Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

[1214] März 28, Boppard:

Brief Erzbischof Siegfrieds II. von Mainz - Exkommunikation der Stadt Köln

Die Gefangennahme des Bischofs und dessen Festsetzung in Kaiserswerth zeitigte als eine unmittelbare Konsequenz die Exkommunikation der Stadt Köln, die mit dem Interdikt, dem Verbot gottesdienstlicher Handlungen, belegt wurde. Ausführend dafür zeichnete der Mainzer Erzbischof und päpstliche Legat Siegfried II. von Eppenstein (1200-1230). Er exkommu-nizierte in seiner Urkunde vom 28. März 1214 ebenfalls die Münsteraner Bürger und die Ministerialen (Dienstleute) des münsterischen Bischofs, denen er Verrat vorwarf:

Siegfried, durch die Gnade Gottes Erzbischof des heiligen Mainzer [Bischof-] Sitzes und Legat des apostolischen Stuhls, den geliebten [Söhnen] in Christus, dem Propst, Dekan und dem Kanoniker von Münster Walter von Hustede, dem Abt Giselbert von Marienfeld vom Zisterzienserorden, den Pröpsten von Werl und Kappenberg, Heil im Herrn. Wir sind gezwungen, uns zu wundern und zu bedauern, dass, als der ehemalige Kaiser Otto [IV.] aus den gerechtesten Gründen heraus von seiner kaiserlichen Würde entkleidet wurde, als alle Fürsten unseren weisesten Herrn Friedrich [II.], den berühmten König von Sizilien, einträchtig und einmütig zum Kaiser der Römer wählten und als diese Wahl vom höchsten Priester [dem Papst] als gerechteste anerkannt wurde, die Münsteraner Bürger und Dienstleute in Geringschätzung der römischen Kirche und der Fürsten, das Joch des Gehorsams abschüttelnd, Gott dem Menschen hintansetzten und es nicht allein wagten, in Zurückweisung des Urteils [der Fürstenwahl] sich der Gefahr ihres Heils hartnäckig auszusetzen, sondern auch neulich unseren ehrwürdigen Bruder, ihren Bischof O[tto], weil dieser von dem besagten ver-derblichen [Kaiser] Otto feindlich bekämpft wurde, aufs Schimpflichste verließen und sich nicht scheuten, an diesem Verrat zu begehen. Daher gilt: alle Komplizen des besagten ehemaligen Kaisers Otto sollen schon längst in den Bann der Exkommunikation getan sein, endlich soll die kirchliche Strenge auf denen, die diesem [Kaiser] anhängen und die danach trachten, die Sache der Kirche sehr zu behindern, stärker lasten. Wir vom Rat der Fürsten und der anderen verständigen Leute haben feierlich kraft der Autorität als Legat, die wir ausüben, veranlasst, dass das besagte Urteil der Exkommunikation auferlegt werde den Komplizen des O[tto], besonders den Münsteraner Bürgern und Dienstleuten und nichtsdestoweniger bei deren Familien Mann und Frau, alt und jung. Wir auferlegen auch der Stadt und allen Orten, in denen sich diese Dienstleute oder die Bürger aufhalten, das Interdikt und verbieten im Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes, dass jemand an diesen Orten oder sonst, während das hier Verfügte gilt, es wagt, Gottesdienste zu feiern oder andere kirchliche Sakramente zu erteilen, mit lediglich drei Ausnahmen: [1.] Die Gesamtheit der Münsteraner Geistlichkeit bestimmt, dass einmal in der Woche, nicht an einem Festtag, und nur wenn ein Priester anwesend ist, mit verschlossenen Türen und mit leiser Stimme, die außerhalb der Kirche nicht gehört werden darf, ohne das öffentliche Läuten der Glocken eine Eucharistiefeier zu begehen ist. [2.] Auch darf kein Körper eines Verstorbenen innerhalb der besagten Stadt oder der anderen mit Interdikt belegten Orte irgendwie bestattet werden; wenn aber ein Katholik an irgendeinem dieser Orte stirbt, so ist er anderswohin zu bringen und auf irgendeinem Friedhof zu beerdigen. [3.] Wenn aber Kinder getauft werden müssen, werden sie nach St. Mauritz [in Münster] gebracht und dort getauft ohne die Erlaubnis von Laien aus diesen [mit dem Interdikt belegten] Orten. Damit ein Katholik ganz und gar nicht irgendwelche Waren mit den Exkommunizierten verhandelt, verbieten wir dies völlig. Wir befehlen euch, Propst, Dekan [und] [Kanoniker] Walter aus Münster, bzw. euch, Abt und Pröpste, durch die Autorität als Legat, die wir ausüben, gemäß der zu fordernden Tugend strikten Gehorsam bzw. mit derselben Schärfe, dass ihr das zuvor erwogene Urteil innerhalb der besagten Stadt [Münster] bzw. an den Orten der Dienstleute Wort für Wort getreulich und feierlich weitergebt und alles fest beachtet. Andernfalls sei euch bekannt, dass wir unserem Bruder, dem Osnabrücker Bischof Gerhard, die Macht und den Befehl gegeben haben, bei Nachlässigkeit euch zu rügen und nicht hintanzusetzen, euch durch die kirchliche Strafgewalt zur Ausführung unseres Befehls zu zwingen. Gegeben in Boppard an den 5. Kalenden des April [28.3.] im 13. Jahr unseres Pontifikats [1214]. [Buhlmann]

Lateinische Abschrift aus dem 13. Jahrhundert. - WfUB III 81.