Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1220 Mai 1, Frankfurt am Main:

Diplom König Friedrichs II. - Befreiung des Xantener Viktorstifts vom Kaiserswerther Zoll

Das Xantener Viktorstift reichte in seinen Anfängen bis ins 8. und 9. Jahrhundert zurück. Im hohen Mittelalter verfügte die Kanonikergemeinschaft über zahlreichen Grundbesitz an Niederrhein, Lippe und Ruhr und war von daher "sowohl für Wein als auch für andere dieser Kirche gehörende Güter" an der Zollfreiheit auf dem Rhein interessiert. König Friedrich II. (1212-1250) privilegierte das Stift und befreite es vom Zoll u.a. in Kaiserswerth.

Friedrich, durch die Gnade Gottes König der Römer, allzeit Mehrer des Reiches und König von Sizilien, seinen getreuen Zöllnern in (Kaisers-) Werth zur Zeit und allen, an die dieser Brief gelangt, seine Gnade und alles Gute. Weil die Rechte und Freiheiten der Kirchen Gottes durch uns gleichwie zu bewahren und zu erweitern sind, haben wir veranlasst, dass allen, sowohl den Gegenwärtigen als auch den Zukünftigen, bekannt sei, dass wir aus unserer königlichen Freigebigkeit heraus die Xantener Kirche losgelöst haben von aller Last des Zolls sowohl für Wein als auch für andere dieser Kirche gehörende Güter bei (Kaisers-) Werth und anderen [Orten], die uns wo auch immer gehören, und diese Freiheit ihr durch unser Schriftstück versichern. Wir bestimmen und weisen allen unseren Zöllnern, die zur Zeit da sind, fest an, dass sie diese Gewährung unserer Freiheit auf keine Weise brechen und dass sie zulas-sen, die [Schiffe der] besagte[n] Xantener Kirche ohne allen Dienst und ohne die Last des Zolls frei vorbeifahren zu lassen, und dass sie diese [Kirche] keinesfalls beschweren oder zulassen, dass sie von irgendjemanden beschwert wird. Gegeben in Frankfurt an den Kalenden des Mai [1.5.]. (SP.D.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde; Siegel verloren gegangen. Die Datierung auf das fehlende Jahr 1220 ergibt sich aus dem Aufenthalt König Friedrichs II. in Frankfurt am Main im April/Mai 1220. - UB Xanten 78; MGH DFII 628; RI FII 1124.