Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1209

Weinzehnt um Rheinbrohl

Propst Dietrich, Dekan Engelbert und der Konvent des Kaiserswerther Stifts entschlossen sich im Jahr 1209, ihren Weinzehnt ("nassen Zehnt") um Rheinbrohl weiter auszubauen. Dazu pachteten sie in Erbpacht gegen einen jährlichen Zins in Höhe von sechs Schillingen Kölner Währung die Weinzehnten, die den Kirchen St. Simeon in Trier und St. Georg in Hönningen gehörten.

Dietrich, durch die Gnade Gottes Propst der Kirche von (Kaisers-) Werth, Dekan Engelbert, der auch Priester in (Rhein-) Brohl ist, und der ganze Konvent der Kirche des heiligen Suitbert in (Kaisers-) Werth. Es sei sowohl den Zukünftigen als auch den Gegenwärtigen bekannt, dass wir, die Kanoniker von (Kaisers-) Werth, den gesamten Weinzehnt von den Weinbergen, die im Gebiet von (Rhein-) Brohl gelegen sind und die zu Hönningen gehören, nämlich jenen Zehnten, der gemeinsam der Kirche des seligen Simeon in Trier und der Kirche des seligen Georg in Hönningen sowie dem Pfarrer in Hönningen gehört, empfangen haben mit gemeinsamer Zustimmung aller, die irgendein Recht an jenem Zehnten haben, unter dem sicheren Pachtzins von 6 Kölner Schillingen, so dass unsere Kirche (Kaisers-) Werth jenen Zehnten auf ewig ohne Widerspruch behalten wird und wir oder unsere Nachfolger jährlich im Herbst jenen von daher 6 Kölner Schillinge bezahlen, die zu dem besagten Zehnten gehören, und nicht mehr. Damit aber diese Festsetzung fest und unveränderlich auf Dauer erhalten bleibt, haben wir das vorliegende Schriftstück über diese Festsetzung aufgeschrieben und durch das Siegel unserer Kirche bekräftigt. Bei dieser Festsetzung waren anwesend diese unsere Kanoniker: Scholaster Heinrich, Erzpriester Heidenreich, Gernand, Rutger, Marsilius, Leo, Leon, Nibelung und andere; auch Laien: Dido von (Rhein-) Brohl, Vogt Gerlach, Giselbert, Gerlach, Engelbert, Meier Pippin, Konrad und viele andere mehr. Verhandelt wurde dies im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1209. [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde als Chyrograf; besiegelt. - MrhUB II 250; UB Kw 26; MrhReg II 1090.