Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

(1202 September 5):

Kaiserswerther Kathedralabgabe in Rheinbrohl

Ergänzend zur Urkunde des Trierer Erzbischofs Johann I. (1190-1212) vom 5. September 1202 bestätigte auch das Trierer Domkapitel der Kaiserswerther Kanonikergemeinschaft die Rheinbrohler Kathedralabgabe in Höhe von drei kölnischen Mark.

K[onrad], durch die Gnade Gottes Dompropst, Wilhelm, Domdekan, und der gesamte Konvent der Trierer Domkirche allen Christgläubigen, sowohl den zukünftigen als auch den gegenwärtigen, um das Zeugnis der Wahrheit zu empfangen. Die Gleichheit rät zum und die Vernunft fordert das Recht, damit das, was zum Nutzen und Vorteil der Kirchen fromm eingerichtet worden ist, dem Gedächtnis der Schrift anvertraut wird, damit dies nicht im Verlauf der Zeit aus irgendwelchen Übeln schlechter Leute heraus ungültig gemacht wird. Daher überliefern wir den vorliegenden Beschluss der Kenntnis der Späteren, dass unser Herr Erzbischof Johann von Trier, durch fromme Erwägung geführt, wegen der Beschwernisse, die die Brüder der Kirche des seligen Suitbert auf der Insel durch die Kathedralabgabe der Kirche von (Rhein-) Brohl ertragen haben, anordnete und mit Willen und Zustimmung der Archidiakone versicherte, dass im Übrigen die besagte Kirche in (Rhein-) Brohl ihm selbst oder seinem Nachfolger als Erzbischof, wenn ein Kathedraljahr ansteht, drei Mark Kölner Münze als Kathedralabgabe zahlt: einen Teil sollen die besagten Brüder zahlen, die restlichen zwei Teile lasten auf deren Propst und dem Pfarrer dieser Kirche. Und so sind die Brüder selbst von der ganzen Beschwernis durch den Erzbischof oder dessen Sachwalter befreit. Damit aber diese Festsetzung fest bestehen bleibt und vom Erzbischof selbst und seinen nachfolgenden Erzbischöfen oder Sachwaltern zu keiner Zeit ungültig gemacht werden kann, haben wir dem, was vernünftigerweise beschlossen wurde, zugestimmt und befohlen, das vorliegende Schriftstück durch den Eindruck unseres Siegels zu befestigen. (SP.) [Buhlmann]

Besiegelte lateinische Originalurkunde; Pergament. - UB Kw 24.