaden oder Beschwernis aufzuerlegen. Wer dies wagt zu tun, dem sei bekannt, dass er dem Unwillen des allmächtigen Gottes und der schweren Ungnade unserer Hoheit unterliegen wird. Die Zeugen sind diese: Graf Folkwin von Schwalenberg, Arnold von Diest, Wilhelm von Grinberg, Oger von Holte, Philipp von Dunfordia, Mundschenk Dietrich von Rats, Arnold von Guots und viele andere mehr.

Gegeben im Lager bei (Kaisers-) Werth im Jahr des Herrn eintausend 248 an den siebten Kalenden des Mai [25.4.], Indiktion 5. (SP.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde, besiegelt; Pergament. - DW 26.