Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1248 November 22, Lager vor Kaiserswerth:

Diplom König Wilhelms von Holland

Am 22. November 1248 belehnte König Wilhelm seinen Getreuen Arnold von Duivenvoorde mit einer Rente (Geldlehen) in Höhe von jährlich "vier Pfund holländischer Münze" aus den Erträgen seiner Voorschotener Bede.

Wilhelm, durch die Gnade Gottes König der Römer und allzeit Mehrer des Reiches, allen Getreuen des Reiches, die diese Urkunde sehen werden, seine Gnade und alles Gute. Wenn wir dem frommen Gehorsam unserer Getreuen Beachtung schenken, glauben wir, dadurch Gott und den Menschen zu gefallen. Es sei jedem und allen, für die es von Vorteil ist, darüber Bescheid zu wissen, daher angezeigt, dass wir unserem geliebten Getreuen Arnold von Duivenvoorde unter dem Rechtstitel eines Lehens geschenkt und zugestanden haben vier Pfund holländischer Münze von unserem Lehen bzw. der Bede in Voorschoten, die unsere Hoheit dort für gewöhnlich empfängt, unter dem Vorbehalt, dass, wenn wir ihm vierzig Pfund holländischer [Münze] geben, er angehalten ist, diese [vierzig] Pfund zurückzulegen und zu geben für eine Rente von vier Pfund, die er von uns und unseren Nachfolgern als Lehen besitzen soll. Gegenüber diesem A[rnold] gestehen wir freigebig als Gnade zu seinem Bruder Johannes die Einkünfte [in Höhe] der besagten vier Pfund und jedes einzelne und alle Güter, die er [Arnold] von unserer Hoheit bis heute als Lehen innehat und besitzt, falls es geschieht, dass der oft genannte A[rnold] ohne rechtmäßigen Erben stirbt, unter demselben Versprechen, dass die besagten vier Pfund unserer Nutzung anheimfallen, wenn wir vierzig Pfund holländischer [Münze] zahlen und geben, wie es oben geschildert wurde. Zum Zeugnis dieser Sache haben wir veranlasst, die vorliegende Urkunde aufzuschreiben und durch das königliche Siegel zu befestigen.

Gegeben im Lager vor (Kaisers-) Werth im Jahr des Herrn 1248 an den zehnten Kalenden des Dezember [22.11.], Indiktion 6. [Buhlmann]

Die lateinische Urkunde ist heute weder als Original noch abschriftlich vorhanden. - OB Holland II 791; MGH DW 60; RI W 4946.