Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1208 [Dezember], Speyer:

Diplom König Ottos IV. - Privileg für die Stadt Worms

Nach der Ermordung König Philipps von Schwaben (21. Juni 1208) wurde der Welfe Otto IV. (1198-1215/18) allgemein als König anerkannt. So erneuerte Otto für die Wormser Bürger die diesen von seinen königlichen und kaiserlichen Vorgängern zugestandenen Privilegien, u.a. betreffend die Befreiung vom Kaiserswerther Zoll.

(C.) Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Otto IV., begünstigt durch göttliche Gnade Kaiser der Römer und allzeit Mehrer des Reiches. Der königlichen Erhabenheit und Frömmigkeit kommt es zu, die Standhaftigkeit der Ergebenheit und Dienstbarkeit ihrer Getreuen durch würdige Wohltaten anzuerkennen, damit sie sich an nicht geringem Lohn erfreuen und die durch den Nutzen geehrt werden, die - mit reinem Verlangen und mit einmütigem Gelübde gegenüber der königlichen Hoheit und dem römischen Reich sich demütig bindend - [dies] vergelten. Daher gilt, dass wir hinsichtlich der Treue und ehrlichen Bitte unserer Bürger von Worms nach erfolgter Überlegung und wegen ihrer vielen Dienste, die sie unseren Vorgängern freudig geleistet haben, ihre wachsame kunstfertige Bitte anerkennen wollen und dass wir versichern wollen die von unseren Vorgängern, den vergöttlichten Augusti, ihnen zugestandenen Privilegien, sowohl hinsichtlich der Bestätigung ihres Friedens als auch hinsichtlich der Befreiung vom Zoll (theloneum), was in die deutsche Sprache übersetzt "Zoll" heißt, in allen Orten im römischen Reich, nämlich Frankfurt, Boppard, Dortmund, Goslar, Anger, Duisburg [und] Kaiserswerth, wie es ihnen im echten Privileg des Herrn Kaiser Heinrich IV. zugestanden worden ist. Wir setzen fest und befehlen dauerhaft, dass sie von jeglichem Zoll an den besagten Orten auf ewig losgelöst sind. Und damit nicht ein Außenstehender irgendeinen von unseren vorgenannten Bürgern oder irgendeiner der Bürger irgendeinen Außenstehenden irgendwie zum Zweikampf fordern kann, versichern wir ihnen [den Wormser Bürgern] auch die anderen Rechte, Güter und verbrieften Gewohnheiten; und wir ersuchen sorgfältig alle unsere späteren [Herrscher], die nach uns im römischen Reich folgen werden, darum, dass sie, wenn sie wünschen, dies ungeschmälert zu bewahren, sich so um die Festigkeit dieses unseres Privilegs kümmern, das den in Worms wohnenden Getreuen zugesichert wurde. Wenn sie, was fern sei, uns in dieser unserer Sache schwächen, mögen sie wissen, dass sie in dem, was sie tun, sich [selbst] schwächen. Damit daher dieses Geschenk unserer Autorität, das wir zu den übrigen Wormser Privilegien und den anderen zu beachtenden und zu versichernden Rechten dieser [Bürger] stellen, fest und unverändert im ganzen Zeitalter bestehen bleibt, haben wir durch unser Zeichen [dies] bekräftigt und haben befohlen, dass [dies] unten durch den Eindruck unseres Siegels gekennzeichnet wird, nachdem die Zeugen, die [dies] gesehen und gehört haben, aufgeschrieben wurden: Erzbischof Siegfried vom Mainzer Bischofsstuhl, Erzbischof Johannes von Trier, der Bischof von Cambrai, der Bischof von Straßburg, der Abt von Weißenburg; Laien: unser Bruder Hermann, der rheinische Pfalzgraf, der Markgraf von Baden, die Grafen Ludwig und Hartmann von Württemberg, Graf Friedrich von Leiningen, Graf Konrad Hirsut und seine Söhne, Graf Gottfried von Spanheim und viele andere Geistliche und Laien mehr. (M.) Gegeben im Jahr der Fleischwerdung des Herrn zwölfhundertacht, Indiktion 11, durch die Hand unseres Kanzlers, des Bischofs Konrad von Speyer, und durch die Hand unseres Protonotars Walter; verhandelt glücklich im Namen Gottes in Speyer. (SP.D.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde; das Siegel ist abgefallen; Pergament. - Bresslau, Diplomata centum, Nr.86; UB Worms I 87; UB Frankfurt I 34; UB Du I 22; RI OIV 248.