Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

[1200 oder 1201] Januar 4, Dortmund:

Urkunde Erzbischof Adolfs I. von Köln - Zehnt des Cappenberger Hofes Heile

Propst Dietrich von Kaiserswerth (1200/01, bis 1212) war Zeuge bei einem Rechtsakt des Kölner Erzbischofs Adolf I. betreffend den (großen, kleinen) Zehnten des Cappenberger Hofes Heile in Westfalen. Der Zehnt stand dabei in der Verfügung Graf Ottos I. von Geldern und Zutphen (1182-1207).

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Adolf, begünstigt durch göttliche Gnade Erzbischof der heiligen Kölner Kirche. Die Vernunft des empfangenen Amtes und die Menge der bis heute angewachsenen Ärgernisse ermahnen uns, für die Kirchen Gottes zu sorgen. Von daher gilt, dass wir dafür gesorgt haben, dass allen sowohl Zukünftigen als auch Gegenwärtigen zur Kenntnis gebracht wird, dass Graf Otto von Zutphen, der von uns den Zehnten über den Hof Heile in Westfalen als Lehen innehat, diesen einem gewissen Sibert zugestanden und denselben aus der Hand des Sibert zurückgebracht hat und dass ihn Eberhard von Buchheim besitzt, ein Dienstmann unseres Bruders, des Grafen Friedrich von Altena zu pflegenden Angedenkens. Die Brüder von Cappenberg, die Besitzer des schon genannten Hofes, fragten diesen Eberhard, damit er den in früheren Tagen beschlossenen Loskauf [des Zehnten] erneuere, dass nämlich derselbe Hof für den Ertrag des ganzen Zehnten, sowohl des großen als auch des kleinen, sechs Schillinge Dortmunder Münze zahle und dass nach Empfang dieser [Schillinge] sowohl Eberhard selbst als auch dessen zukünftiger Erbe nichts weiter verlange. Eberhard war damit zufrieden und sagte sich in Anwesenheit seines Herrn, des Grafen Friedrich, und der Cappenberger Brüder von der Eintreibung des Zehnten los; und er sicherte die schon erwähnte Übereinkunft dem ehrwürdigen Abt Hermann und dessen Brüdern zu, während Graf Otto von Zutphen dem zustimmte und zuneigte sowie der vorge-nannte Sibert. Der Loskauf dieses Zehnten wurde auf der Synode von Heringe öffentlich gemacht und befestigt. Da sie damit nicht zufrieden waren, kamen die Cappenberger Brüder zu uns und erbaten, dass die besagte Übereinkunft durch die Versicherung unseres Briefes bekräftigt werde. Wir stimmen insbesondere diesen Getreuen darin gnädig zu und befestigen durch die Autorität unseres Amtes den besagten Loskauf des Zehnten gemäß den 6 Schillingen; und wir untersagen und verbieten unter Kirchenbann, dass irgendein Zehntverwalter es jemals wage, die Garben der Brüder in Heile einzusammeln oder von den Nahrungsmitteln für die Tiere dort irgendetwas zu fordern. Hingegen verbleibe ihr Zehnt, sowohl der große, als auch der kleine, [bei den Brüdern] gemäß diesem Loskauf und dieser Vereinbarung, die von den früheren Tagen bis in unsere Zeit unveränderlich andauert; und keiner möge ihnen [den Brüdern] lästig sein, irgendetwas mehr zu fordern. Zur Befestigung dieser Sache haben wir befohlen, das vorliegende Schriftstück durch den Eindruck unseres Siegels zu kennzeichnen. Wer dagegen angeht und es wagt, das, was von uns beschlossen wurde, ungültig zu machen, möge sich den Zorn des allmächtigen Gottes und des seligen Petrus zuziehen; und wenn er nicht zu sich kommt, unterliege er dem ewigen Kirchenbann.

Die Zeugen sind: der ehrwürdige Herr Hermann, Bischof von Münster, Propst Engelbert von St. Georg in Köln, Propst Dietrich von der Insel des heiligen Suitbert [Kaiserswerth], Dekan Dietmar in Dortmund, Abt Werner von Liesborn; Graf Arnold von Altena, Adolf, der Sohn des Grafen Friedrich von Altena, der Truchsess Ludolf und dessen Bruder Lubert; die Dienstleute: Eberhard Hane und dessen Bruder Lambert, Dietrich von Mettere und dessen Bruder Arnold, Lambert von Huovele, Adolf Colve, Eberhard mit dem Beinamen der Große, Dietrich Turco, Dietrich von Westwich. Zeuge ist auch der Priester Hartlieb von Heringe.

Gegeben zu Dortmund durch die Hand des Kapellans Gottfried an den 2. Nonen des Januar [4.1.] im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1200 [1201?], Indiktion 3. (SP.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde mit anhängendem Siegel des Erzbischofs. Ob die Urkunde sich auf das Jahr 1200 oder 1201 bezieht, ist wegen der Verwendung unterschiedlicher Jahresanfänge unklar. - WfUB III 1; REK II 1572.