Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

[1202 September]:

Vertrag zwischen Erzbischof Adolf I. von Köln und König Otto IV.

Der nachstehende Vertrag (oder die Absichtserklärung) zwischen König Otto IV. und dem Erzbischof Adolf I. von Köln enthält die Verpflichtung des Kirchenleiters auf den Herrscher, aber auch eine (Wiederholung der) Übereinkunft hinsichtlich der Zerstörung der Kaiserswerther Pfalz als "königlichen Turm".

Die Kölner Prioren, Pröpste, Äbte, Dekane und Scholaster werden beschwören, dass sie guten Glaubens den Kölner Erzbischof veranlassen zum unwandelbaren und treuen Gehorsam gegenüber dem König Otto [IV.]; er möge keinem anderen als dem König Otto anhän-gen. Wenn er dies nicht beachtet, entziehen sie ihm den Gehorsam, den sie ihm schulden, und dienen dem Herrn Papst. Sie hängen [in diesem Fall] mit dem von ihnen auch dem Erzbischof geschuldeten Gehorsam dem König Otto an, bis der Erzbischof zum gemäß seinem Eid geschuldeten Gehorsam gegenüber dem König Otto zurückkehrt. Die Großen des Landes, die durch Eide dem Kölner Erzbischof verpflichtet sind, werden vor dem König und dem Erzbischof schwören, dass sie den Kölner Erzbischof bewegen zum unwandelbaren und treuen Gehorsam gegenüber dem König Otto und dass dieser keinem anderen König anhängen wird. Wenn er dies nicht macht, dienen sie mit ihren Burgen, Ländereien und Leuten dem König Otto und nicht dem Erzbischof, bis der Erzbischof zu Verstand kommt und zum König Otto auf besagte Weise zurückkehrt. 20 Dienstleute des heiligen Petrus werden für sich und alle anderen Dienstleute schwören, so dass sie die anderen guten Glaubens zur selben Verpflichtung [gegenüber Otto] führen, dass sie den Erzbischof bewegen usw. wie oben. Wenn er dies nicht macht, entziehen sie ihm den Gehorsam, den sie dem Erzbischof schulden, und unterstellen sich dem König Otto, bis usw. wie oben. 24 [wohl Kölner] Bürger werden für sich und die anderen Bürger schwören gemäß dem Eid der Dienstleute. Wenn aber zwischen dem König und dem Erzbischof sich eine Änderung ergibt, wenn der König sagt: "Der Erzbischof hängt mir nicht mehr auf geschuldete und treue Weise an" und der Erzbischof das Gegenteil versichert, so kommen drei Prioren, drei Große, drei Dienstleute und drei Bürger von denen, die dies beeidet haben, zusammen und entscheiden zu Gunsten entweder des Königs oder des Erzbischofs. Und gemäß dem Beschluss dieser 12 folgen alle, die dies beschworen haben, gemäß vorliegender Übereinkunft nur dem Erzbischof oder dem König. Vor allem wird der König in die Hand des Herrn Legaten [Kardinal Guido von Palästrina] schwören, dass er das, was voranstehend geschrieben steht, als gültig erachtet; Ähnliches macht der Erzbischof. Der König Otto möge dem Herrn Walram [(IV.), späterer Herzog von Limburg] die Aachener Münze entziehen, und sowohl der König als auch Walram werden jene Münzstätte auf ewig aufgeben; und der Herr Legat wird unter Verwendung des Anathems verbieten, dass Münzen mit Kölner Bild in Aachen oder anderswo außerhalb der Stadt Köln geprägt werden, und er möge an den römischen Bischof schreiben, damit dieser seinen Beschluss bestätige. Der König gibt den Duisburger Zoll auf und stellt ihn niemals wieder her und der Herr Legat möge eine ähnlichen Beschluss fassen mit der Bestätigung des römischen Bischofs. Der König und der Erzbischof mit ihren Gefolgsleuten werden darin mit Erfolg übereinkommen, dass sie den königlichen Turm in (Kaisers-) Werth mit seinem Zoll zerstören. Die [vorhergehende] Übereinkunft zwischen König und Erzbischof, die sie beschlossen haben, wird in der Öffentlichkeit verlesen, und der König wird in der Öffentlichkeit bekennen, dass er geschworen hat, das, was in den Privilegien geschrieben steht, sorgfältig zu beachten und nichts davon zu verletzen. Der Erzbischof wird dem König bis zum Festtag des heiligen Johannes des Täufers [24.6.1203] eine Stundung für die [Lücke] Mark [Schulden] geben, für die er [der König] dem Herzog [Heinrich I.] von Brabant den Hof Sinzig verpfändet hat. Und es möge der Wille des Königs sein, gegenwärtig geeignete Bürgen zu geben, oder: wenn er das Geld nicht zahlt, sei am Festtag des heiligen Johannes des Täufers die Stadt Dortmund Pfand des Erzbischofs, bis ihm das besagte Geld bezahlt wird. Die Eide der Prioren, Großen und Dienstleute werden für die Nachfolger und Erben gelten. Und wenn der König ungerecht den Kölner Erzbischof oder die Kölner Kirche behandelt, dürfen die besagten vier Stände dem König ihren Gehorsam aufkündigen, bis er sie zufriedenstellt; und dies werden sie beschwören. Die Bürger der Stadt Köln werden Treue dem König Otto schwören unter der Bedingung, dass sie ihm von diesem Tag an in Treue dienen und die Stadt Köln gegen jeden Menschen beschützen, solange er die Kirche des heiligen Petrus, den Kölner Erzbischof, die Prioren, die Großen, die Lehnsmänner und Dienstleute des heiligen Petrus und die Stadt Köln in ihren Rechten bewahrt. [Buhlmann]

Lateinische Abschrift in einem Codex des 13. Jahrhunderts. - MGH Const. II 24; Ennen u.a., Quellen Köln, Bd.2, Nr.4; UB Du I 20; RI OIV 227; REK II 1623.