Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1247 Oktober 9, Neuss:

Diplom König Wilhelms von Holland

Nach seiner Worringer Wahl zum deutschen König (1247) u.a. durch die rheinischen Erzbischöfe - darunter der Kölner Erzbischof Konrad von Hochstaden (1238-1261) - versuchte Wilhelm von Holland (1247-1256) zunächst die Interessen seiner Wähler und Unterstützer zufriedenzustellen. U.a. verpfändete er die Pfalz Nimwegen an den Grafen Otto II. von Gel-dern (1229-1271) und bestätigte in der nachstehenden Urkunde den Bürgern von und der Stadt Köln ihre Privilegien, insbesondere die Befreiung vom Zoll in Boppard und Kaiserswerth.

Wilhelm, durch die Gnade Gottes erwählter König der Römer und allzeit Mehrer des Reiches, allen seinen im Reich beheimateten Getreuen seine Gnade und alles Gute. Weil wir nicht allein den Fürsten und Großen des Landes, sondern auch allen im Reich Beheimateten deren freie Rechte bewahren und mit kluger Überlegung, soweit wir dies können, vergrößern, begehren wir besonders, die Stadt Köln mit der Gnade unseres Wohlwollens zu begleiten, und haben sie ausgezeichnet dadurch, dass wir sie in ihrem ganzen Recht, in der Freiheit und in der guten Gewohnheit, die bisher beachtet worden sind, stärken wollen und würdig begünstigen. Wir bieten den [Kölner Bürgern] freigebig wegen unseres Regierungsbeginns an, dass wir sie von der Zahlung der Zölle in Boppard und (Kaisers-) Werth freistellen und dass wir von ihnen ungerechte Zölle wegnehmen, wie wir das schnell oder ohne Verzögerung können. Wir führen keine Bewaffneten nach Köln, außer denen, die zur Bewachung unserer Person notwendig sind, höchstens maßvolle zweihundert Bewaffnete. Weder führen wir auch nach [Köln] ein Heer noch berufen einen Hoftag dorthin ein. Ebenso werden wir diese [Stadt] weder durch den Urteilsspruch der Exkommunikation noch durch ein anderes Urteil behelli-gen. Wir werden dafür sorgen, dass diese [Stadt] nicht gegen ihren Willen bei einer unserer Heerfahrten zu irgendeiner Hilfeleistung für uns gezwungen wird; hingegen geben wir diesen [Bürgern] jene Freiheit, dass keiner der Bürger dieser Stadt von irgendjemanden vor Gericht gezogen werden kann in Bezug auf irgendein Vergehen oder Verbrechen, das innerhalb von Köln oder im Gebiet [der Stadt] begangen wurde. Ebenso werden wir im Gebiet des Erzbischofs oder der Kölner Kirche keine Befestigungen oder Burgen zu deren Nachteil errichten oder zulassen, dass sie von irgendjemanden errichtet werden, insoweit wir davon erfahren. Zuletzt erhoffen wir durch die Autorität des Vorliegenden, dass sie [die Kölner Bürger] sich bemühen, uns in allem zu gehorchen; und wir verpflichten uns und unsere Helfer durch das Vorliegende, dass wir sie bei keiner Notlage, in die sie geraten können, im Stich lassen und auf jede Weise ihnen begünstigend beistehen. Wir befestigen ihnen das zuvor Aufgeführte durch das Zeugnis unserer getreuen und geliebten Erzbischöfe von Mainz und Köln, des erwählten [Bischofs] von Lüttich und des Grafen von Geldern. Sie mögen sowohl mit uns als auch für uns das, was wir vorausgeschickt und versprochen haben, als Hilfe diesen [Bürgern] gegenüber gewähren und erweisen.

Gegeben in Neuss an den 7. Iden des Oktober [9.10.], Indiktion 5. (SP.) [Buhlmann]

Besiegelte lateinische Originalurkunde. - NrhUB II 318; ENNEN u.a., Quellen Köln, Bd.2, Nr.266; Hansisches UB I 355; MGH DW 2; RI W 4890; REK III 1340.