Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1202 März 10, Köln:

Urkunde des Kölner Erzbischofs Adolf I. von Altena

Erzbischof Adolf I. von Altena (1193-1205, 1212-1216) gesteht dem Kaiserswerther Kanonikerstift im Rahmen einer Memorialstiftung Rodungszehnte im Aaper Forst zu und bestätigt allgemein die Zehnten der Kaiserswerther Pfarrei sowie der Pfarrei (Krefeld-) Lank.

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Adolf, durch göttliche Gnade begünstigt, geringer Leiter der heiligen Kölner Kirche. Wir wissen vom Lohn des ewigen Lebens, das uns sicher erwarten wird, und verehren die Kirchen Gottes und deren Geistliche durch fromme Neigung sicherer Liebe. Wir halten [daher] den Frieden und die Förderung für diese [Kirchen und Geistlichen] für nützlich und machen allen Christgläubigen, sowohl den Gegenwärtigen als auch den Zukünftigen, bekannt, dass wir, indem wir die hinneigende Seele den durch uns geliebten Kanonikern der Kirche auf der Insel des heiligen Suitbert zuwenden, zur Einrichtung einer Gedächtnisstiftung für die Ewigkeit unserer Seele und durch fromme Großzügigkeit die ewige Förderung dieser Kirche bestimmt haben und geben dieser Kirche und den Brüdern alle Zehnten von Rodungen, die sie im Forst Aap schon haben oder von nun an erlangen können, bis zu[r Größe von] zwölf königlichen Mansen. Wir wollen sowohl durch unsere Großzügigkeit und Autorität als auch durch die unserer nachfolgenden Erzbischöfe und aus der Zustimmung und dem Beschluss der Prioren der Kölner Kirche heraus, dass die [Rodungszehnten für] die zwölf königlichen Mansen unverletzlich zu den Pfründen der Brüder gehören, und setzen fest, dass alles, was sie in der Pfarrei (Kaisers-) Werth an Zehnten gewinnen bzw. bis jetzt besessen haben, ihnen auf ewig in ruhiger Weise zukommt und gehört. Wir halten dazu die Bewilligung für gültig, die unser Vorgänger seligen Angedenkens Erzbischof Philipp [von Heinsberg] dieser Kirche und den Brüdern gegeben hat über die Rodungszehnten in der Pfarrei in Lank, und versichern [dies] durch das vorliegende Schriftstück sowohl durch unsere Autorität als die der seligen Apostel Petrus und Paulus, indem wir festsetzen und befehlen unter der Androhung ewiger Exkommunikation, dass keine weltliche oder kirchliche Person es wage, diese unsere Bewilligung und Versicherung zu verletzen. Damit also dies alles gültig und unveränderlich bleibt, haben wir befohlen, das vorliegende Schriftstück von daher aufzuschreiben und mit unserem Siegel zu befestigen. Die Zeugen dieser Sache sind: Dekan Udo von der Kölner Hauptkirche, Propst Bruno von Bonn, Propst Dietrich von St. Gereon, Propst Hermann von St. Severin, Propst Dietrich von St. Andreas, Dekan Gerhard von St. Gereon, Dekan Ludwig von St. Severin, Dekan Hildebrand von St. Kunibert, Dekan Giselbert von St. Andreas, Dekann Ivo von den heiligen Aposteln, Dekan Gottschalk von St. Georg, Dekan Heinrich von St. Maria ad Gradus, Scholaster Oliver der Hauptkirche, Bruno von Beinsheim, Herzog Heinrich von Lothringen, Graf Arnold von Altena, Kämmerer Otto, Mundschenk Adam und viele andere mehr.

Verhandelt wurde dies im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1202, Indiktion 5. Gegeben zu Köln an den 6. Iden des März [10.3.]. (SP.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde, besiegelt; Pergament. - NrhUB II 6; UB Kw 22; REK II 1610.