Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1216 Mai 6, Würzburg:

Diplom König Friedrichs II. - Befreiung des Klosters Heisterbach vom Kaiserswerther Zoll

U.a. an "seine getreuen Burgleute" der Kaiserswerther Pfalz richtete König Friedrich II. die Zollbefreiung für das 1189/92 gegründete Zisterzienserkloster Heisterbach. Mit den castrenses der Urkunde und mit den später (1220, 1221) genannten theolonarii ("Zöllner") wird eine differenziertere Betrachtungsweise der Kaiserswerther Amtsträger innerhalb von Pfalz und staufischer Prokuration erkennbar, vielleicht ein Hinweis auf Umstrukturierungsmaßnahmen in der Verwaltung des königlichen Territoriums um Duisburg und Kaiserswerth nach der Rückgewinnung Kaiserswerths und seiner Pfalz durch das staufische Königtum (1215).

F[riedrich], durch die Gnade Gottes König der Römer und allzeit Mehrer des Reiches und König von Sizilien, seinen getreuen Burgleuten, die sich zur Zeit in (Kaisers-) Werth befinden, und allen, die das vorliegende Schriftstück sehen werden, seine Gnade und alles Gute. Wir zeigen euch an, dass wir unseren geliebten Brüdern, Abt und Konvent von Heisterbach, für unser Heil und für den Lohn unserer Seele gegeben und gewährt haben die Erlaubnis, ihr Schiff, so oft sie wollen, beladen mit Wein in ihrem Eigentum oder mit anderen ihrer Güter, an (Kaisers-) Werth vorbeizuführen, so dass von diesem Schiff und von den darauf geladenen Gütern, die dem Leben und Nutzen der Brüder dienen, auf dem Fluss Rhein flussabwärts und -aufwärts kein Zoll von unserer Seite oder der einer anderen Person erhoben wird, es [das Schiff] aber von aller Besteuerung und Veranlagung frei und unbehindert ist. Daher verfügen wir und befehlen unter der Unbegrenztheit unserer Gnade aufs schärfste, dass es keinem Menschen gestattet ist, dieses Schiff zu behindern oder an unserer besagten Burg [Kaiserswerth] mit irgendeinem Zoll oder einer anderen Steuer zu behelligen. Wer dies macht, unterliegt unzweifelhaft massiv dem Zorn und der Geringschätzung der königlichen Erhabenheit. Gegeben in Koblenz an den 16. Kalenden des August [17.7.], Indiktion 5. (SP.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde, besiegelt. - NrhUB II 50; MGH DFII 418.