Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1249 Januar 7, Köln:

Diplom König Wilhelms von Holland

Die Übergabe Kaiserswerths an König Wilhelm von Holland (1247-1256) war verbunden gewesen mit Verhandlungen, die den Burggrafen in einer günstigen Position sahen. Jedenfalls wurde in Köln mit Datum vom 7. Januar 1249 eine Übereinkunft abgeschlossen, wonach König Wilhelm dem Kaiserswerther Burggrafen auf Lebenszeit sein Amt bestätigte und ihm und gegebenenfalls seinen Erben die Kaiserswerther Einkünfte in Höhe der vor der Belagerung und nach der Übergabe der Burg angefallenen Ausgaben von 700 bzw. 1323 ½ kölnischen Mark zuwies.

Wilhelm, von Gottes Gnaden römischer König und allzeit Mehrer des Reiches, allen Getreuen des Reiches seine Gunst und alles Gute. Aus der Hochherzigkeit der hervorragenden Rechtschaffenheit heraus erleuchtet die Gunst im Besonderen unsere Getreuen und sorgt für deren Wohlergehen, und zwar umso sorgfältiger, je zuversichtlicher sie sich der königlichen Gnade anvertrauen. Fürwahr wünschen wir zur Kenntnis jedes Einzelnen zu bringen, dass unser Getreuer, der Burggraf Gernand von (Kaisers-) Werth, diese Gunst von uns erhält, indem wir wünschen, dass er aus königlicher Wohltätigkeit heraus auf Lebenszeit dient im (Kaisers-) Werther Amt gemäß der Auszeichnung, dank der sein Vater und er von unseren berühmten kaiserlichen und königlichen Vorgängern das Amt bis jetzt innehatten. Wir ergänzen auch, dass er von den Einnahmen unserer Burg (Kaisers-) Werth die angefallenen Ausgaben vor der Belagerung der genannten Burg in Höhe von 700 kölnischen Mark zu empfangen hat. Er möge auch aus den vorgestreckten Einnahmen 1323 ½ Mark kölnisch empfangen, die er nach der Übergabe der Burg an uns zur Ausgabe und zu unserem Nutzen mit großer Zuverlässigkeit zusammengebracht hat. Nach einem [eventuellen] Tod des genannten Burggrafen vor Empfang der gesamten Schulden erhalten unsere Getreuen, seine Frau Elisa, der Ritter Rorik von Rennenberg und Friedrich, der Bruder des Burggrafen, so lange die Erträge der erwähnten Burg, bis sie die gesamte Schuld entgegengenommen haben. Wir versprechen auch, dass wir ihm keine weiteren Ausgaben durch uns anlasten werden, sofern nicht alle vorgestreckten Beträge abgelöst sind. Damit also kein Zweifel auf diese Gunst und unsere Bewilligung fällt, ist das Schriftstück durch unser [Siegel] und die Siegel der gemeinsam ehrwürdigen Bischöfe von Mainz und Köln gültig.

Gegeben zu Köln, im Jahre des Herrn 1249, an den 7. Iden des Januar [7.1.], im 2. Jahr unseres Königtums, Indiktion 6. (SP.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde, besiegelt; Pergament. - DW 71.