Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1202 November 9, Köln:

Urkunde von Kölner Prälaten und Prioren - Kaiserswerther Pfarrei Lank

Die Prälaten der Kölner Kirchen, allen voran der Archidiakon Udo, kommen bei der Untersuchung des Zehnts in der Kaiserswerther Pfarrei (Krefeld-) Lank überein hinsichtlich der Wahl und den Aufgaben des Zehntgeschworenen, der Zehntpacht und der Strafen bei Vergehen gegen das Gebot des kleinen (Vieh-) und großen (Getreide-) Zehnts.

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Udo, Domdechant und Archidiakon, und die übrigen Prioren der Kölner Kirche allen Christgläubigen Heil im Herrn. Wir haben veranlasst, zur Kenntnis der Späteren durch das Vorliegende zu führen, dass, als die Untersuchung zwischen den Kanonikern in (Kaisers-) Werth und den Pfarrangehörigen von Lank über das Recht bzw. die Gewohnheit der Zehntforderung dieser Kanoniker in der Pfarrei Lank anstand, diese Kanoniker und die Leute von Lank dahingehend übereinkamen, dass der Schultheiß der Kanoniker, den sie haben nach Rat der Hofgenossenschaft, einen aus der Hofgenossenschaft selbst wählen und jenen der Pfarrei präsentieren muss; und wenn jener der Pfarrei gefällt, schwört dieser vor dem Priester und der Pfarrei, dass er den Zehnt gerecht verwaltet. Wenn aber der Schultheiß jemanden wählt, der der Pfarrei nach gerechter Prüfung ohne Rechtsverdrehung nicht zusagt, möge der Schultheiß einen anderen aus der Hofgenossenschaft wählen, der geeignet ist und der Pfarrei gefällt und der, wie gesagt ist, den gerechten Zehnt beeidet und [ihn] mit Wahrheit verwalten soll. Dieser aber so Gewählte und Präsentierte [Zehntgeschworener] kann, nachdem er geschworen hat, jemanden anklagen, wenn dieser den Zehnten, der der kleine heißt ? gleichsam für Hühner, Gänse, Schweine und die übrigen Tiere ?, nicht gab oder verkürzt bezahlte; der Angeklagte kann und muss von daher Ausgleich leisten in Höhe vom dem, dessen er angeklagt ist, und er möge dem Schultheißen eine Strafe von zwanzig Pfennigen leisten, die er an die Gnade des Schultheißen zahlt. Wenn aber der [Zehnt-] Geschworene jemanden anklagt, dass er auf dem Feld in ungerechter Weise Garben gab oder irgendwas zurückbehielt, und wenn er nicht seine Unschuld nachweist, zahlt er alles, dessen er angeklagt ist, und als Strafe fünf Schillinge, was für gewöhnlich 'dreifache Missetat' heißt, und er zahle jene [Schillinge] an die Gnade des Schultheißen. Wenn aber der [Zehnt-] Geschworene ihn nicht anklagt, aber jener, der die Zehnten auf dem Feld einsammelt, wenn er bekennt, dass dieser schuldig ist, zahlt [Letzter]er dem Schultheiß, was er zurückgehalten hat, [zusammen] mit einer Strafe von zwanzig Pfennigen, wie oben gesagt wird, an die Gnade des Schultheißen. Wenn er aber gesagt hatte, dass dieser unschuldig ist, reinigt sich [Letzter]er durch einmaliges [Erheben der] Hand. Wenn darüber hinaus der Schultheiß irgendwelche Zehnten in Pacht ausgeben will, empfängt er daher eine gute und ausreichende Sicherheit dafür, dass die Pacht ihm bezahlt wird. Wenn aber ihm irgendetwas von der Pacht nicht abgelöst werden kann und er von daher eine Anklage einleitet, zeigt der Angeklagte, wenn er sagt, er sei unschuldig, seine Unschuldung durch Eid und dreimalige[s Erheben der] Hand. Wenn er dies nicht tut, zahl er das, wessen er angeklagt ist, mit einer Strafe von zwanzig Pfennigen. Wenn aber der [Zehnt-] Geschworene ihn anklagt und wenn er nicht seine Unschuld nachweist, zahlt er all das, dessen er angeklagt ist, und gibt die besagten zwanzig Pfennige, die er an die Gnade des Schultheißen zahlt. An dem Tag aber, an dem irgendjemand hinsichtlich des Zehnts angeklagt wird, muss er jenen vor Sonnenuntergang zahlen. Die Sühne für die vorgenannten Strafen wird bezahlt innerhalb von vierzehn Tagen nach erhobener Anklage. Damit aber dieser Beschluss, der durch die Zustimmung und das Einvernehmen aller Prioren und durch die ganz Kölner Kirche gebilligt wurde, von niemanden in Zukunft gestört werde, hingegen fest eingehalten wird, haben wir befohlen, von daher das vorliegende Schriftstück auszufertigen und mit dem Siegel der Kölner Kirche zu befestigen. Die Zeugen dieser Sache sind: Udo, Domdechant und Archidiakon, Propst Dietrich von St. Gereon, Propst Hermann von St. Severin, Propst Dietrich von St. Kunibert, Propst Dietrich von St. Andreas, Propst Dietrich von den heiligen Aposteln, Propst Engelbert von St. Georg, Dekan Gerhard von St. Gereon, Dekan Ludwig von St. Severin, Dekan Hildebrand von St. Kunibert, Dekan Giselbert von St. Andreas, Dekan Ivo von den heiligen Aposteln, Subdekan Hermann, Scholaster Oliver von der Hauptkirche, Scholaster Lambert von den heiligen Aposteln, Kanoniker Gerhard von derselben Kirche, Gerhard Gernegrot, Propst Sibodo von Hudelberg, Propst Gottschalk von (Kaisers-) Werth, Erzpriester Heinrich, Keller von (Kaisers-) Werth, Küster Rutger, Dietrich von Hoinege, Marsilius, Priester Rikolf, Pastor Hermann von Lank, Vikar Gregor von derselben Kirche, Graf Rutger, Gottfried Funke, Heinrich Prime, Gottfried Prickel, Wenemar von Osnam, dessen Bruder Johannes, Dietrich von Hamm und viele andere mehr.

Verhandelt wurde dies im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1202, Indiktion 6; gegeben zu Köln an den 5. Iden des November [9.9.]. (SP.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde in zwei Ausfertigungen, besiegelt; Pergament. - UB Kw 25.