Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1249 Januar 7, Köln:

Bewilligung des Kölner Erzbischofs

Propst Hermann von Kaiserswerth (1225, 1242), Leiter des Pfalzstifts, trat mehrfach urkundlich in Erscheinung, u.a. als Kaplan des Kölner Erzbischofs Konrad von Hochstaden und als Propst auch des Zyfflicher Stifts. Vor 1248 muss Hermann verstorben sein, wie die nachste-hende Bewilligung eines zweiten Gnadenjahres für das Xantener Stift zeigt. Gnadenjahre standen Kanonikergemeinschaften zur Verfügung, wenn eines ihrer Mitglieder verstorben war und sie die Erträge der Pfründe des Verstorbenen gemeinsam für ein oder zwei Jahre nutzen konnten. Propst Hermann war Kanoniker am Xantener Stift gewesen.

[Ergänzungen der Urkundenabschrift:] Vom zweiten Gnadenjahr des Verstorbenen {und es wird beachtet, dass diese Erlaubnis einen Einzelfall darstellt. - Von den Kaplänen des Kaisers, des Bischofs und des Propstes. Es ist zu beachten, dass der [Erz-] Bischof Konrad gewisse Synodalstatuten veranlasst hat, die bulliert unter den bischöflichen Privilegien zu finden sind und in denen unter anderem ein Artikel über das Recht der Kapläne vorhanden ist in der Weise:}

K[onrad], durch die Gnade Gottes Erzbischof der heiligen Kölner Kirche und Erzkanzler des heiligen Reiches für Italien, den geliebten Söhnen in Christus, dem Dekan und dem Kapitel der Xantener Kirche Gruß im Herrn. Wir haben den Pröpsten .., Dekanen und Kapiteln der Kirchen der Stadt und Diözese Köln erlaubt, dass sie außer einem Gnadenjahr, über das sie von alters her zu verfügen gewohnt waren, auf ewig ein weiteres Gnadenjahr erlangen gemäß unserer Verfügung und Erlaubnis. Und für unseren geliebten .. [Hermann] guten Angedenkens, den Propst von (Kaisers-) Werth, euern [Xantener] Kanoniker, gab es nach seinem Tod ein Gnadenjahr, über das die [Xantener] Kanoniker von alters her zu verfügen gewohnt waren. Wir weisen euch an, dass ihr aus unserer Erlaubnis heraus für ein weiteres Jahr die Erträge seiner Pfründe, nachdem er verstorben war, wie beim ersten Jahr nutzt und zuteilt. Und wir befehlen euch unter Strafe, diese unsere ausdrückliche Erlaubnis sorgfältig durchzuführen. Gegeben in Köln im Jahr des Herrn 1248 [1249] am Folgetag der Erscheinung des Herrn [7.1.]. [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde, auch abschriftlich überliefert. - BINTERIM-MOOREN, Erzdiözese Köln, Bd.III, Nr.115; REK III 1442.