Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1224 Dezember 6, Hagenau:

Diplom König Heinrichs (VII.) - Weihe der Kapelle in Rath

Der für seinen Vater Kaiser Friedrich II. von Hohenstaufen (1212-1250) in Deutschland regierende König Heinrich (VII.) (1220-1235) gestattete zusammen mit dem Kölner Erzbischof Engelbert von Berg (1216-1225) in einer Urkunde vom 6. Dezember 1224 die Weihe der zur Kaiserswerther Pfarrei gehörenden Kapelle in (Düsseldorf-) Rath. Alle wichtigen und daher einträglichen Zeremonien (Taufe, Heirat, Beerdigung, Hauptfeste) wurden aber weiterhin von der Kaiserswerther Mutterkirche vollzogen. - Zur Pfarrei gehörten neben Kaiserswerth und den Siedlungen Kreuzberg und St. Georg, die vor der Rheininsel östlich des rechten Rheinarms Fleeth lagen, noch die Orte Einbrungen und Lohausen. Der Pfarrer war ein Kanoniker des Stifts; in der Urkunde wird er als "Erzpriester" bezeichnet.

Heinrich VII., durch Gottes Gnade römischer König und allzeit Mehrer des Reiches. Weil es der Würde des römischen Königs vortrefflich zukommt, jedem seiner Untergebenen das Recht in seiner Unverletzlichkeit zu bewahren, soll besonders auch das Wohlwollen für die Kirchen und die kirchlichen Personen verstärkt werden, damit diese [umso] häufiger die göttlichen Lobpreisungen betreiben und vom Lauf der weltlichen Dinge nicht beunruhigt werden. Durch diese Überlegung bewegt, machen wir der abirrenden Rechtsverdrehung der jetzigen Welt zum Trotz allen Gegenwärtigen und Zukünftigen bekannt, dass das Kapitel und der Erzpriester der Kirche von (Kaisers-) Werth sich unserem Verlangen und dem des Erzbischofs Engelbert von Köln unterworfen haben, eine in der Pfarrei von (Kaisers-) Werth gelegene Kapelle in Rath zu weihen, mit der Einschränkung und der im vorhinein bestimmten Weisung, dass in der genannten Kapelle weder eine Taufe noch eine Bestattung geschehen soll. Der dort Gott dienende Kaplan wird von den Leuten des erwähnten Ortes benannt, der Benannte von dem Konvent und dem Erzpriester eingesetzt; der Eingesetzte führt aber die Dinge, die mit der Seelsorge der Pfarrei zu tun haben, keineswegs durch. Er darf die Pfarrkinder weder zu den Totenmessen des 7. und des 30. Tages [nach dem Tod der verstorbenen Person], noch bei zu begehenden Jahrestagen, noch als Bräutigam und Braut zur Eheschließung oder als Wöchnerin zur Aussegnung zulassen; diese Dinge werden nämlich mit sorgfältiger Aufmerksamkeit vollständig von der Mutterkirche durchgeführt. Auch bei den Hauptfesten eines Jahres eilen die Leute des oft erwähnten Ortes, ihre Kinder und Mägde ausgenommen, zur Mutterkirche. Und wegen der schon feierlich begangenen Weihe der zuvor genannten Kirche darf kein Mensch dieses Ortes es wagen, irgendwie der Kirche und der Pfarrei zu schaden. Wenn aber irgendein Kaplan, der dort dient, beansprucht, die Grenze seiner Bestimmungen zu überschreiten, so wird er ohne Widerrede durch Kapitel und Erzpriester entfernt und durch einen anderen ersetzt. Wenn er tatsächlich, durch Verwegenheit getrieben, es wagt, sich eidbrecherisch diesen so zweckmäßig verfügten Bestimmungen zu widersetzen, so soll bekannt werden, dass er sich den Unwillen des allmächtigen Gottes und den Zorn unserer Majestät zugezogen hat. Damit die Erinnerung an diese Sache für immer in der Zukunft andauern wird, befehlen wir daher, die vorliegende Urkunde zu unterschreiben und durch die Befestigung unseres Siegels zu bekräftigen. Das sind die Zeugen dieser Sache: Erzbischof Engelbert von Köln, Bischof Arnold von Straßburg, Markgraf Diepold von Hohenburg, Graf Gerhard von Dietz, Marschall Anselm von Justingen, Truchsess Eberhard von Waldburg, Notar Markward, Notar Konrad von Boppard, Heinrich von Scharfenberg, Friedrich von Tanne und viele andere.

Gegeben zu Hagenau im Jahr der Geburt des Herrn 1224, an den 8. Iden des Dezember [6.12.]; Indiktion 13. [Buhlmann]

Lateinisches Transsumpt in einer Urkunde von 19. August 1277; Pergament. - UB Kw 33 und 61.