Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1216 Mai 6, Würzburg:

Diplom König Friedrichs II. - Privileg zu Gunsten der Kölner Kirche

In Wiederholung der Vergünstigungen Kaiser Heinrichs VI. (1190-1197) bestätigte König Friedrich II. (1212-1250) der Kölner Kirche die Lehnsauftragung der Burg Ahr und den Bürgern u.a. der Städte Köln und Neuss auch die Befreiung vom Zoll in Kaiserswerth.

(C.) Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Friedrich II., begünstigt durch gött-liche Gnade König der Römer, allzeit Mehrer des Reiches und König von Sizilien. Das, was aus sicherem Bewusstsein und aus echter Freigebigkeit unserer vergöttlichten Vorfahren und Kaiser der Römer für ihre Verdienste von den bewährten Getreuen des Kaisertums zu-sammengebracht wurde, verdient von der Freigebigkeit der königlichen Majestät her ge-schuldete Unterstützung. Die achtbaren Kölner Bürger haben uns ihr Privileg, das sie und ihre Vorgänger von der Heiterkeit unseres berühmten Vaters Heinrich [VI.], des Kaisers der Römer und allzeit Mehrers des Reiches, durch die Rechtschaffenheit seiner Treue und Frömmigkeit erlangt hatten, an unserem festlichen Hof Würzburg vorgelegt, damit wir es für würdig befinden, jenes aus der Gnade königlichen Wohlwollens heraus zu bestätigen; sie forderten eindringlich [die Bestätigung des Privilegs], dessen Wortlaut ist: [Inserierung der Urkunde Kaiser Heinrichs VI.:] Die Exzellenz der kaiserlichen Majestät richtet sich für ge-wöhnlich gnädig auf die ehrliche Treue und den frommen Gehorsam der Getreuen und darauf, die, die gegenüber dem Kaisertum als demütig und gehorsam angesehen werden, durch die reichlich fließende rechte Hand ihrer Großzügigkeit zu beschenken, aber die Untreuen und die Abtrünnigen in Fesseln zu legen. Daher wollen wir, dass zur Kenntnis sowohl des gegenwärtigen Zeitalters als auch der nachfolgenden Zukunft gelangt, dass wir die Auf-merksamkeit gerichtet haben auf die reine Treue und den demütigen Gehorsam unseres geliebten Fürsten, des Kölner Erzbischofs Bruno, und gemäß dem Rat der Fürsten und dem Urteil der vielen anderen Getreuen des Kaisertums die Burg Ahr, die wir mit unserem Salmann für das Kaisertum und für den Dienst am Kaisertum von unseren Getreuen, den Grafen Dietrich von Hochstaden und Gerhard von Ahr, empfangen haben, gegen die Hälfte der Burg Nürburg und das ganze zur Nürburg gehörende Eigengut vom Reich her einge-tauscht und diese Burg Ahr den besagten Grafen überlassen haben und dass diese Grafen in unserer Anwesenheit und der vieler Fürsten und anderer Getreuen des Kaisertums das Eigentum an jener Burg der Kölner Kirche in die Hände des Kölner Erzbischofs Bruno und des Vogtes Heinrich von der Hauptkirche in Köln mit unserer Zustimmung und nach unserem Wunsch überlassen haben; dies taten sie auf Urteil und mit Zustimmung der Fürsten und haben demselben Erzbischof Gefolgschaft und Treue geschworen. Dies aber geschah in unserer Anwesenheit, und wir sind Zeuge dieser Sache. Dazu wollen wir, dass zur Kenntnis aller Getreuen des Kaisertums gelange, dass wir jenes Privileg, das unserem geliebten Fürs-ten, dem einstigen Kölner Erzbischof Philipp frommen Angedenkens, und der Kölner Kirche von unserer Hoheit sowohl dem Erzbischof selbst als auch der Kölner Kirche und Stadt zu-gestanden wurde, sowohl der Kölner Kirche als auch der Stadt auf ewig versichern und durch kaiserliche Autorität bekräftigen, [nämlich] dass die Bürger der Stadt Köln und von Neuss und von den anderen frei unter der Herrschaft des Kölner Erzbischofs sich befindenden Orte in Boppard keinen Zoll außer dem alten zahlen, in (Kaisers-) Werth aber von jeglichem Zoll frei und befreit sind. Wenn aber irgendeiner der besagten Bürger oder Kaufleute von unseren Zöllnern belangt wird in der Hinsicht, dass er fremde Waren mitführt, reinige er sich durch einen Eid mit eigener Hand [von der Beschuldigung] und setze die Fahrt ohne Verzögerung frei fort. Wir wollen, dass dieses und alles andere, was im von uns früher der Kölner Kirche bewilligten Privileg enthalten ist, als gültig und unveränderlich auf ewig beachtet wird [Ende der Inserierung]. Daher neigen wir mit berühmtem Wohlwollen die Ohren der königlichen Heiterkeit diesen Bitten der besagten Bürger und der edlen Stadt Köln zu und gewähren in allem den geliebten und geschätzten Getreuen des Kaisertums und der Königreiche sowie der Stadt die Gunst, wie sie oben [im inserierten Privileg] genannt worden ist; wir billigen das von unserem berühmten Vater Bewilligte als auf ewig gültig und versichern dies durch den Schutz des vorliegenden Schriftstücks und durch die Befestigung des Siegels unserer Majestät, indem wir festsetzen und durch königliche Autorität fest befehlen, dass überhaupt keine Person, niedrig oder hoch, weltlich oder kirchlich, es wagt, diese Urkunde unserer Billigung und Versicherung zu brechen oder dagegen wagemutig zu irgendeiner Zeit anzugehen. Wer dies aber versucht zu tun, dem sei bekannt, dass er sich den Zorn unserer Majestät mit einer geschuldeten Strafe zuzieht. Die Zeugen dieser Angelegenheit sind: Erzbischof Albert von Magdeburg, Bischof Otto von Würzburg, Bischof Konrad von Regensburg, Bischof Otto von Freising, Bischof Siegfried von Augsburg, der Erwählte Engelbert von Köln, der Erwählte Ulrich von Passau, Herzog Luitpold von Österreich und Steier, die Markgrafen und Brüder Hermann und Friedrich von Baden, Graf Ludwig von Württemberg, Berthold von Neuffen und sein Sohn Heinrich, der kaiserliche Marschall Anselm von Justingen, der kaiserliche Truchsess Werner von Bollanden, der kaiserliche Mundschenk Walther von Schöpf, der Kämmerer Dieto und viele andere mehr.

Zeichen des Friedrich II., begünstigt durch göttliche Gnade (M.) unbesiegbarster König der Römer und allzeit Mehrer des Reiches und König von Sizilien. Ich Konrad, durch die Gnade Gottes Bischof von Metz und Speyer, Kanzler des kaiserlichen Hofes, habe statt des Herrn Erzbischof Siegfried von Mainz, des Erzkanzlers ganz Deutschlands, rekognisziert.

Geschehen ist dies in Würzburg im Jahr der Fleischwerdung des Herrn tausendzweihundert 15, während der Herr Friedrich II. als ruhmvoller König der Römer und von Sizilien und allzeit Mehrer des Reiches regierte, im vierten Jahr seines Königtums in Deutschland, im 18. aber in Sizilien; selig. (C.) Gegeben durch die Hand des Berthold von Neuffen, des Protonotars des kaiserlichen Hofes, an den 2. Nonen des Monats Mai [6.5.], Indiktion 5. (SP.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde, besiegelt. - NrhUB II 49; MGH DFII 357; RI FII 855.