Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1220 April 19, Frankfurt am Main:

Diplom König Friedrichs II. - Befreiung der Utrechter Kaufleute vom Kaiserswerther Zoll

In Rückgriff auf ein Privileg Kaiser Friedrichs I. (1152-1190) bestätigte König Friedrich II. (1212-1250) den Bürgern von Utrecht die Zollbefreiung, die sie vor 1174 in Tiel (an der Waal) genossen hatten, für Kaiserswerth. Wie erinnerlich, war der Zoll zu einem unbekannten Zeitpunkt (vor 1174) durch den deutschen Herrscher Friedrich Barbarossa zur Kaiserswerther Pfalz verlegt worden.

Friedrich II., durch die Gnade Gottes König der Römer und allzeit Mehrer des Reiches und König von Sizilien. Wir führen Frommes an und streiten für die Rechtssätze unseres Vorfahren, unseres Großvaters Friedrich [I.], des vergöttlichten Herrn Kaisers frommen Angedenkens, um seine gerechtesten Bewilligungen immer als gültig anzusehen und sie unverletzlich zu bewahren, sie auch mit Kraft und Festigkeit königlich zu verfechten. Fürwahr kam unser geliebter Verwandter, Bischof Otto von Utrecht, zur Gegenwart unserer Majestät mit dem Privileg seiner Kirche, das vom denkwürdigen Herrn Kaiser Friedrich feierlich gewährt worden ist in der Weise: [Vorurkunde Friedrichs I.:] Friedrich, begünstigt durch göttliche Gnade, Kaiser der Römer und Augustus. Es gehört zu unserer Rechtsanschauung und Barmherzigkeit, dass wir aus dem uns von Gott auferlegten, überragenden herrscherlichen Amt heraus die durch Rechtsverletzungen Bedrückten befreien und jedem gegenüber das anerkannte Recht in seinem Zustand unverletzlich bewahren. Deshalb sei sowohl dem gegenwärtigen Zeitalter als auch der Nachwelt der Zukünftigen bekannt gemacht, dass die Bürger von Utrecht zu der Gegenwart unserer Majestät gekommen sind und versicherten, dass sie in Tiel keinen Zoll zahlen mussten, für den sie [nun] belangt würden. Wir aber schickten, um die Wahrheit in dieser Sache herauszufinden, jene zur Untersuchung der Wahrheit zu unseren Schöffen nach Tiel, wo die Utrechter durch Urteil und Eidesleistung [den Beschluss] erlang-ten, dass sie keinen Zoll in Tiel zu zahlen haben, außer wenn sie von ausländischem Gebiet und den überseeischen Teilen, was in der Landessprache over wilde haf heißt, zu Schiff kommen; unabhängig davon zahlen diejenigen, die bei jeder anderen Gelegenheit nach Tiel kommen, für jeden Scheffel und Eimer und für jedes Gewichtsmaß einen Pfennig. Weil wir nun auf Rat unseres Hofes den Zoll von Tiel nach (Kaisers-) Werth verlegt haben, wobei wir angehalten wurden, das Recht des Ortes beizubehalten, haben wir uns so entschieden, dass sowohl die alte Rechtsgewohnheit als auch die Freiheit den Utrechtern bewahrt bleibe. Deshalb bestätigen wir den Utrechtern durch kaiserlichen Beschluss fortdauernd die Freiheit, die sie einst in Tiel gehabt haben, auch für (Kaisers-) Werth oder für einen anderen Ort, falls der Zoll möglicherweise in Zukunft von (Kaisers-) Werth dorthin verlegt werden sollte. Wir befreien jene sowohl in (Kaisers-) Werth als auch in Tiel vom gesamten Zoll außer vom Meereszoll, der in der Landessprache "Seezoll" heißt. [Einschub:] Weil daher unserer Majestät solch eine fromme und angebrachte Bewilligung gefällt, haben wir sie als gültig erachtet und wollen, dass diese Bewilligung über den besagten Zoll gemäß der Fassung des zuvor angeführten Privilegs in unverletzlicher Fortdauer bestehen bleibt. Falls dies aber irgendwer [Ende des Einschubs] versucht, hat er zehn Pfund reinsten Goldes - die Hälfte an die kaiserliche Kasse, das Übrige an die die Rechtsverletzung Erleidenden - als Buße zu zahlen. Wir haben aber zur Bekräftigung dieser Sache befohlen, das damit vorliegende Schriftstück aufzuschreiben und mit unserem Siegel zu kennzeichnen [Ende der Vorurkunde]. Diese sind die Zeugen: Herr Erzbischof Siegfried von Mainz, Herr Erzbischof Engelbert von Köln, Herr Erzbischof Dietrich von Trier, Herr Erzbischof Albert von Magdeburg, Herr Bischof Konrad von Metz und Speyer, Kanzler des kaiserlichen Hofes, Bischof Hugo von Lüttich, Bischof Dietrich von Münster, Bischof Konrad von Regensburg, Bischof Hartwich von Eichstätt, Herzog Ludwig von Bayern, Herzog Heinrich von Brabant, Markgraf Walram von Namur, der Markgraf von Baden, Graf Gerhard von Geldern, Graf Wilhelm von Holland, Graf Dietrich von Kleve, Graf Arnold von Los, Graf Gerhard von Ahr, Graf Heinrich von Sayn, Graf Otto von Tecklenburg, Hermann von Lippe, Werner von Bolanden, Truchsess des kaiserlichen Hofes, Marschall Anselm von Justingen, Heinrich und Hartwich, Küchenmeister, Philipp von Bolanden und viele andere Getreue des Kaisertums mehr. Gegeben in Frankfurt im Jahr der Fleischwerdung des Wortes 1200 zwanzig an den 13. Kalenden des Mai [19.4.], Indiktion acht. Gegeben durch die Hände des Herrn Bischof Konrad von Metz und Speyer, des Kanzlers des kaiserlichen Hofes. (SP.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde, anhängend das Königssiegel Friedrichs II. Die Vorurkunde Kaiser Friedrichs I. datiert vom 2. August 1174. - MGH DFII 609; RI FII 1102; REK III 260.