Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

[1248] Dezember 11, Lager vor Kaiserswerth:

Diplom König Wilhelms von Holland

In den Anfangsjahren seines Königtums muss König Wilhelm von Holland die Unterstützung zumindest eines Teils des Deutschen Ordens genossen bzw. erworben haben. Nur so jedenfalls ist die nachfolgende Urkunde vom 11. Dezember 1248 zu verstehen, in der der Herr-scher den Deutschen Orden unter seinen Schutz stellte. Der Deutsche Orden, entstanden gegen Ende des 12. Jahrhunderts als einer der großen palästinensischen Ritterorden, ist weniger wegen seiner Bedeutung für die Kreuzfahrerstaaten im Vorderen Orient bekannt als durch die Missionierung und Eroberung Preußens und Livlands, wo er im Verlauf des 13. und 14. Jahrhunderts ein Territorium errichten konnte. U.a. im Fahrwasser der staufischen Politik hatte der Hochmeister Hermann von Salza (1209-1239) den Deutschen Orden groß gemacht. Der Deutsche Orden richtete sich in der Regierungszeit Wilhelms gerade auch in Duisburg ein, wo er - nach der Verpfändung des Ortes durch den König (1248) - in die Gebäude der ehemaligen Pfalz einzog und die Zehntrechte des Klosters Prüm bzgl. der Salva-torkirche erwarb (1254).

Wilhelm, durch die Gnade Gottes römischer König und allzeit Mehrer des Reiches, allen Getreuen des Reiches, die das vorliegende Schriftstück sehen werden, seine Gnade und alles Gute. Die lobenswerten Taten unserer Vorgänger, deren Spuren wir nachfolgen, ermuntern und bewegen uns aus der königlichen Freigebigkeit heraus. Daher wollen wir, dass allen angezeigt wird, dass, weil die Brüder des deutschen Hauses der heiligen Maria in Jerusalem [des Deutschen Ordens] einen erprobten Glauben an den Tag legen und weil unsere Vorgänger, die berühmten Kaiser und Könige, durch viele Freiheiten diese klare Vorzüglichkeit erwidert haben, wir auf Bitten des Albert von Hallenberg, des Komturs dieser [Ordensleute], unseres Getreuen und treu Ergebenen, in wohlwollender Zustimmung helfen, den Spuren unserer Vorgänger folgen und die Freiheiten, Rechte, Besitzungen, Ländereien und alle Güter dieser [Ordensleute], die sie gegenwärtig innehaben oder in Zukunft auf gerechte Weise erwerben können, aus der Fülle königlicher Gewalt heraus diesen bestätigen und durch den Schutz des vorliegenden Schriftstücks befestigen. Überhaupt keinem Menschen sei es ge-stattet, diese Urkunde unserer Zustimmung und Versicherung zu brechen oder aus Unbesonnenheit dagegen anzugehen. Wenn dies irgendwer zu wagen versucht, so sei bekannt, dass er sich den königlichen Unwillen und die Ungnade zuzieht.

Gegeben im Lager vor (Kaisers-) Werth an den 3. Iden des Dezember [11.12.], Indiktion sechs, im Jahr des Herrn 1248, im ersten Jahr aber unseres Königtums. (SP.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde, besiegelt. - UB Hessen I,1 91; MGH DW 64; RI W 4950.