Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1248 Juni 4, Lyon:

Privileg Papst Innozenz' IV.

Eine (päpstliche) Indulgenz ist ein Gnadenakt, eine Erlaubnis, bei Provisionen handelt es sich um die Verleihung eines Kirchenamtes u.a. durch den Papst. Papst Innozenz IV. (1243-1254) verfügte hinsichtlich der "besonderen Kapellen" (capellae speciales) des deutschen Königs u.a. des Aachener und Kaiserswerther Stifts, dass Provisionen und damit zusammenhängende Indulgenzen an diesen geistlichen Institutionen nur eingeschränkt galten. Historische Verbindungen zu den "ersten Bitten" (preces primariae) des Herrschers an solchen "besonderen Kapellen", dem Recht des Königs, nach der Krönung einen Kanoniker einzusetzen, können gezogen werden.

Bischof Innozenz, Diener der Diener Gottes, dem geliebten Sohn .., Propst der Aachener [Marien-] Kirche Gruß und apostolischen Segen. Von Seiten unseres in Christus geliebtesten Sohnes Wilhelm, des berühmten Königs der Römer, ist uns eine Bitte herangetragen worden, weil wir einst hinsichtlich der Aachener, Utrechter, (Kaisers-) Werther, Kerpener [Kirche] und der anderen Kirchen Deutschlands, die seine [des Königs] besondere Kapellen sind, der Bitte seines Vorgängers, des Königs der Römer H[einrich Raspe] berühmten Angedenkens, entsprochen haben, wonach sie [die Kirchen] weder durch einen [vom Papst] erlangten [Verleihungs-] Brief, außer wenn schon andere in diesen [Kirchen] auf Grund eines Beschlusses dieser [Kirchen] aufgenommen wurden, noch durch einen später vom apostolischen Stuhl zu erlangenden Brief, außer wenn sie [die Kirchen] volle Kenntnis der Indulgenz haben, angehalten sind, irgendjemanden als Kanoniker und Bruder zuzulassen oder irgendjemanden Wür-den, Personate oder Pfründen zu verleihen, außer mit Zustimmung dieses [königlichen] Vorgängers und wonach kein Geistlicher, der von demselben [apostolischen] Stuhl einen Brief zu seiner Aufnahme und für die Verleihung innehat, es wagt, diese Kirchen diesbezüglich mit einem [Verleihungsbrief] zu belästigen, und dass wir uns in väterlicher Gewissenhaftigkeit darum kümmern, für die Kirchen diesbezüglich Sorge zu tragen. Wir neigen daher den königlichen Bitten zu und befehlen deiner Weisheit durch apostolisches Schreiben, dass du nicht erlaubst, dass die besagten Kirchen gegen den Wortlaut dieser unserer Verfügung von Geistlichen oder anderen ungebührlich behindert werden. Du magst dafür sorgen, Rechtsstreitigkeiten, wenn sie durch Geistliche auf Grund ihnen ausgestellter Schreiben gegen diese Kirchen aufgekommen sind, völlig niederzuschlagen, indem du die Streitenden unter Hintansetzung der Berufung durch kirchliche Zensur dazu zwingst, außer [die Schreiben] sind von jenen [Geistlichen] mit Autorität dieser [Kirchen] empfangen worden. Gegeben in Lyon an den 2. Nonen des Juni [4.6.] im fünften Jahr unseres Pontifikats. [Buhlmann]

Verloren gegangenes (lateinisches) Original, inseriert in einem Transsumpt des Dominikaners Albertus Magnus (†1280) vom 4. Mai 1279. - UB Aachen 150; UB Kaiserswerth 65.